Die Abgrenzung erfolgt negativ
Der Außenbereich ist alles, was weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Die Definition ist damit negativ gefasst.
Typische Außenbereichsflächen sind die freie Feldflur, Wald- und Wiesenflächen, Freiflächen zwischen Ortschaften und einzelne Gebäude abseits der Ortslage. Die Abgrenzung im Einzelfall ist gleichwohl streitanfällig.
Die Abgrenzung zum Innenbereich ist damit der entscheidende Prüfschritt, und sie ist häufig streitig. Der Beitrag zu Vorhaben im Innenbereich behandelt die Voraussetzungen des Bebauungszusammenhangs.
Zwei Kategorien von Vorhaben
Das Gesetz unterscheidet privilegierte und sonstige Vorhaben, und der Unterschied ist grundlegend. Er betrifft nicht die Anforderungen, sondern den Prüfmaßstab.
| Kategorie | Definition | Grundsatz |
|---|---|---|
| Privilegierte Vorhaben | im Gesetz abschließend aufgezählte Nutzungen, die ihrer Natur nach in den Außenbereich gehören | grundsätzlich zulässig |
| Sonstige Vorhaben | alle übrigen | grundsätzlich Bauverbot, Zulassung nur im Einzelfall |
Für die Praxis folgt daraus eine klare Regel. Ein gewöhnliches Wohnhaus ist im Außenbereich nahezu nie zulässig.
Der entscheidende Unterschied liegt in zwei Verben
Dies ist der Kern des § 35 und der Punkt, an dem sich die beiden Kategorien tatsächlich unterscheiden. Er betrifft die Frage, ob abgewogen wird.
| Kategorie | Voraussetzung |
|---|---|
| Privilegiertes Vorhaben | öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen |
| Sonstiges Vorhaben | öffentliche Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden |
Der Unterschied ist erheblich.
| Kategorie | Prüfmaßstab | Folge |
|---|---|---|
| Privilegiertes Vorhaben | öffentliche Belange und Vorhaben werden gegeneinander gewichtet | eine Beeinträchtigung führt nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit |
| Sonstiges Vorhaben | keine Abwägung | sobald ein öffentlicher Belang beeinträchtigt ist, ist das Vorhaben unzulässig |
Der Gesetzgeber hat der Gemeinde für die privilegierten Nutzungen also die Planung abgenommen und ihnen eine Sonderstellung eingeräumt. Diese Nutzungen brauchen keinen Bebauungsplan.
Die öffentlichen Belange sind nicht abschließend aufgezählt
Das Gesetz nennt beispielhaft, wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt. Genannt sind unter anderem der Widerspruch zu den Darstellungen eines Landschaftsplans oder anderer Fachpläne, unwirtschaftliche Aufwendungen für Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung.
Die Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend. Weitere Belange können hinzutreten. Der Katalog gibt damit nur die Richtung vor.
Für die Praxis folgt daraus, dass eine Vorabklärung im Außenbereich fachliche Gutachten erfordern kann, insbesondere zu Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz und Wasserrecht. Diese Gutachten fallen vor der Antragstellung an.
Auch hier besteht kein Ermessen
Ein Punkt, den der Wortlaut verdeckt.
Für sonstige Vorhaben heißt es, sie könnten im Einzelfall zugelassen werden. Diese Formulierung liest sich wie eine Ermessensvorschrift, ist aber keine.
Der Grund ist verfassungsrechtlich: Läge die Entscheidung im Ermessen, würde der Inhalt des Eigentums nicht durch das Gesetz, sondern durch die Behörde bestimmt. Die Vorschrift ist deshalb als gebundene Entscheidung auszulegen.
Praktisch bedeutet das: Beeinträchtigt ein sonstiges Vorhaben keine öffentlichen Belange und ist die Erschließung gesichert, besteht ein Anspruch auf Zulassung. Die Hürde liegt in der ersten Voraussetzung, nicht in einem Ermessensspielraum.
Was zusätzlich gilt
Drei Anforderungen treten neben die Zulässigkeitsprüfung. Sie gelten unabhängig von der Kategorie des Vorhabens.
| Anforderung | Inhalt |
|---|---|
| Die gesicherte Erschließung | auch im Außenbereich erforderlich; ihre Herstellung kann hier erhebliche Kosten verursachen |
| Die flächensparende und schonende Ausführung | alle im Außenbereich zulässigen Vorhaben sind flächensparend und die Bodenversiegelung begrenzend auszuführen |
| Verpflichtungserklärungen | für bestimmte Vorhaben ist eine Erklärung abzugeben, die insbesondere den Rückbau nach dauerhafter Aufgabe betrifft |
Begünstigte Vorhaben im Bestand
Neben den privilegierten kennt das Gesetz eine dritte Gruppe: begünstigte Vorhaben. Ihnen können bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden.
Sie betreffen im Wesentlichen den Bestand, etwa Nutzungsänderungen ehemals land- oder forstwirtschaftlich genutzter Gebäude, Erweiterungen und Ersatzbauten unter engen Voraussetzungen. Für Neuvorhaben helfen sie nicht weiter.
Für Vorhaben im Bestand im Außenbereich ist deshalb stets gesondert zu prüfen, ob eine Begünstigung greift. Die Voraussetzungen sind eng gefasst und im Einzelfall zu beurteilen.
Was für die Praxis folgt
Drei Empfehlungen für Vorhaben im Außenbereich. Alle drei greifen vor der Planung.
| Empfehlung | Warum |
|---|---|
| Die Einordnung vor dem Grundstückserwerb klären | ob eine Fläche Innen- oder Außenbereich ist, entscheidet über ihren Wert |
| Die Privilegierung früh prüfen | sie entscheidet über die anzuwendende Voraussetzung und damit über die Erfolgsaussicht |
| Den Vorbescheid nutzen | im Außenbereich noch wichtiger als im Innenbereich, weil die Prüfung Fachgutachten erfordern kann |
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.