Eine reine Inländerregelung
Der räumliche Anwendungsbereich ist enger, als die meisten Darstellungen erkennen lassen. Die Verordnung gilt für Auftragnehmer mit Sitz im Inland, deren Leistungen zusätzlich vom Inland aus erbracht werden.
| Konstellation | Gilt die HOAI kraft Verordnung |
|---|---|
| Sitz im Inland, Leistung vom Inland aus | ja |
| Sitz im Ausland, Vorhaben in Deutschland | nein |
| Sitz im Inland, Leistung vom Ausland aus | nein, nicht ohne Weiteres |
Beide Voraussetzungen müssen also zusammen vorliegen. Ein Planungsbüro mit Sitz im Ausland fällt nicht unter die HOAI, auch wenn es ein Vorhaben in Deutschland plant.
Der Grund ist europarechtlich: Die räumliche Beschränkung war erforderlich, um den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie zu genügen. Dieselbe Richtlinie führte später zum Wegfall des verbindlichen Preisrechts, sodass beide Einschnitte dieselbe Wurzel haben.
Praktisch bedeutet das für grenzüberschreitende Projekte, dass die Anwendung der HOAI eine Frage der Vereinbarung ist. Sie kann vertraglich zugrunde gelegt werden, gilt aber nicht kraft Verordnung.
Die Gliederung der Verordnung
Die HOAI ordnet die Leistungsbilder in drei Fachteile und eine Anlage. Die maßgebliche Bezugsgröße wechselt dabei zwischen den Teilen, was bei fachübergreifender Arbeit die häufigste Fehlerquelle ist.
| Teil | Inhalt | Maßgebliche Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Teil 2 | Flächenplanung | Größe der Fläche |
| Teil 3 | Objektplanung | anrechenbare Kosten |
| Teil 4 | Fachplanung | anrechenbare Kosten |
| Anlage 1 | weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen | je nach Leistungsbild |
Die zweite Spalte enthält einen Unterschied, der bei fachübergreifender Arbeit erheblich ist. Die Flächenplanung rechnet nach Fläche, die Objekt- und Fachplanung nach anrechenbaren Kosten. Wer aus dem einen Bereich in den anderen wechselt, kann die Systematik nicht übertragen.
Für die Teile 3 und 4 gilt zudem: Maßgeblich sind die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung, und nur wenn keine Kostenberechnung vorliegt, diejenigen der Kostenschätzung. Die Reihenfolge ist zwingend und nicht wählbar.
Die einzelnen Leistungsbilder behandelt der Beitrag zu den weiteren Leistungsbildern. Dort steht auch, welche Bezugsgröße für welches Leistungsbild gilt.
Grundleistungen und besondere Leistungen
Die Verordnung definiert Grundleistungen als Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind, zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Alle drei Merkmale müssen zusammentreffen.
Neben ihnen können besondere Leistungen vereinbart werden, deren Aufzählung ausdrücklich nicht abschließend ist. Sie können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen vereinbart werden, denen sie nicht zugeordnet sind, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
Die Abgrenzung behandelt der Beitrag zu den besonderen Leistungen. Dort steht auch, was ohne wirksame Vereinbarung gilt.
Was die Anlage 1 betrifft
Die Anlage 1 enthält weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen, darunter Umweltverträglichkeitsstudie, Bauphysik, Geotechnik und Ingenieurvermessung. Ihr Status hat sich mit der Reform von 2021 verschoben.
Unter dem früheren Preisrecht waren die Honorare der Teile 2 bis 4 verbindlich geregelt und diejenigen der Anlage 1 nicht. Seit 2021 ist keine Honorarhöhe mehr verbindlich, und die Leistungen der Anlage 1 sind den übrigen Grundleistungen weitgehend gleichgestellt worden.
Praktisch bedeutet das insbesondere, dass die Auffangregel des Basishonorarsatzes bei fehlender Vereinbarung in Textform auch für diese Leistungen greift. Die Formanforderung gilt damit unterschiedslos.
Wo die Grenzen liegen
Die HOAI ist Preisrecht und nicht Leistungsrecht. Sie beschreibt Leistungen, um Honorare berechenbar zu machen, nicht um Pflichten zu begründen.
Daraus folgt eine Reihe von Fragen, die sie nicht beantwortet, und alle betreffen den Kern des Vertragsverhältnisses. Sie sind deshalb ausnahmslos im Vertrag zu regeln.
| Offene Frage | Wo sie geregelt ist |
|---|---|
| Was ist vertraglich geschuldet | Vertrag, Werkvertragsrecht |
| Wer haftet für Mängel | Werkvertragsrecht, Vertrag |
| Wann kann gekündigt werden | Werkvertragsrecht, Vertrag |
| Wem stehen die Urheberrechte zu | Urheberrecht |
| Welche Versicherung ist erforderlich | Berufsrecht der Länder, Vertrag |
Alle diese Fragen richten sich nach dem Vertrag und nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht. Der Beitrag zu dem, was die HOAI nicht regelt, behandelt sie im Einzelnen und nennt die vier Punkte, die deshalb in den Vertrag gehören.
Der Blick nach vorn
Seit mehreren Jahren läuft ein Novellierungsverfahren, zu dem zwei Gutachten vorliegen, eines zu den Leistungsbildern und eines zu den Honorarwerten. Beide schlagen erhebliche Änderungen vor.
Das Verfahren ist mehrfach verzögert worden und war zeitweise gestoppt. Den aktuellen Stand behandelt der Beitrag zur HOAI-Novellierung.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.