Preisrecht, nicht Leistungsrecht
Die Verordnung beschreibt Leistungen, um Honorare berechenbar zu machen, und nicht, um Pflichten zu begründen. Die Unterscheidung entscheidet darüber, woran ein Planer gemessen wird.
Das ist mehr als eine Nuance. Die in den Leistungsbildern aufgeführten Leistungen sind kein Pflichtenheft für die Vertragserfüllung. Sie sind nicht bei jedem Objekt erforderlich, und umgekehrt kann der vertraglich geschuldete Erfolg Leistungen verlangen, die dort nicht stehen.
Was geschuldet ist, folgt aus dem Vertrag und aus dem allgemeinen Werkvertragsrecht. Geschuldet ist dort ein Erfolg, nicht die Abarbeitung eines Katalogs.
Praktisch bedeutet das: Ein Planer, der alle Grundleistungen einer Phase erbracht hat, hat damit noch nicht notwendig seine vertragliche Pflicht erfüllt, wenn der geschuldete Erfolg ausbleibt. Und umgekehrt kann eine Leistung entbehrlich sein, obwohl sie im Katalog steht.
Die zentralen offenen Fragen
| Frage | Wo sie geregelt ist |
|---|---|
| Welcher Erfolg ist geschuldet | Vertrag und Werkvertragsrecht |
| Wer haftet für Planungsfehler | Werkvertragsrecht, Vertrag |
| Wann kann gekündigt werden | Werkvertragsrecht, Vertrag |
| Welche Fristen gelten für Mängelansprüche | Werkvertragsrecht, Vertrag |
| Wem stehen die Urheberrechte zu | Urheberrecht |
| Welche Versicherung ist erforderlich | Berufsrecht der Länder, Vertrag |
| Wer darf bauvorlageberechtigt planen | Landesbauordnungen |
| Wie ist öffentlich zu vergeben | Vergaberecht |
Die letzten beiden Zeilen sind für die Praxis besonders folgenreich, weil sie Landesrecht betreffen. Die Bauvorlageberechtigung und die Anforderungen an die Objektüberwachung nach den Landesbauordnungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern, und die HOAI sagt dazu nichts.
Die Systematik des Landesrechts behandelt der Themenbereich zum Baurecht. Die vergaberechtlichen Fragen behandelt der Themenbereich zur Ausschreibung nach VOB.
Warum die Leistungsbilder dennoch als Maßstab dienen
Hier liegt ein Widerspruch, der aufzulösen ist: Die Leistungsbilder sind kein Pflichtenheft, und dennoch dienen sie in der Praxis fast durchgängig als Beschreibung des Leistungsumfangs. Die Auflösung liegt in der Rechtsnatur des Verweises.
Der Grund ist pragmatisch. Sie sind der einzige normierte Katalog dessen, was eine Planungsphase üblicherweise umfasst. Kein anderes Regelwerk beschreibt den Ablauf eines Planungsprozesses in vergleichbarer Systematik.
Daraus folgt eine verbreitete und zweckmäßige Vertragspraxis: Der Leistungsumfang wird über die Leistungsphasen beschrieben, mit ausdrücklicher Nennung der Abweichungen. Das ist zulässig und sinnvoll.
Zu beachten ist dabei nur die Rechtsnatur des Verweises. Wird auf die Leistungsbilder Bezug genommen, werden sie Vertragsinhalt kraft Vereinbarung, nicht kraft Verordnung. Sie gelten dann so weit, wie die Vereinbarung reicht, und sie werden durch den geschuldeten Erfolg ergänzt.
Die Bedeutung hat seit 2021 zugenommen
Ein Effekt der Reform wird selten benannt: Die Bedeutung der Leistungsbilder ist gewachsen, während die der Honorartafeln gesunken ist. Die beiden Bewegungen bedingen einander.
Solange die Sätze banden, war der Streit meist einer über die Höhe. Heute ist die Höhe frei vereinbar, und der Streit verlagert sich auf die Frage, was für den vereinbarten Betrag geschuldet ist.
Die Leistungsbilder sind damit von einem Nebenprodukt der Honorarberechnung zum wichtigsten normativen Bezugspunkt des Vertrags geworden, obwohl sie rechtlich unverändert kein Pflichtenheft sind. Diese Spannung ist auszuhalten und im Vertrag zu benennen.
Was daraus für den Vertrag folgt
Vier Punkte gehören geregelt, weil die HOAI sie offen lässt. Der vierte wird am häufigsten übergangen und ist bei langen Bauzeiten wirtschaftlich der bedeutsamste.
| Regelungspunkt | Was er festlegen muss |
|---|---|
| Der geschuldete Erfolg | nicht nur die Leistungsphasen, sondern das Ziel: welches Objekt, in welcher Qualität, in welchem Kostenrahmen, bis wann |
| Die Abweichungen vom Leistungsbild | welche Grundleistungen entfallen, welche besonderen Leistungen hinzutreten |
| Die Verantwortungsverteilung | insbesondere dort, wo Leistungen verlagert werden, etwa die Ausführungsplanung an das ausführende Unternehmen |
| Die Termine | die HOAI kennt keine Fristen für die Erbringung; ohne vertragliche Regelung gilt das allgemeine Werkvertragsrecht |
Der Grund liegt im Zuschnitt der Objektüberwachung: Ihr Aufwand wächst mit der Bauzeit, während die Bemessungsgrundlage feststeht. Ohne Terminregelung trägt der Planer dieses Missverhältnis allein.
Ein Sonderfall: die räumliche Grenze
Die HOAI gilt nur für Auftragnehmer mit Sitz im Inland, deren Leistungen zusätzlich vom Inland aus erbracht werden. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen.
| Konstellation | Anwendung der HOAI |
|---|---|
| Sitz im Inland, Leistung vom Inland aus | kraft Verordnung |
| Ausländisches Büro | nur kraft Vereinbarung |
| Inländisches Büro, Leistung vom Ausland aus | nicht ohne Weiteres; im Vertrag zu klären |
Für grenzüberschreitende Konstellationen bedeutet das, dass ihre Anwendung eine Frage der Vereinbarung ist. Ein ausländisches Büro kann die HOAI-Systematik vertraglich zugrunde legen, unterliegt ihr aber nicht.
Umgekehrt gilt: Auch ein inländisches Büro, das Leistungen vom Ausland aus erbringt, fällt nicht ohne Weiteres unter die Verordnung. Die Frage stellt sich bei verteilten Teams und ist im Vertrag zu klären.
Verwandte Beiträge
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.