Die vier Schritte
Sie bauen aufeinander auf und jeder kann sich verlängern. Die Schritte reichen vom Antrag bis zur Erteilung.
Die Zusammenstellung des Antrags, die voraussetzt, dass die Bebaubarkeit bereits geprüft wurde, wie der Beitrag über die Prüfung der Bebaubarkeit erläutert.
Die Einreichung bei der zuständigen Stelle der Gemeinde, gegen Empfangsbestätigung.
Die Bearbeitung, während der die Gemeinde die Konformität prüft und externe Stellungnahmen oder ergänzende Unterlagen anfordern kann.
Die Entscheidung des Bürgermeisters, der genehmigt, ablehnt oder Änderungen verlangt.
Die Erteilung ist nicht das Ende des Verfahrens. Aushang, Rechtsmittelfrist und Verfall gehören zum Anschluss, behandelt im Beitrag über was auf die Erteilung folgt.
| Schritt | Was er hervorbringt | Wer ihn leistet |
|---|---|---|
| Vorabprüfung | Die planungsrechtliche Machbarkeit | Bauherr und Fachmann |
| Zusammenstellung des Antrags | Die geforderten Unterlagen | Fachmann |
| Einreichung | Die Registrierung des Antrags | Bauherr |
| Bearbeitung | Die Entscheidung des Bürgermeisters | Gemeinde |
Was der Antrag belegen muss
Drei Elemente, bei jedem Vorhaben.
Identität und Eigenschaft des Antragstellers sowie seine Rechte am Grundstück.
Die genaue Lage des Grundstücks, unter Katasterbezeichnung.
Die Beschreibung der geplanten Arbeiten, hinreichend genau, um die Konformitätsprüfung zu ermöglichen.
Der Antrag dient dem Nachweis der Konformität mit den Planungsdokumenten und der Bauordnung. Alles, was diese Prüfung nicht erlaubt, wird nachgefordert, mit der entsprechenden Frist.
Wer den Antrag erstellen darf
Ein Grundsatz und eine genau umrissene Ausnahme. Sie betreffen die verpflichtende Mitwirkung eines Fachmanns.
Grundsätzlich ist allein ein Architekt befugt, die Pläne für eine Baugenehmigung zu erstellen.
Die Ausnahme betrifft Umbauten im Inneren einer Wohnung, unter zwei kumulativen Bedingungen: die Arbeiten betreffen nicht die tragenden Strukturen des Gebäudes, und sie beeinträchtigen weder Fassade noch Dach.
Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Wird eine von beiden berührt, gilt wieder der Grundsatz.
Status und Pflichten der Beteiligten gehören zum Leitfaden über das Bauen in Luxemburg.
Die häufigsten Verzögerungsursachen
Vier Ursachen, alle im Vorfeld vermeidbar. Sie erklären die meisten unvollständigen Anträge.
Der unvollständige Antrag, der eine Nachforderung auslöst und den Zeitplan infrage stellt.
Die Erforderlichkeit externer Stellungnahmen, da manche Vorhaben die Stellungnahme staatlicher Stellen für Denkmalschutz, Umwelt oder Straßenbau erfordern.
Nicht vorweggenommene Parallelgenehmigungen, behandelt im Beitrag über die weiteren Genehmigungen.
In der Bearbeitung entdeckte Konformitätsmängel, die Änderungen und eine erneute Prüfung erfordern.
Die erste Ursache ist die häufigste und teuerste, da die Frist erst ab einem vollständigen Antrag sinnvoll läuft.
Was vor der Einreichung geprüft sein muss
Vier Punkte, andernfalls ist die Einreichung verfrüht. Sie werden vor der Einreichung geprüft.
Die Konformität mit den geltenden Planungsdokumenten, Kennzahlen und Stellung eingeschlossen.
Die Konformität mit der Bauordnung, insbesondere Stellplätze und Wasserbewirtschaftung.
Das Fehlen einer mit dem Vorhaben unvereinbaren Dienstbarkeit oder Schutzregelung.
Die Bestimmung der weiteren erforderlichen Genehmigungen, die den Baubeginn auch nach Erhalt der Baugenehmigung bedingen können.
Die Beiträge dieses Zweigs
Der Beitrag über Genehmigung, Anzeige oder Freistellung behandelt die je nach Arbeiten geltende Regelung. Die drei Regelungen werden dort verglichen.
Der Beitrag über die Unterlagen des Antrags behandelt den erwarteten Inhalt. Die Liste wird dort ausgeführt.
Der Beitrag über die Bearbeitung und ihre Fristen behandelt Ablauf und Zeitplan. Der Ablauf wird dort erläutert.
Dieser Beitrag gibt den Stand des rechtlichen Rahmens zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt weder die Rücksprache mit der Gemeinde noch eine Rechtsberatung.