Eine Unterschrift, mehrere Aufträge
Das Budget gehört dem, der es finanziert. Jede Form der Bauherrenvertretung bereitet die Entscheidung vor; sie trifft sie nicht.
| Beteiligter | Was er für die Kosten tut | Grundlage | Was er nicht tut |
|---|---|---|---|
| Bauherr | legt den Rahmen fest, entscheidet, unterschreibt Aufträge und Nachträge (avenants) | die von ihm geschlossenen Verträge | seine Entscheidung ohne schriftliche, begrenzte Vollmacht abgeben |
| Architekt | plant im Programm und im Budget, unterstützt bei der Wahl der Unternehmen | Großherzogliche Verordnung vom 17. Juni 1992, Art. 8, 9 und 13 | einen Unternehmerpreis garantieren |
| Beratender Ingenieur (ingénieur-conseil) | dieselben Berufspflichten für seinen Planungsanteil | dieselbe Verordnung | den Bauherrn verpflichten |
| Baukostenplaner (économiste de la construction) | schätzt, erstellt Gegenschätzungen, prüft Preisverzeichnisse, Angebote und Abrechnungen | sein Auftragsvertrag | kein eigener gesetzlicher Status festgestellt |
| Projektsteuerer (gestionnaire de projet) | organisiert, plant Termine, bereitet Entscheidungen vor, berichtet | sein Auftragsvertrag | kein eigener gesetzlicher Status festgestellt |
Der Bauherr entscheidet
Jede neue Ausgabe geht über ihn. Im privaten Bauvertrag genehmigt er eine Änderung schriftlich und nimmt ihren Preis an; im öffentlichen Auftrag unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber (pouvoir adjudicateur) den Nachtrag (avenant), und eine Gemeinde muss bei einer wichtigen Abweichung vom genehmigten Projekt erneut vor den Gemeinderat (conseil communal).
Der Bauherr wählt auch den Umfang der Unterstützung. Ein Privatbauherr stützt sich oft allein auf seinen Architekten; ein Projektentwickler oder eine Gemeinde zieht häufig eine unabhängige Kostenermittlung hinzu. Der richtige Umfang hängt von der Größe des Vorhabens und von der eigenen Fähigkeit ab, eine Zahl zu prüfen.
Architekt und beratender Ingenieur planen im Budget
Ihre Budgetpflicht steht in ihrem Berufsrecht. Die Großherzogliche Verordnung vom 17. Juni 1992 über die Berufspflichten der Architekten und beratenden Ingenieure verlangt einen schriftlichen, beiderseits unterschriebenen Vertrag (convention) „au plus tard lorsque la mission a été définie“ (Art. 8). Sie verpflichtet, Projekte vorzulegen, „qui restent dans les limites du programme fixé dans la mission et du budget qui en découle“; jede wichtige Programmänderung erfordert eine Zusatzvereinbarung (convention additionnelle) mit Angabe ihrer finanziellen Auswirkung (Art. 9).
Sie unterstützen den Bauherrn auch bei der Wahl der Unternehmen, „en vue de la réalisation du projet dans les meilleurs conditions de prix et de qualité“ (Art. 13). Ihre Unabhängigkeit ist geschützt: Die selbständige Ausübung ist mit dem Beruf des Bauunternehmers unvereinbar (Art. 4 und 5). Unabhängigkeit ist aber keine Genauigkeit: Eine Kostenschätzung wird geprüft.
Baukostenplaner und Projektsteuerer: Aufträge, keine Berufsstände
In den gelesenen Texten haben weder der Baukostenplaner noch der Projektsteuerer einen eigenen gesetzlichen Status. Beide Bezeichnungen stammen aus dem Fachdeutsch, die luxemburgischen Texte sind französisch. Die Beteiligten definieren sich daher über ihren Vertrag: Gegenstand, Leistungen, Termine, Grenzen der Vollmacht, Unabhängigkeit gegenüber den Unternehmen. Was das Gesetz nicht vorsieht, muss der Auftragsvertrag regeln.
Der Baukostenplaner rechnet und prüft: Schätzung je Phase, Gegenschätzung, Prüfung des Preisverzeichnisses vor der Ausschreibung, Angebotsauswertung, Verfolgung der Endkosten, Vorbereitung der Schlussabrechnung. Der Projektsteuerer organisiert: Terminplan, Entscheidungswege, Kostenübersicht, Berichte.
Wer wofür einsteht
Honorare werden frei vereinbart. Mit der Entscheidung Nr. 2024-E-01 vom 25. März 2024 hat die Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) Verpflichtungszusagen der Kammer der Architekten und beratenden Ingenieure (OAI) für verbindlich erklärt: Einstellung der Verbreitung der Dokumente zur Honorarfestsetzung und Hinweis an die Mitglieder, dass sie ihre Stundensätze und Honorare mit öffentlichen Bauherren frei aushandeln können. Die üblichen Beträge behandelt der Beitrag über die Planungshonorare.
Die Haftung folgt dem Auftrag. Die zehnjährige Haftung der Architekten und Unternehmer, die mit dem Bauherrn („maître de l'ouvrage“) durch einen Werkvertrag (louage d'ouvrage) verbunden sind (Code civil, Art. 1792), sagt nichts über die Einhaltung des Budgets, die sich nach dem Vertrag richtet. Versicherungsfragen behandelt der Beitrag über Versicherungen und Haftung. Daraus folgt ein praktischer Grundsatz: eine einzige Kostenübersicht, geführt von einem benannten Beteiligten und vom Bauherrn in jeder Phase bestätigt.
Die Beiträge dieses Themenzweigs
- Der Beitrag Architekt, beratender Ingenieur, Baukostenplaner und Projektsteuerer beschreibt für jeden Beteiligten Auftrag, Vertrag, was er für die Kosten gewährleistet und was nicht, und wie die Zusammenarbeit schriftlich geregelt wird.
- Der Beitrag Was die Reform der Bauberufe ändern würde verfolgt den Gesetzentwurf Nr. 7932 und unterscheidet, was angekündigt ist, was beschlossen wäre und was anwendbar wäre.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regeln zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Prüfung des Einzelfalls.