Die verlangten Dauern
Drei Regelungen mit unterschiedlichen Dauern. Sie betreffen die Mehrwertsteuer, die Steuergutschrift und die Beihilfen.
Bei der Mehrwertsteuer ist die Nutzung als Hauptwohnsitz zwei Jahre lang aufrechtzuerhalten, um die Steuerbegünstigung vollständig zu erhalten.
Bei der Steuergutschrift auf die Erwerbsgebühren muss die persönliche Nutzung einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwei Jahren andauern, nachdem sie innerhalb von zwei oder vier Jahren je nach Art des Objekts begonnen hat.
Bei den Beihilfen des zuständigen Ministeriums unterscheiden sich die Dauern je Beihilfe, wobei manche längere Verpflichtungen enthalten.
Diese Dauern decken sich nicht genau, sodass ein Vorhaben von einer Verpflichtung frei und zugleich an eine andere gebunden sein kann.
Der überraschende Fristbeginn
Dies ist der nützlichste Punkt dieses Beitrags. Die Verpflichtungsdauern stimmen zwischen den Regelungen nicht überein.
Bei der Mehrwertsteuer beginnt die Zweijahresfrist am ersten Januar des Jahres zu laufen, das auf jenes folgt, in dem die förderfähigen Arbeiten abgeschlossen wurden.
Es ist daher weder das Datum der Genehmigung noch jenes der letzten Rechnung noch jenes des Einzugs.
Anfang eines Jahres abgeschlossene Arbeiten führen daher zu einem tatsächlichen Verpflichtungszeitraum von nahezu drei Jahren, da der Zähler erst am folgenden ersten Januar startet.
Bei der Steuergutschrift gilt eine andere Logik: Ausgangspunkt des Nutzungszeitraums ist die tatsächliche Nutzung, die ihrerseits an eine Frist ab der Urkunde gebunden ist.
Beide Mechanismen ohne Unterscheidung zu vergleichen führt zu Zeitplanfehlern von mehreren Monaten.
Die Anzeigefristen
Auch sie unterscheiden sich, und dieser Unterschied ist tückisch. Die Fristbeginne sind von Regelung zu Regelung verschieden.
| Regelung | Anzeigefrist bei einer Änderung |
|---|---|
| Mehrwertsteuer | ein Monat |
| Steuergutschrift auf die Gebühren | drei Monate |
| Beihilfen des zuständigen Ministeriums | je nach Art der Änderung |
Die kürzeste Frist ist jene der Mehrwertsteuer, und sie wird am häufigsten vergessen, da die Genehmigung oft als abgeschlossene Formalität gilt.
Bei den Beihilfen sind Änderungen der Haushaltszusammensetzung unverzüglich anzuzeigen, während beschäftigungsbezogene Änderungen die nächste Überprüfung der Akte abwarten.
Ein und dasselbe Ereignis kann daher mehrere Anzeigen auslösen, an unterschiedliche Empfänger und in unterschiedlichen Fristen.
Was eine Änderung darstellt
Vier Lagen, auch im Zweifel als solche zu behandeln. Sie stellen anzeigepflichtige Änderungen dar.
Der Auszug aus der Wohnung, endgültig oder längerfristig.
Die Vermietung, vollständig oder teilweise.
Die Nutzungsänderung, insbesondere die berufliche Nutzung eines Teils.
Die Veräußerung des Objekts, in welcher Form auch immer.
Im Zweifel kostet eine Anzeige wenig und schützt. Die Beurteilung obliegt der Verwaltung, und eine Lage anzuzeigen, die sich als unerheblich erweist, hat keine Folgen.
Die Verfolgungsmethode
Vier Punkte, im Zeitpunkt der Gewährung einzurichten. Sie ordnen die Verfolgung der Verpflichtungen über die Zeit.
Die Ablaufdaten jeder Verpflichtung notieren, berechnet nach dem je Regelung eigenen Fristbeginn.
Die Anzeigefristen notieren, je Regelung getrennt.
Die Nachweise aufbewahren, auch nach Ablauf der Verpflichtungen.
Vor jeder die Wohnung betreffenden Entscheidung prüfen, insbesondere vor einer Vermietung oder einem Verkauf.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Die Termine regelungsweise berechnen, ohne Fristen von einer auf die andere zu übertragen.
Auf den versetzten Fristbeginn bei der Mehrwertsteuer hinweisen, der regelmäßig missverstanden wird.
Im Zweifel zur Anzeige raten, da eine unnötige Anzeige nichts kostet.
Dem Kunden eine datierte Übersicht der Verpflichtungen übergeben, statt einer mündlichen Erläuterung.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt weder eine Steuerberatung noch die Rücksprache mit der zuständigen Verwaltung.