Der Stand zum 1. August 2026
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 30. Oktober 2025 | Erste Stufe in Kraft: Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus |
| März 2026 | Einleitung der Ressortabstimmung für die zweite Stufe |
| 2. April 2026 | Referentenentwurf in die Länder- und Verbändeanhörung |
| 27. Mai 2026 | Beschluss des Kabinettsentwurfs |
| offen | Beschluss im Bundestag |
Die zweite Stufe war zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in Kraft. Sie befand sich im parlamentarischen Verfahren; die Abstimmung im Bundestag war für die Zeit vor der Sommerpause vorgesehen.
Da das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, kann es vergleichsweise zügig in Kraft treten. Als Zeitpunkt wird nach den vorliegenden Planungen der Beginn des Jahres 2027 genannt.
Die erste Stufe gilt bereits
Die zunächst in Kraft getretene Regelung ist als Beschleunigungsvorschrift ausgestaltet und bis 2030 befristet. Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Bauplanungsrecht zugunsten des Wohnungsbaus.
Für Vorhabenträger bedeutet das, dass bereits heute ein Instrument zur Verfügung steht, das die Zulässigkeit von Wohnvorhaben erweitern kann. Seine Anwendung ist im Einzelfall zu prüfen.
Was die zweite Stufe vorsieht
Der Kabinettsentwurf trägt die Bezeichnung eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Er verfolgt drei Ziele: schnellere Verfahren, Vorrang für den Wohnungsbau und wirksamere Instrumente der Gemeinden.
| Vorgesehene Änderung | Inhalt |
|---|---|
| Wohnungsbau als überragendes öffentliches Interesse | in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt soll der Wohnungsbau dieses Gewicht erhalten |
| Erweiterungen und Aufstockungen ohne Planänderung | insbesondere Aufstockungen sollen ohne Änderung des Bebauungsplans möglich werden |
| Beschleunigte Bauleitplanung | ein Bauleitplanverfahren soll deutlich kürzer dauern als bisher üblich |
| Instrumente gegen verwahrloste Immobilien | Gemeinden sollen wirksamere Handlungsmöglichkeiten erhalten |
| Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan | für bestimmte Vorhaben im Außenbereich soll der Flächennutzungsplan solche Flächen ausweisen können |
Der Beitrag zu Vorhaben im Außenbereich behandelt die bestehende Systematik, in die dieser Punkt eingreifen würde. Dort steht auch, welche Vorhaben bereits heute privilegiert sind.
Was im Verfahren bereits gestrichen wurde
Ein Hinweis zur Quellenprüfung zeigt die Bedeutung des Verfahrensstands. Er betrifft eine Regelung, die den Entwurf nicht überstanden hat.
Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Privilegierung von Speicheranlagen für Batterie- und Wasserstoffspeicher ist im Kabinettsbeschluss nicht mehr enthalten.
Wer sich auf eine Darstellung stützt, die auf dem Referentenentwurf beruht, arbeitet damit an diesem Punkt mit einem überholten Stand. Bei Gesetzen im Verfahren gehört deshalb nicht nur das Datum der Quelle geprüft, sondern auch, auf welchen Verfahrensstand sie sich bezieht.
Weitere Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich. Der Entwurfstext ist deshalb nicht mit dem geltenden Recht zu verwechseln.
Was für laufende Vorhaben gilt
Der Grundsatz ist einfach und für die Terminplanung bedeutsam. Er betrifft das anzuwendende Recht bei laufenden Verfahren.
Laufende Bauanträge werden grundsätzlich nach altem Recht zu Ende geführt. Tritt die Novelle in Kraft, gelten die neuen Regeln für neue Vorhaben.
Daraus folgt in bestimmten Konstellationen eine Abwägung. Zu entscheiden ist, ob es günstiger ist, einen Antrag noch nach geltendem Recht zu stellen oder das Inkrafttreten abzuwarten, hängt vom Vorhaben ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Sie ist im Einzelfall und mit Blick auf den Verfahrensstand zu treffen.
Für Vorhaben, die von den geplanten Erleichterungen profitieren würden, insbesondere Aufstockungen und Erweiterungen, kann das Abwarten sinnvoll sein. Für Vorhaben ohne Bezug zu den Neuerungen entfällt dieser Gesichtspunkt.
Der Zusammenhang mit dem Energierecht
Beide Reformen laufen parallel und werden häufig vermengt, betreffen aber verschiedene Fragen. Die eine betrifft das Verfahren, die andere die Technik.
| Reform | Gegenstand | Stand |
|---|---|---|
| Die Novelle des Baugesetzbuchs | das Planungs- und Genehmigungsrecht, also ob und wie schnell gebaut werden darf | zweite Stufe im parlamentarischen Verfahren |
| Das Gebäudemodernisierungsgesetz | die energetischen Anforderungen und die Wärmeversorgung | bereits in Kraft |
Für Eigentümer sind beide gemeinsam zu betrachten, weil ein Vorhaben von beiden berührt wird. Der Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz behandelt die andere Reform.
Verwandte Beiträge
Dieser Beitrag gibt den Stand der Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.