Der Bußgeldrahmen
Die herangezogenen amtlichen Quellen nennen genaue Beträge. Sie richten sich nach Art und Wiederholung des Verstoßes.
Die Missachtung der Pflichten zur Entsendeanzeige und zur Vorlage der verlangten Unterlagen wird mit einem Bußgeld zwischen tausend und fünftausend Euro je entsandtem Arbeitnehmer geahndet.
Bei Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Zustellung des ersten Bußgelds liegt der Betrag zwischen zweitausend und zehntausend Euro je Arbeitnehmer.
Der Gesamtbetrag des Bußgelds darf fünfzigtausend Euro nicht übersteigen.
Der Bezug „je entsandtem Arbeitnehmer" ist entscheidend: eine Mannschaft mehrerer nicht angezeigter Personen vervielfacht das Bußgeld entsprechend, bis zur Obergrenze.
Der Direktor der zuständigen Verwaltung berücksichtigt die Umstände, die Schwere des Verstoßes und das Verhalten des Unternehmens bei der Bemessung.
| Sanktion | Was sie erfasst | Wirkung |
|---|---|---|
| Verwaltungsgeldbuße | Den festgestellten Verstoß | Finanziell |
| Einstellung der Arbeiten | Die Fortführung der Baustelle | Sofortiger Stopp |
| Haftung des Auftraggebers | Die Vertragskette | Durchgriff der Last |
Die Einstellung der Arbeiten
Dies ist die teuerste Sanktion, und sie bemisst sich nicht in Euro. Sie besteht in der Stilllegung der Baustelle.
Schwere Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs werden mit einer vom Direktor der zuständigen Verwaltung angeordneten Einstellung der Arbeiten geahndet.
Ein Arbeitgeber, der ein Bußgeld nicht fristgerecht zahlt, kann ebenfalls mit einer Einstellung der Arbeiten sanktioniert werden.
Die Wirkung auf der Baustelle ist unmittelbar: Stillstand der Ausführung, Desorganisation der Mannschaften, Terminverschiebung und vertragliche Folgen gegenüber dem Bauherrn.
Die Kosten einer Einstellung übersteigen daher jene des Bußgelds bei Weitem und werden getragen, ohne versicherbar zu sein.
Deshalb ist das Sanktionsrisiko nicht als wahrscheinliche Kosten zu denken, sondern als Unterbrechungsrisiko.
Die Pflichten des Auftraggebers
Ein wesentlicher, von Bauherren oft übersehener Punkt. Die Haftung kann auf den Auftraggeber durchschlagen.
Fachquellen geben an, dass der Bauherr oder Auftraggeber, der mit einem ausländischen, Arbeitnehmer entsendenden Dienstleister kontrahiert, genauen, sanktionsbewehrten Pflichten unterliegt.
Eine Prüfpflicht: sich zu vergewissern, dass der ausländische Dienstleister die Entsendung ordnungsgemäß angezeigt und eine Kontaktperson benannt hat.
Eine Aufforderungspflicht: wenn er schriftlich über einen Verstoß unterrichtet wird, insbesondere über die Nichtzahlung geschuldeter Löhne an entsandte Arbeitnehmer.
Die Missachtung dieser Pflichten setzt den Auftraggeber dem Bußgeld aus, nach denselben Quellen.
Mit anderen Worten: das Risiko endet nicht beim entsendenden Unternehmen. Es steigt die Vertragskette hinauf.
Die Prüfpflicht bei Untervergabe
Sie ergänzt das im Beitrag über die Untervergabe behandelte System. Die vorzunehmenden Prüfungen werden dort aufgezählt.
Fachquellen geben an, dass der Dienstleister, der einen Nachunternehmer einsetzt, prüfen muss, ob dieser die Entsendeformalitäten erledigt hat.
Diese Prüfung muss spätestens am ersten Tag des Arbeitsbeginns nachweisbar sein.
Stellt der Dienstleister fest, dass die Anzeige nicht erfolgt ist, gilt eine Aufforderungspflicht.
Auch eine gesamtschuldnerische Haftung für Löhne und Sozialbeiträge wird von diesen Quellen genannt, was das Risiko vom verwaltungsrechtlichen auf das finanzielle Feld verlagert.
Die teuerste Wirkung
Drei Folgen übersteigen das Bußgeld.
Die Unterbrechung der Baustelle, mit Kettenwirkungen auf die übrigen Lose.
Die vertragliche Exponierung gegenüber dem Bauherrn, da aus einem Verwaltungsverstoß folgende Verzögerungen nicht entschuldbar sind.
Die Wirkung auf die Geschäftsbeziehung, da ein durch seinen Dienstleister exponierter Auftraggeber in der Regel nicht erneut beauftragt.
Diese drei Folgen sind weder vorab bezifferbar noch versicherbar, anders als das Bußgeld.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Die Anzeige als Startbedingung behandeln, nicht als Verwaltungsformalität.
Die Formalitäten des Nachunternehmers vor dem ersten Arbeitstag prüfen und den Nachweis dieser Prüfung aufbewahren.
Dem Auftraggeber die durchgeführten Prüfungen mitteilen, da seine eigene Exponierung davon abhängt.
In Unterbrechungsrisiko denken, nicht in Bußgeldkosten, da der Baustopp die eigentliche Sanktion ist.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelung zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er stellt keine Rechtsberatung dar.