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Wer die Kosten für den Bauherrn steuert

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Von , Bauökonom

Information geprüft am 6 min Lesezeit

Was Sie in diesem Beitrag finden Die Rollenverteilung rund um das Budget zwischen Bauherrn, Architekt, beratendem Ingenieur, Baukostenplaner und Projektsteuerer, was jeder unterschreibt und gewährleistet, die freie Honorarvereinbarung und die beiden Beiträge dieses Themenzweigs.

Viele Beteiligte sprechen über die Kosten, nur einer geht sie ein. In Luxemburg entscheidet und unterschreibt der Bauherr (maître d'ouvrage); die anderen planen, rechnen, prüfen oder organisieren, jeder in den Grenzen seines schriftlichen Auftrags. Kosten steuern heißt zuerst wissen, wer was tut, und es vor dem ersten Plan festhalten.

Eine Unterschrift, mehrere Aufträge

Das Budget gehört dem, der es finanziert. Jede Form der Bauherrenvertretung bereitet die Entscheidung vor; sie trifft sie nicht.

Beteiligter Was er für die Kosten tut Grundlage Was er nicht tut
Bauherr legt den Rahmen fest, entscheidet, unterschreibt Aufträge und Nachträge (avenants) die von ihm geschlossenen Verträge seine Entscheidung ohne schriftliche, begrenzte Vollmacht abgeben
Architekt plant im Programm und im Budget, unterstützt bei der Wahl der Unternehmen Großherzogliche Verordnung vom 17. Juni 1992, Art. 8, 9 und 13 einen Unternehmerpreis garantieren
Beratender Ingenieur (ingénieur-conseil) dieselben Berufspflichten für seinen Planungsanteil dieselbe Verordnung den Bauherrn verpflichten
Baukostenplaner (économiste de la construction) schätzt, erstellt Gegenschätzungen, prüft Preisverzeichnisse, Angebote und Abrechnungen sein Auftragsvertrag kein eigener gesetzlicher Status festgestellt
Projektsteuerer (gestionnaire de projet) organisiert, plant Termine, bereitet Entscheidungen vor, berichtet sein Auftragsvertrag kein eigener gesetzlicher Status festgestellt

Der Bauherr entscheidet

Jede neue Ausgabe geht über ihn. Im privaten Bauvertrag genehmigt er eine Änderung schriftlich und nimmt ihren Preis an; im öffentlichen Auftrag unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber (pouvoir adjudicateur) den Nachtrag (avenant), und eine Gemeinde muss bei einer wichtigen Abweichung vom genehmigten Projekt erneut vor den Gemeinderat (conseil communal).

Der Bauherr wählt auch den Umfang der Unterstützung. Ein Privatbauherr stützt sich oft allein auf seinen Architekten; ein Projektentwickler oder eine Gemeinde zieht häufig eine unabhängige Kostenermittlung hinzu. Der richtige Umfang hängt von der Größe des Vorhabens und von der eigenen Fähigkeit ab, eine Zahl zu prüfen.

Architekt und beratender Ingenieur planen im Budget

Ihre Budgetpflicht steht in ihrem Berufsrecht. Die Großherzogliche Verordnung vom 17. Juni 1992 über die Berufspflichten der Architekten und beratenden Ingenieure verlangt einen schriftlichen, beiderseits unterschriebenen Vertrag (convention) „au plus tard lorsque la mission a été définie“ (Art. 8). Sie verpflichtet, Projekte vorzulegen, „qui restent dans les limites du programme fixé dans la mission et du budget qui en découle“; jede wichtige Programmänderung erfordert eine Zusatzvereinbarung (convention additionnelle) mit Angabe ihrer finanziellen Auswirkung (Art. 9).

Sie unterstützen den Bauherrn auch bei der Wahl der Unternehmen, „en vue de la réalisation du projet dans les meilleurs conditions de prix et de qualité“ (Art. 13). Ihre Unabhängigkeit ist geschützt: Die selbständige Ausübung ist mit dem Beruf des Bauunternehmers unvereinbar (Art. 4 und 5). Unabhängigkeit ist aber keine Genauigkeit: Eine Kostenschätzung wird geprüft.

Baukostenplaner und Projektsteuerer: Aufträge, keine Berufsstände

In den gelesenen Texten haben weder der Baukostenplaner noch der Projektsteuerer einen eigenen gesetzlichen Status. Beide Bezeichnungen stammen aus dem Fachdeutsch, die luxemburgischen Texte sind französisch. Die Beteiligten definieren sich daher über ihren Vertrag: Gegenstand, Leistungen, Termine, Grenzen der Vollmacht, Unabhängigkeit gegenüber den Unternehmen. Was das Gesetz nicht vorsieht, muss der Auftragsvertrag regeln.

Der Baukostenplaner rechnet und prüft: Schätzung je Phase, Gegenschätzung, Prüfung des Preisverzeichnisses vor der Ausschreibung, Angebotsauswertung, Verfolgung der Endkosten, Vorbereitung der Schlussabrechnung. Der Projektsteuerer organisiert: Terminplan, Entscheidungswege, Kostenübersicht, Berichte.

Wer wofür einsteht

Honorare werden frei vereinbart. Mit der Entscheidung Nr. 2024-E-01 vom 25. März 2024 hat die Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) Verpflichtungszusagen der Kammer der Architekten und beratenden Ingenieure (OAI) für verbindlich erklärt: Einstellung der Verbreitung der Dokumente zur Honorarfestsetzung und Hinweis an die Mitglieder, dass sie ihre Stundensätze und Honorare mit öffentlichen Bauherren frei aushandeln können. Die üblichen Beträge behandelt der Beitrag über die Planungshonorare.

Die Haftung folgt dem Auftrag. Die zehnjährige Haftung der Architekten und Unternehmer, die mit dem Bauherrn („maître de l'ouvrage“) durch einen Werkvertrag (louage d'ouvrage) verbunden sind (Code civil, Art. 1792), sagt nichts über die Einhaltung des Budgets, die sich nach dem Vertrag richtet. Versicherungsfragen behandelt der Beitrag über Versicherungen und Haftung. Daraus folgt ein praktischer Grundsatz: eine einzige Kostenübersicht, geführt von einem benannten Beteiligten und vom Bauherrn in jeder Phase bestätigt.

Die Beiträge dieses Themenzweigs

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regeln zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Er muss Projekte vorlegen, die im Rahmen des im Vertrag festgelegten Programms und Budgets bleiben (Art. 9 der Verordnung von 1992). Seine Verantwortung wird am Geschriebenen gemessen, daher der Wert eines datierten Budgets im Vertrag.

Gesetzlich nicht. Eine unabhängige Kostenermittlung lohnt sich bei einem großen Vorhaben, ohne eigene Prüfkapazität oder vor einer schwer umkehrbaren Entscheidung.

Nur mit einer schriftlichen Vollmacht, die Gegenstand und Obergrenze festlegt. Ohne sie bereitet er vor und empfiehlt; die Unterschrift bleibt beim Bauherrn.

Eine verbindliche Honorarordnung wurde nicht festgestellt. Die Entscheidung Nr. 2024-E-01 hat die Verbreitung von Berechnungsmethoden und Orientierungssätzen durch die OAI beendet und bestätigt, dass Honorare frei vereinbart werden, auch mit öffentlichen Bauherren.

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