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Abstandsflächen bestimmen

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Wozu Abstandsflächen dienen, wie sich ihre Tiefe berechnet, warum die maßgebliche Höhe nicht die sichtbare Gebäudehöhe ist, wie stark die Länder voneinander abweichen und welche Annahmen regelmäßig falsch sind.

Abstandsflächen sind die Flächen, die vor den Außenwänden eines Gebäudes von Bebauung freizuhalten sind. Sie entscheiden darüber, ob ein Entwurf auf ein Grundstück passt.

Sie sind zugleich der Bereich des Bauordnungsrechts mit den größten Unterschieden zwischen den Ländern. Eine Angabe ohne Nennung des Landes ist wertlos.

Wozu sie dienen

Der Zweck ist konkreter, als die Vorschrift vermuten lässt. Ziel der Regelung ist unter anderem die Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht im fensternahen Bereich, und zwar so, dass Lesen und Schreiben bei bedecktem Himmel möglich bleiben.

Daneben treten weitere Zwecke. Genannt werden Belüftung, Brandschutzabstand, Wahrung des Wohnfriedens und Vermeidung zu dichter Bebauung.

Diese Zwecke erklären, warum die Regelung nicht dispositiv ist: Sie dient nicht allein dem Nachbarn, sondern auch öffentlichen Belangen. Nicht jeder dieser Zwecke vermittelt dem Nachbarn ein eigenes Abwehrrecht, aber die Abstandsflächen sind gleichwohl das wichtigste Instrument, mit dem sich Nachbarn gegen zu nahe Bebauung wehren.

Das Grundprinzip

Die Tiefe der Abstandsfläche wird als Bruchteil der maßgeblichen Wandhöhe berechnet, mit einem Mindestmaß. Beide Größen sind dem Landesrecht zu entnehmen.

Die Musterbauordnung sieht eine Tiefe von 0,4 H, mindestens 3 Meter vor. Bei einer maßgeblichen Wandhöhe von 7,50 Metern ergibt sich rechnerisch eine Tiefe von 3,00 Metern.

Zwei Grundsätze gelten dabei durchgängig. Sie sind in allen Ländern gleich.

Grundsatz Was daraus folgt
Die Abstandsflächen liegen auf dem eigenen Grundstück maßgeblich ist die Grundstücksgrenze und nicht der Nachbarbau
Sie gelten auch, wenn der Nachbar noch nicht gebaut hat der tatsächliche Bestand ist unerheblich

Die maßgebliche Höhe ist nicht die sichtbare Höhe

Hier entstehen die meisten Berechnungsfehler. Sie betreffen die Ermittlung der maßgeblichen Wandhöhe.

Die Größe H ist die maßgebliche Höhe der Außenwand, und ihre Ermittlung wird von mehreren Faktoren beeinflusst: der Dachform und Dachneigung, dem Geländeverlauf, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie der Behandlung einzelner Bauteile. Sie ist nicht mit der Gebäudehöhe gleichzusetzen.

Die Anrechnung von Dach- und Giebelflächen ist dabei je Land unterschiedlich geregelt. Eine verbreitete Systematik rechnet Dachflächen bis zu einer bestimmten Neigung gar nicht an, darüber anteilig und ab einer höheren Neigung vollständig. Die Grenzwerte und die Anteile weichen jedoch ab.

Für die Praxis folgt daraus, dass H aus dem Gesetzestext des jeweiligen Landes abzuleiten ist, nicht aus einer Faustformel.

Die Länder weichen erheblich ab

Ein Vergleich einiger Regelungen zeigt die Spannweite. Sie ist größer, als die Musterbauordnung vermuten lässt.

Regelung Tiefe im Regelfall
Musterbauordnung 0,4 H, mindestens 3 m
Nordrhein-Westfalen, seit der Fassung von 2018 0,4 H, mindestens 3 m; in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H
Bayern, seit der Reform von 2021 im Regelfall 0,4 H; in bestimmten Konstellationen 1,0 H
Niedersachsen 0,5 H, mindestens 3 m

Die Spannweite reicht damit von 0,2 H bis 1,0 H, also um mehr als den Faktor fünf, und die Zuordnung hängt vom Land, vom Baugebiet und teils von der Prägung der Umgebung ab. Eine Faustregel über Ländergrenzen hinweg gibt es deshalb nicht.

Die Werte haben sich zudem bewegt. Nordrhein-Westfalen hat die Tiefe von 0,8 H auf 0,4 H reduziert. Bayern hat sein Abstandsflächenrecht 2021 neu gefasst und dabei auch die Berechnungsparameter für Giebel- und Dachflächen erheblich geändert.

Eine Besonderheit betrifft Bayern zusätzlich: Gemeinden können durch Satzung abweichende Tiefen zwischen 0,4 H und 1,0 H festlegen, allerdings nur zur Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität und mit entsprechender Begründung. Damit kann die maßgebliche Tiefe innerhalb desselben Landes von Gemeinde zu Gemeinde abweichen.

Der Beitrag zum Vergleich der Landesbauordnungen behandelt die Systematik der Unterschiede. Dort stehen auch die weiteren Abweichungen zwischen den Ländern.

Das Schmalseitenprivileg besteht nur noch teilweise

Eine verbreitete Regel erlaubte, vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 Metern Länge die halbe Tiefe einzuhalten, wobei das Mindestmaß unberührt blieb. Sie wird als Schmalseitenprivileg oder 16-Meter-Regel bezeichnet.

Die Musterbauordnung sieht sie seit ihrer Fassung von 2002 nicht mehr vor, und zahlreiche Länder haben sie mit der Absenkung ihrer Regeltiefen abgeschafft. In einigen Ländern besteht sie fort, und in Bayern gilt sie nur noch in bestimmten Konstellationen.

Für die Praxis ist das ein Musterfall des Datierungsproblems: Eine Quelle, die das Schmalseitenprivileg als allgemein geltend darstellt, ist entweder veraltet oder auf ein bestimmtes Land bezogen. Ihr Datum ist deshalb zuerst zu prüfen.

Was regelmäßig falsch angenommen wird

Vier Annahmen führen zu Entwürfen, die nicht genehmigungsfähig sind. Alle vier klingen plausibel und sind gleichwohl falsch.

Irrige Annahme Was tatsächlich gilt
Drei Meter genügen immer das Mindestmaß gilt nur, wenn der berechnete Wert darunter liegt; bei höheren Wänden ergeben sich größere Tiefen
Der Bebauungsplan geht immer vor er kann eigene Abstandsflächen festsetzen, tut es aber nicht immer; wo er schweigt, gilt die Bauordnung
Der Faktor ist im ganzen Land gleich er unterscheidet sich nach Baugebiet und teils nach Prägung der Umgebung
Die Nachbarzustimmung löst das Problem eine Abweichung ist zu beantragen und zu genehmigen, nicht bloß nachbarschaftlich abzustimmen

Was das für die Planung bedeutet

Drei Konsequenzen für die frühe Projektphase. Sie greifen vor der ersten Volumenstudie.

Konsequenz Warum
Die Abstandsflächen prüfen, bevor das Volumen feststeht sie entscheiden über die bebaubare Fläche und damit über die Bezugsgröße jeder Kennzahl
Bei Grundstücksentscheidungen den Vorbescheid nutzen er schafft Klarheit über die Bebaubarkeit, bevor Planungskosten anfallen
Bei Vorhaben in mehreren Ländern nicht übertragen was in einem Land zulässig ist, kann im Nachbarland unzulässig sein

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Sie sichern Belichtung, Belüftung und Brandschutz zwischen Gebäuden. Der Beitrag beschreibt das Grundprinzip.

Nicht die anschauliche Gebäudehöhe, sondern die nach der Landesbauordnung bestimmte. Der Unterschied ist erheblich.

Ja, erheblich, sowohl in den Faktoren als auch in den Ausnahmen. Die Landesbauordnung ist maßgeblich.

Es besteht nicht überall fort, was der Beitrag beschreibt. Die Prüfung erfolgt am konkreten Landesrecht.

Baurecht und Normen: Leitfaden für Planung und Genehmigung