Blog

Anwendungsbereich der HOAI und ihre Grenzen

📐 Themenbereich5 min Lesezeit

Das erfahren Sie in diesem Beitrag Für wen die HOAI überhaupt gilt und warum sie eine reine Inländerregelung ist, wie sie in Teile und Leistungsbilder gegliedert ist, welche Bezugsgrößen je Teil maßgeblich sind und wo ihre Grenzen liegen.

Die HOAI regelt die Berechnung der Entgelte für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren. Sie regelt weder, welche Leistungen geschuldet sind, noch, wer wofür haftet.

Diese Beschränkung ist der Schlüssel zum Verständnis der gesamten Verordnung, und sie wird in der Praxis regelmäßig übersehen. Wer dort ein Leistungsrecht sucht, findet nur ein Berechnungsverfahren.

Eine reine Inländerregelung

Der räumliche Anwendungsbereich ist enger, als die meisten Darstellungen erkennen lassen. Die Verordnung gilt für Auftragnehmer mit Sitz im Inland, deren Leistungen zusätzlich vom Inland aus erbracht werden.

Konstellation Gilt die HOAI kraft Verordnung
Sitz im Inland, Leistung vom Inland aus ja
Sitz im Ausland, Vorhaben in Deutschland nein
Sitz im Inland, Leistung vom Ausland aus nein, nicht ohne Weiteres

Beide Voraussetzungen müssen also zusammen vorliegen. Ein Planungsbüro mit Sitz im Ausland fällt nicht unter die HOAI, auch wenn es ein Vorhaben in Deutschland plant.

Der Grund ist europarechtlich: Die räumliche Beschränkung war erforderlich, um den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie zu genügen. Dieselbe Richtlinie führte später zum Wegfall des verbindlichen Preisrechts, sodass beide Einschnitte dieselbe Wurzel haben.

Praktisch bedeutet das für grenzüberschreitende Projekte, dass die Anwendung der HOAI eine Frage der Vereinbarung ist. Sie kann vertraglich zugrunde gelegt werden, gilt aber nicht kraft Verordnung.

Die Gliederung der Verordnung

Die HOAI ordnet die Leistungsbilder in drei Fachteile und eine Anlage. Die maßgebliche Bezugsgröße wechselt dabei zwischen den Teilen, was bei fachübergreifender Arbeit die häufigste Fehlerquelle ist.

Teil Inhalt Maßgebliche Bezugsgröße
Teil 2 Flächenplanung Größe der Fläche
Teil 3 Objektplanung anrechenbare Kosten
Teil 4 Fachplanung anrechenbare Kosten
Anlage 1 weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen je nach Leistungsbild

Die zweite Spalte enthält einen Unterschied, der bei fachübergreifender Arbeit erheblich ist. Die Flächenplanung rechnet nach Fläche, die Objekt- und Fachplanung nach anrechenbaren Kosten. Wer aus dem einen Bereich in den anderen wechselt, kann die Systematik nicht übertragen.

Für die Teile 3 und 4 gilt zudem: Maßgeblich sind die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung, und nur wenn keine Kostenberechnung vorliegt, diejenigen der Kostenschätzung. Die Reihenfolge ist zwingend und nicht wählbar.

Die einzelnen Leistungsbilder behandelt der Beitrag zu den weiteren Leistungsbildern. Dort steht auch, welche Bezugsgröße für welches Leistungsbild gilt.

Grundleistungen und besondere Leistungen

Die Verordnung definiert Grundleistungen als Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind, zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Alle drei Merkmale müssen zusammentreffen.

Neben ihnen können besondere Leistungen vereinbart werden, deren Aufzählung ausdrücklich nicht abschließend ist. Sie können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen vereinbart werden, denen sie nicht zugeordnet sind, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

Die Abgrenzung behandelt der Beitrag zu den besonderen Leistungen. Dort steht auch, was ohne wirksame Vereinbarung gilt.

Was die Anlage 1 betrifft

Die Anlage 1 enthält weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen, darunter Umweltverträglichkeitsstudie, Bauphysik, Geotechnik und Ingenieurvermessung. Ihr Status hat sich mit der Reform von 2021 verschoben.

Unter dem früheren Preisrecht waren die Honorare der Teile 2 bis 4 verbindlich geregelt und diejenigen der Anlage 1 nicht. Seit 2021 ist keine Honorarhöhe mehr verbindlich, und die Leistungen der Anlage 1 sind den übrigen Grundleistungen weitgehend gleichgestellt worden.

Praktisch bedeutet das insbesondere, dass die Auffangregel des Basishonorarsatzes bei fehlender Vereinbarung in Textform auch für diese Leistungen greift. Die Formanforderung gilt damit unterschiedslos.

Wo die Grenzen liegen

Die HOAI ist Preisrecht und nicht Leistungsrecht. Sie beschreibt Leistungen, um Honorare berechenbar zu machen, nicht um Pflichten zu begründen.

Daraus folgt eine Reihe von Fragen, die sie nicht beantwortet, und alle betreffen den Kern des Vertragsverhältnisses. Sie sind deshalb ausnahmslos im Vertrag zu regeln.

Offene Frage Wo sie geregelt ist
Was ist vertraglich geschuldet Vertrag, Werkvertragsrecht
Wer haftet für Mängel Werkvertragsrecht, Vertrag
Wann kann gekündigt werden Werkvertragsrecht, Vertrag
Wem stehen die Urheberrechte zu Urheberrecht
Welche Versicherung ist erforderlich Berufsrecht der Länder, Vertrag

Alle diese Fragen richten sich nach dem Vertrag und nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht. Der Beitrag zu dem, was die HOAI nicht regelt, behandelt sie im Einzelnen und nennt die vier Punkte, die deshalb in den Vertrag gehören.

Der Blick nach vorn

Seit mehreren Jahren läuft ein Novellierungsverfahren, zu dem zwei Gutachten vorliegen, eines zu den Leistungsbildern und eines zu den Honorarwerten. Beide schlagen erhebliche Änderungen vor.

Das Verfahren ist mehrfach verzögert worden und war zeitweise gestoppt. Den aktuellen Stand behandelt der Beitrag zur HOAI-Novellierung.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Sie ist eine reine Inländerregelung und gilt für Leistungen im Inland. Der Beitrag nennt die Grenzen.

In allgemeine Vorschriften und Leistungsbilder mit Anlagen. Der Aufbau ist im Beitrag beschrieben.

Leistungen außerhalb des Leistungsbildes, die gesondert zu vereinbaren sind. Ohne Vereinbarung besteht kein Anspruch.

Den Inhalt des Vertrags und die Haftung, denn sie ist Preisrecht. Der Beitrag zieht die Grenze.

Alle Artikel dieses Leitfadens

HOAI Leistungsphasen: Honorar und Leistungsbild für Architekten