Wer den Antrag wann stellt
Der Notar stellt den Antrag bei Beurkundung.
Der Erwerber übernimmt dabei die Verpflichtungen zur Nutzung, behandelt im Beitrag über die Bedingung der Nutzung.
Die Anrechnung erfolgt im Zeitpunkt der Urkunde, auf die dann geschuldeten Gebühren.
Unmittelbare Folge: der nützliche Zeitpunkt zum Handeln liegt vor der Urkunde, nicht danach. Ist die Urkunde ohne Antrag errichtet, wird die Lage deutlich schwieriger.
| Schritt | Wer handelt | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Unterrichtung des Notars | Der Erwerber | Vor Vorbereitung der Urkunde |
| Beantragung des Vorteils | Der Notar | Bei der Beurkundung |
| Kauf vom Bauträger | Zwei Regelungen teilen sich den Vorgang | Grundstück und Bau getrennt |
Was dem Notar vorher zu sagen ist
Vier Angaben, vor Vorbereitung der Urkunde mitzuteilen. Sie ermöglichen dem Notar, den Vorteil zu beantragen.
Die Absicht, das Objekt persönlich zu nutzen, Bedingung des Anspruchs.
Die Eigenschaft als natürliche Person jedes Erwerbers und ihre Zahl, da die Gutschrift je Erwerber gewährt wird.
Das Bestehen einer teilweise verbrauchten Gutschrift aus einem früheren Erwerb, da die Regelung wie ein persönlicher Zähler wirkt.
Die Art des erworbenen Objekts, bestehende Wohnung, Baugrundstück oder im Bau befindliches Gebäude, was die geltende Nutzungsfrist bestimmt.
Der dritte Punkt wird am häufigsten ausgelassen, da ein Erwerber nicht immer weiß, dass ihm ein nutzbarer Rest zusteht.
Der Fall des Kaufs nach Plänen
Ein zu kennendes Zusammenspiel, da sich zwei Regelungen den Vorgang teilen. Die eine betrifft das Grundstück, die andere den Bau.
Beim Kauf nach Plänen betrifft die Steuergutschrift die auf den Grundstücksanteil entfallenden Gebühren.
Der auf den Bau entfallende Teil unterliegt einer anderen Regelung, jener der auf Wohnraum anwendbaren Mehrwertsteuer, behandelt im Beitrag über die Wohnungs-Mehrwertsteuer zu 3 %.
Zwei getrennte Schritte bestehen daher bei ein und demselben Vorgang, mit zwei Ansprechpartnern und zwei Zeitplänen.
Beide zu verpassen ist möglich, und genau das geschieht, wenn der Erwerber annimmt, ein Schritt decke alles ab.
Was nach der Urkunde noch möglich bleibt
Eine wichtige Nuance, die aber nicht beruhigen soll. Eine nachträgliche Regelung bleibt die Ausnahme und ist nie gesichert.
Für bestimmte Lagen wurden Verfahren der unmittelbaren Erstattung an den Erwerber vorgesehen, insbesondere wenn infolge einer rückwirkend anwendbaren Gesetzesänderung eine zusätzliche Gutschrift zu gewähren war.
Diese Verfahren betreffen Sonderfälle und stellen keinen allgemeinen Weg zur Nachholung eines Versäumnisses dar.
Die Regel bleibt daher die Vorzeitigkeit, entsprechend dem im Beitrag über warum alles vorher zu beantragen ist dargestellten Grundsatz.
Jede besondere Lage gehört zum Notar oder zur Verwaltung, nicht zu einer eigenen Beurteilung.
Was dies für Fachleute bedeutet
Vier Regeln.
Den Kunden erinnern, seinen Notar über die Nutzungsabsicht zu unterrichten, vor Vorbereitung der Urkunde.
Auf das Bestehen eines Gutschriftrests hinweisen, wenn der Kunde bereits ein Objekt erworben hat.
Die beiden Regelungen beim Kauf nach Plänen unterscheiden, wobei die eine das Grundstück und die andere den Bau betrifft.
Die Erstattungsverfahren nicht als gewöhnlichen Nachholweg darstellen, da sie besonderen Lagen dienen.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt weder eine Steuerberatung noch die Beratung durch einen Notar.