Der Stand zum 1. August 2026
Es liegt kein Referentenentwurf vor. Damit hat das förmliche Verordnungsgebungsverfahren noch nicht begonnen, und die HOAI in der Fassung von 2021 gilt unverändert.
Die wesentlichen Stationen lassen sich chronologisch ablesen. Die Unterbrechung von 2025 ist dabei die einschneidendste.
| Zeitpunkt | Ereignis |
|---|---|
| Dezember 2023 | Veröffentlichung des Gutachtens zu den Planungsbereichen |
| März 2025 | Veröffentlichung des Honorargutachtens, über 600 Seiten |
| Frühjahr 2025 | Vorgezogene Bundestagswahl, Verfahren unterbrochen |
| 2025 | Novellierung nicht in den Koalitionsvertrag aufgenommen, zunächst gestoppt |
| Januar 2026 | Abstimmungsgespräch zwischen Ministerien und Verbänden angesetzt |
| März 2026 | Bundeswirtschaftsministerin bestätigt schriftlich die Fortsetzung des Verfahrens |
| Mitte 2026 | Vorrangige Gesetzgebungsvorhaben abgeschlossen, Weg nach Verbandsangaben frei |
Ein verbindlicher Zeitplan besteht nicht, und keine der genannten Fristen ist gesetzt. Fachverbände halten einen Referentenentwurf im Verlauf des Jahres 2026 und ein Inkrafttreten Anfang 2027 für möglich, verweisen aber selbst auf die Unsicherheit dieser Einschätzung.
Als größter offener Diskussionspunkt gilt die Höhe der Honorarsätze. Sie ist zugleich der Punkt, an dem sich öffentliche und berufsständische Interessen unmittelbar gegenüberstehen.
Die beiden Gutachten
Das Verfahren folgt einem zweistufigen Aufbau, analog zur Novellierung von 2013. Ein Gutachten befasst sich mit den Leistungen, das andere mit ihrem Preis.
Das Gutachten zu den Planungsbereichen befasst sich mit den Leistungsbildern: welche Leistungen heute zum üblichen Umfang gehören, wo Digitalisierung und Nachhaltigkeitsanforderungen neue Leistungen erzeugen, und wo Leistungsbilder zu ergänzen wären. Es wurde im Dezember 2023 veröffentlicht.
Das Honorargutachten befasst sich mit den Honorartafeln. Es fortschreibt die Modelle des Gutachtens zur Novellierung von 2013 und berücksichtigt dabei die gestiegenen Kosten in Planungsbüros sowie, außer bei der Flächenplanung, die Entwicklung der Baukosten seit der letzten Novelle.
Beide sind auf den Seiten der zuständigen Ministerien veröffentlicht. Sie sind wissenschaftliche Ausarbeitungen und keine Entwürfe: Die Entscheidungen trifft das Verordnungsgebungsverfahren.
Was vorgeschlagen wird
Die folgenden Punkte stammen aus den veröffentlichten Gutachten und den Berichten der Fachverbände. Sie sind Vorschläge, keine geltende Regelung, und keiner von ihnen ist bislang in einen Entwurfstext eingegangen.
| Vorschlag | Größenordnung | Begründung im Gutachten |
|---|---|---|
| Eine deutliche Anhebung der Tafelwerte | Objektplanung Gebäude und Innenräume +16 bis +67 %, Technische Ausrüstung +26 bis +76 % | Kostenprognose bis 2026 sowie rechtliche und technische Veränderungen seit 2013 |
| Eine stärkere Anhebung im unteren Kostenbereich | überproportional | die Honorare kleiner Projekte gelten bislang als nicht auskömmlich |
| Eine Absenkung in einem Bereich | Bauvermessung | die dortige Tafel gilt seit 2013 als unverhältnismäßig angehoben |
| Pauschale Abminderungsfaktoren | 0,55 bis 0,75 je Leistungsbild | sollen als pauschale Werte in die Verordnung aufgenommen werden |
| Ein neues Leistungsbild | Städtebaulicher Entwurf | liegt mit Leistungsbeschreibung und Honorartafel vor |
| Eine Definition der Nachhaltigkeit | Ergänzung der Begriffsbestimmungen | berücksichtigt die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben |
Warum der Zeitplan mehrfach gescheitert ist
Drei Faktoren haben das Verfahren verzögert, und sie wirken fort. Der dritte ist der einzige inhaltliche unter ihnen.
| Faktor | Wirkung auf das Verfahren |
|---|---|
| Politische Diskontinuität | die vorgezogene Bundestagswahl unterbrach das Verfahren, bevor die Gutachten in einen Referentenentwurf überführt werden konnten |
| Fehlende politische Priorität | die Novellierung wurde nicht in den Koalitionsvertrag aufgenommen; das zuständige Ministerium bearbeitete zunächst andere Vorhaben |
| Der offene Streitpunkt der Honorarhöhe | eine Anhebung in der vorgeschlagenen Größenordnung wirkt unmittelbar auf öffentliche Baubudgets, weshalb dieser Punkt als der schwierigste gilt |
Die Berufsverbände haben für den Fall eines endgültigen Scheiterns eine Kommunikationskampagne vorbereitet. Das ist ein Indikator dafür, wie belastbar der Zeitplan aus Sicht der Beteiligten ist, und zwar ein ernüchternder.
Was eine Novellierung bedeuten würde
Für die Praxis wären vier Punkte relevant. Der erste beruhigt, die drei folgenden erfordern Vorbereitung.
| Punkt | Was daraus folgte |
|---|---|
| Für laufende Verträge ändert sich nichts | eine neue Fassung gälte für Verträge ab ihrem Inkrafttreten; für frühere bliebe die bei Vertragsschluss geltende Fassung maßgeblich, wie beim Übergang zu 2021 |
| Die Tafelwerte blieben Orientierungswerte | die Verbindlichkeit des Preisrechts ist europarechtlich ausgeschlossen; eine Anhebung verbesserte die Verhandlungsposition, schüfe aber keine Untergrenze |
| Der Basishonorarsatz würde mit angehoben | er ist der untere Wert der Tafel, sodass eine Anhebung unmittelbar auf die Auffangregel wirkte |
| Geänderte Leistungsbilder würden neue Vertragsvorlagen erfordern | wo Leistungen zwischen Grund- und besonderen Leistungen wechseln, sind bestehende Vorlagen anzupassen |
Was jetzt zu tun ist
Zwei Vorkehrungen sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sinnvoll. Beide behalten ihren Wert auch dann, wenn die Novellierung scheitert.
Die eigene Kalkulation nachvollziehbar dokumentieren. Da die Tafelwerte in ihrer Höhe von 2013 stammen und dieses Alter bekannt ist, trägt der bloße Verweis auf die Tafel als Argument heute weniger weit. Eine Herleitung des tatsächlichen Aufwands trägt weiter, und sie behält ihren Wert auch nach einer Novellierung.
Vertragsvorlagen auf Anpassbarkeit prüfen. Verträge mit langer Laufzeit, die auf konkrete Paragrafen oder Tafelwerte verweisen, sollten so formuliert sein, dass ein Wechsel der Fassung nicht zu Auslegungsstreit führt. Die Nennung der zugrunde gelegten Fassung ist dafür der einfachste Weg.
Verwandte Beiträge
Dieser Beitrag gibt den Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.