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Was die HOAI nicht regelt

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Warum die HOAI Preisrecht und kein Leistungsrecht ist, welche zentralen Fragen sie offen lässt, weshalb die Leistungsbilder dennoch praktisch als Maßstab dienen und was daraus für den Planungsvertrag folgt.

Die HOAI ist ein schmales Regelwerk mit einem klar umrissenen Gegenstand: Sie regelt die Berechnung der Entgelte. Alles Übrige regelt sie nicht.

Diese Feststellung klingt akademisch und ist die Ursache für einen erheblichen Teil aller Missverständnisse zwischen Planern und Bauherren. Wer die Verordnung für ein Leistungsrecht hält, sucht dort Antworten, die sie nicht enthält.

Preisrecht, nicht Leistungsrecht

Die Verordnung beschreibt Leistungen, um Honorare berechenbar zu machen, und nicht, um Pflichten zu begründen. Die Unterscheidung entscheidet darüber, woran ein Planer gemessen wird.

Das ist mehr als eine Nuance. Die in den Leistungsbildern aufgeführten Leistungen sind kein Pflichtenheft für die Vertragserfüllung. Sie sind nicht bei jedem Objekt erforderlich, und umgekehrt kann der vertraglich geschuldete Erfolg Leistungen verlangen, die dort nicht stehen.

Was geschuldet ist, folgt aus dem Vertrag und aus dem allgemeinen Werkvertragsrecht. Geschuldet ist dort ein Erfolg, nicht die Abarbeitung eines Katalogs.

Praktisch bedeutet das: Ein Planer, der alle Grundleistungen einer Phase erbracht hat, hat damit noch nicht notwendig seine vertragliche Pflicht erfüllt, wenn der geschuldete Erfolg ausbleibt. Und umgekehrt kann eine Leistung entbehrlich sein, obwohl sie im Katalog steht.

Die zentralen offenen Fragen

Frage Wo sie geregelt ist
Welcher Erfolg ist geschuldet Vertrag und Werkvertragsrecht
Wer haftet für Planungsfehler Werkvertragsrecht, Vertrag
Wann kann gekündigt werden Werkvertragsrecht, Vertrag
Welche Fristen gelten für Mängelansprüche Werkvertragsrecht, Vertrag
Wem stehen die Urheberrechte zu Urheberrecht
Welche Versicherung ist erforderlich Berufsrecht der Länder, Vertrag
Wer darf bauvorlageberechtigt planen Landesbauordnungen
Wie ist öffentlich zu vergeben Vergaberecht

Die letzten beiden Zeilen sind für die Praxis besonders folgenreich, weil sie Landesrecht betreffen. Die Bauvorlageberechtigung und die Anforderungen an die Objektüberwachung nach den Landesbauordnungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern, und die HOAI sagt dazu nichts.

Die Systematik des Landesrechts behandelt der Themenbereich zum Baurecht. Die vergaberechtlichen Fragen behandelt der Themenbereich zur Ausschreibung nach VOB.

Warum die Leistungsbilder dennoch als Maßstab dienen

Hier liegt ein Widerspruch, der aufzulösen ist: Die Leistungsbilder sind kein Pflichtenheft, und dennoch dienen sie in der Praxis fast durchgängig als Beschreibung des Leistungsumfangs. Die Auflösung liegt in der Rechtsnatur des Verweises.

Der Grund ist pragmatisch. Sie sind der einzige normierte Katalog dessen, was eine Planungsphase üblicherweise umfasst. Kein anderes Regelwerk beschreibt den Ablauf eines Planungsprozesses in vergleichbarer Systematik.

Daraus folgt eine verbreitete und zweckmäßige Vertragspraxis: Der Leistungsumfang wird über die Leistungsphasen beschrieben, mit ausdrücklicher Nennung der Abweichungen. Das ist zulässig und sinnvoll.

Zu beachten ist dabei nur die Rechtsnatur des Verweises. Wird auf die Leistungsbilder Bezug genommen, werden sie Vertragsinhalt kraft Vereinbarung, nicht kraft Verordnung. Sie gelten dann so weit, wie die Vereinbarung reicht, und sie werden durch den geschuldeten Erfolg ergänzt.

Die Bedeutung hat seit 2021 zugenommen

Ein Effekt der Reform wird selten benannt: Die Bedeutung der Leistungsbilder ist gewachsen, während die der Honorartafeln gesunken ist. Die beiden Bewegungen bedingen einander.

Solange die Sätze banden, war der Streit meist einer über die Höhe. Heute ist die Höhe frei vereinbar, und der Streit verlagert sich auf die Frage, was für den vereinbarten Betrag geschuldet ist.

Die Leistungsbilder sind damit von einem Nebenprodukt der Honorarberechnung zum wichtigsten normativen Bezugspunkt des Vertrags geworden, obwohl sie rechtlich unverändert kein Pflichtenheft sind. Diese Spannung ist auszuhalten und im Vertrag zu benennen.

Was daraus für den Vertrag folgt

Vier Punkte gehören geregelt, weil die HOAI sie offen lässt. Der vierte wird am häufigsten übergangen und ist bei langen Bauzeiten wirtschaftlich der bedeutsamste.

Regelungspunkt Was er festlegen muss
Der geschuldete Erfolg nicht nur die Leistungsphasen, sondern das Ziel: welches Objekt, in welcher Qualität, in welchem Kostenrahmen, bis wann
Die Abweichungen vom Leistungsbild welche Grundleistungen entfallen, welche besonderen Leistungen hinzutreten
Die Verantwortungsverteilung insbesondere dort, wo Leistungen verlagert werden, etwa die Ausführungsplanung an das ausführende Unternehmen
Die Termine die HOAI kennt keine Fristen für die Erbringung; ohne vertragliche Regelung gilt das allgemeine Werkvertragsrecht

Der Grund liegt im Zuschnitt der Objektüberwachung: Ihr Aufwand wächst mit der Bauzeit, während die Bemessungsgrundlage feststeht. Ohne Terminregelung trägt der Planer dieses Missverhältnis allein.

Ein Sonderfall: die räumliche Grenze

Die HOAI gilt nur für Auftragnehmer mit Sitz im Inland, deren Leistungen zusätzlich vom Inland aus erbracht werden. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen.

Konstellation Anwendung der HOAI
Sitz im Inland, Leistung vom Inland aus kraft Verordnung
Ausländisches Büro nur kraft Vereinbarung
Inländisches Büro, Leistung vom Ausland aus nicht ohne Weiteres; im Vertrag zu klären

Für grenzüberschreitende Konstellationen bedeutet das, dass ihre Anwendung eine Frage der Vereinbarung ist. Ein ausländisches Büro kann die HOAI-Systematik vertraglich zugrunde legen, unterliegt ihr aber nicht.

Umgekehrt gilt: Auch ein inländisches Büro, das Leistungen vom Ausland aus erbringt, fällt nicht ohne Weiteres unter die Verordnung. Die Frage stellt sich bei verteilten Teams und ist im Vertrag zu klären.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Den Vertragsinhalt und die Haftung, denn sie ist Preisrecht und kein Leistungsrecht. Der Beitrag nennt die offenen Fragen.

Weil die Praxis sie als Beschreibung der geschuldeten Leistung verwendet. Sie wirken über den Vertrag.

Ja, seit 2021 wird mehr über den Vertrag geregelt. Die Leistungsbeschreibung gewinnt entsprechend an Gewicht.

Leistungsumfang, Vergütung und Anpassungen gehören ausdrücklich geregelt. Der Beitrag nennt die Punkte.

HOAI Leistungsphasen: Honorar und Leistungsbild für Architekten