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Vorhaben im Außenbereich

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Wie der Außenbereich abgegrenzt wird, welche Vorhaben privilegiert sind, warum der Unterschied zwischen entgegenstehen und beeinträchtigen entscheidend ist, weshalb auch hier kein Ermessen besteht und welche Auflagen hinzutreten.

Der Außenbereich ist die restriktivste der drei planungsrechtlichen Lagen. Er soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, um Zersiedelung zu vermeiden und Freiräume zu sichern.

Für Grundstücksentscheidungen ist die Einordnung deshalb die folgenreichste Feststellung überhaupt. Sie entscheidet regelmäßig darüber, ob ein Grundstück Bauland ist.

Die Abgrenzung erfolgt negativ

Der Außenbereich ist alles, was weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Die Definition ist damit negativ gefasst.

Typische Außenbereichsflächen sind die freie Feldflur, Wald- und Wiesenflächen, Freiflächen zwischen Ortschaften und einzelne Gebäude abseits der Ortslage. Die Abgrenzung im Einzelfall ist gleichwohl streitanfällig.

Die Abgrenzung zum Innenbereich ist damit der entscheidende Prüfschritt, und sie ist häufig streitig. Der Beitrag zu Vorhaben im Innenbereich behandelt die Voraussetzungen des Bebauungszusammenhangs.

Zwei Kategorien von Vorhaben

Das Gesetz unterscheidet privilegierte und sonstige Vorhaben, und der Unterschied ist grundlegend. Er betrifft nicht die Anforderungen, sondern den Prüfmaßstab.

Kategorie Definition Grundsatz
Privilegierte Vorhaben im Gesetz abschließend aufgezählte Nutzungen, die ihrer Natur nach in den Außenbereich gehören grundsätzlich zulässig
Sonstige Vorhaben alle übrigen grundsätzlich Bauverbot, Zulassung nur im Einzelfall

Für die Praxis folgt daraus eine klare Regel. Ein gewöhnliches Wohnhaus ist im Außenbereich nahezu nie zulässig.

Der entscheidende Unterschied liegt in zwei Verben

Dies ist der Kern des § 35 und der Punkt, an dem sich die beiden Kategorien tatsächlich unterscheiden. Er betrifft die Frage, ob abgewogen wird.

Kategorie Voraussetzung
Privilegiertes Vorhaben öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen
Sonstiges Vorhaben öffentliche Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden

Der Unterschied ist erheblich.

Kategorie Prüfmaßstab Folge
Privilegiertes Vorhaben öffentliche Belange und Vorhaben werden gegeneinander gewichtet eine Beeinträchtigung führt nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit
Sonstiges Vorhaben keine Abwägung sobald ein öffentlicher Belang beeinträchtigt ist, ist das Vorhaben unzulässig

Der Gesetzgeber hat der Gemeinde für die privilegierten Nutzungen also die Planung abgenommen und ihnen eine Sonderstellung eingeräumt. Diese Nutzungen brauchen keinen Bebauungsplan.

Die öffentlichen Belange sind nicht abschließend aufgezählt

Das Gesetz nennt beispielhaft, wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt. Genannt sind unter anderem der Widerspruch zu den Darstellungen eines Landschaftsplans oder anderer Fachpläne, unwirtschaftliche Aufwendungen für Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung.

Die Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend. Weitere Belange können hinzutreten. Der Katalog gibt damit nur die Richtung vor.

Für die Praxis folgt daraus, dass eine Vorabklärung im Außenbereich fachliche Gutachten erfordern kann, insbesondere zu Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz und Wasserrecht. Diese Gutachten fallen vor der Antragstellung an.

Auch hier besteht kein Ermessen

Ein Punkt, den der Wortlaut verdeckt.

Für sonstige Vorhaben heißt es, sie könnten im Einzelfall zugelassen werden. Diese Formulierung liest sich wie eine Ermessensvorschrift, ist aber keine.

Der Grund ist verfassungsrechtlich: Läge die Entscheidung im Ermessen, würde der Inhalt des Eigentums nicht durch das Gesetz, sondern durch die Behörde bestimmt. Die Vorschrift ist deshalb als gebundene Entscheidung auszulegen.

Praktisch bedeutet das: Beeinträchtigt ein sonstiges Vorhaben keine öffentlichen Belange und ist die Erschließung gesichert, besteht ein Anspruch auf Zulassung. Die Hürde liegt in der ersten Voraussetzung, nicht in einem Ermessensspielraum.

Was zusätzlich gilt

Drei Anforderungen treten neben die Zulässigkeitsprüfung. Sie gelten unabhängig von der Kategorie des Vorhabens.

Anforderung Inhalt
Die gesicherte Erschließung auch im Außenbereich erforderlich; ihre Herstellung kann hier erhebliche Kosten verursachen
Die flächensparende und schonende Ausführung alle im Außenbereich zulässigen Vorhaben sind flächensparend und die Bodenversiegelung begrenzend auszuführen
Verpflichtungserklärungen für bestimmte Vorhaben ist eine Erklärung abzugeben, die insbesondere den Rückbau nach dauerhafter Aufgabe betrifft

Begünstigte Vorhaben im Bestand

Neben den privilegierten kennt das Gesetz eine dritte Gruppe: begünstigte Vorhaben. Ihnen können bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden.

Sie betreffen im Wesentlichen den Bestand, etwa Nutzungsänderungen ehemals land- oder forstwirtschaftlich genutzter Gebäude, Erweiterungen und Ersatzbauten unter engen Voraussetzungen. Für Neuvorhaben helfen sie nicht weiter.

Für Vorhaben im Bestand im Außenbereich ist deshalb stets gesondert zu prüfen, ob eine Begünstigung greift. Die Voraussetzungen sind eng gefasst und im Einzelfall zu beurteilen.

Was für die Praxis folgt

Drei Empfehlungen für Vorhaben im Außenbereich. Alle drei greifen vor der Planung.

Empfehlung Warum
Die Einordnung vor dem Grundstückserwerb klären ob eine Fläche Innen- oder Außenbereich ist, entscheidet über ihren Wert
Die Privilegierung früh prüfen sie entscheidet über die anzuwendende Voraussetzung und damit über die Erfolgsaussicht
Den Vorbescheid nutzen im Außenbereich noch wichtiger als im Innenbereich, weil die Prüfung Fachgutachten erfordern kann

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Alles, was weder Bebauungsplangebiet noch Innenbereich ist. Die Abgrenzung erfolgt negativ.

Zwei Kategorien, privilegierte und sonstige Vorhaben. Der Unterschied liegt in den Voraussetzungen.

Belange, die einem Vorhaben entgegenstehen können und nicht abschließend aufgezählt sind. Der Beitrag nennt die wichtigsten.

Richtig, auch hier ist die Entscheidung gebunden. Der Beitrag erklärt die Folge.

Baurecht und Normen: Leitfaden für Planung und Genehmigung