Die Gliederung
| Teil | Leistungsbilder |
|---|---|
| Teil 2 Flächenplanung | Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Landschaftsplan, Grünordnungsplan, Landschaftsrahmenplan, landschaftspflegerischer Begleitplan, Pflege- und Entwicklungsplan |
| Teil 3 Objektplanung | Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen |
| Teil 4 Fachplanung | Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung |
| Anlage 1 | Umweltverträglichkeitsstudie, Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung |
Jedes Leistungsbild hat eine eigene Anlage mit dem Katalog seiner Grundleistungen und Beispielen für besondere Leistungen. Die Kataloge sind untereinander nicht deckungsgleich.
Die Bezugsgrößen unterscheiden sich
Der grundlegendste Unterschied betrifft nicht die Prozentsätze, sondern die Größe, an der das Honorar hängt. Er verläuft zwischen Teil 2 einerseits und den Teilen 3 und 4 andererseits.
| Teil | Bezugsgröße | Grundlage |
|---|---|---|
| Teil 2, Flächenplanung | die Größe der Fläche in Hektar, dazu die Honorarzone | der Planungsumfang selbst |
| Teile 3 und 4, Objekt- und Fachplanung | die anrechenbaren Kosten des Objekts | die Kostenberechnung, hilfsweise die Kostenschätzung |
Wer aus der Flächenplanung in die Objektplanung wechselt, kann die Systematik deshalb nicht übertragen, und zwar in keiner Richtung. Auch die Honorarzonen werden je Leistungsbild nach eigenen Bewertungsmerkmalen bestimmt.
Die Prozentsätze weichen erheblich ab
Ein Vergleich zeigt, wie weit die Gewichtung zwischen zwei Leistungsbildern der Objektplanung auseinanderläuft. Beide gehören demselben Teil der Verordnung an.
| Leistungsphase | Gebäude | Verkehrsanlagen |
|---|---|---|
| 1 Grundlagenermittlung | 2 % | 2 % |
| 2 Vorplanung | 7 % | 20 % |
| 3 Entwurfsplanung | 15 % | 25 % |
| 4 Genehmigungsplanung | 3 % | 8 % |
| 5 Ausführungsplanung | 25 % | 15 % |
| 6 Vorbereitung der Vergabe | 10 % | 10 % |
| 7 Mitwirkung bei der Vergabe | 4 % | 4 % |
| 8 Objektüberwachung | 32 % | 15 % |
| 9 Objektbetreuung | 2 % | 1 % |
Der Unterschied ist strukturell, nicht zufällig. Bei Gebäuden liegt das Gewicht in der Objektüberwachung mit 32 Prozent; bei Verkehrsanlagen liegt es in der Planung, mit 45 Prozent allein für Vorplanung und Entwurfsplanung.
Sachlich ist das einleuchtend, weil sich der Schwerpunkt der Arbeit unterscheidet. Eine Verkehrsanlage erfordert umfangreiche Trassierungs- und Abstimmungsarbeit in der Planung, während die Ausführung technisch weniger überwachungsintensiv ist als ein Hochbau.
Praktische Folge: Wer mit mehreren Leistungsbildern arbeitet, muss je Leistungsbild rechnen und darf keine Werte übertragen. Eine Teilbeauftragung bis Leistungsphase 4 bedeutet bei Gebäuden 27 Prozent und bei Verkehrsanlagen 55 Prozent, also mehr als das Doppelte.
Die Sonderregel der Tragwerksplanung
Die Tragwerksplanung ist die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke. Für sie gilt bei den anrechenbaren Kosten eine eigene Regel, die von der Systematik der Objektplanung abweicht.
Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen gelten feste Anteile statt der Schwellenregel. Sie sind unabhängig von der Höhe der Kosten und damit einfacher zu handhaben.
| Kostenanteil | Anrechenbar für die Tragwerksplanung |
|---|---|
| Baukonstruktionskosten | 55 % |
| Kosten der technischen Anlagen | 10 % |
Die Regel ist unmittelbar einleuchtend: Der Tragwerksplaner befasst sich mit einem Teil der Baukonstruktion und nur am Rande mit den technischen Anlagen. Sie zeigt zugleich, dass die anrechenbaren Kosten keine Eigenschaft des Bauwerks sind, sondern eine Eigenschaft der jeweiligen Planungsleistung.
Für die Objektplanung Gebäude gilt dagegen die Schwellenregel für die technischen Anlagen, die im Zweig zu den anrechenbaren Kosten behandelt wird. Beide Regeln nebeneinander anzuwenden wäre falsch.
Die Technische Ausrüstung
Das Leistungsbild Technische Ausrüstung ist die Fachplanung für die Anlagen der Kostengruppe 400. Es folgt ebenfalls neun Leistungsphasen, aber mit eigenen Prozentsätzen.
Für die Zusammenarbeit mit der Objektplanung ist ein Punkt wesentlich. Die Werte der Kostengruppe 400 in der Kostenberechnung des Objektplaners stammen von dieser Fachplanung, und wird sie erst nach Abschluss der Leistungsphase 4 beauftragt, muss der Objektplaner mit Kennwerten arbeiten.
Da die Höhe der Kostengruppe 400 zugleich über die Schwellenregel entscheidet, wirkt ein zu niedriger Ansatz doppelt: auf die Bemessungsgrundlage und auf die Schwelle. Die Systematik behandelt der Beitrag zur KG 400.
Die Anlage 1
Die Anlage 1 enthält weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen: Umweltverträglichkeitsstudie, Bauphysik, Geotechnik und Ingenieurvermessung. Sie stehen außerhalb der Teile 2 bis 4.
Ihr Status hat sich mit der Reform verschoben. Unter dem früheren Preisrecht waren die Honorare der Teile 2 bis 4 verbindlich geregelt und diejenigen der Anlage 1 ausdrücklich nicht. Seit 2021 ist keine Honorarhöhe mehr verbindlich, und die Leistungen der Anlage 1 sind den übrigen Grundleistungen weitgehend gleichgestellt.
Praktisch bedeutet das insbesondere, dass die Auffangregel des Basishonorarsatzes bei fehlender Vereinbarung in Textform auch für diese Leistungen greift. Wer sie erbringt, ohne die Höhe in Textform zu vereinbaren, landet bei diesem Satz, unabhängig vom vereinbarten Modell.
Was bei mehreren Leistungsbildern zu beachten ist
Umfasst ein Auftrag Leistungen aus mehreren Leistungsbildern, ist je Leistungsbild gesondert zu rechnen. Zwei Punkte sind dabei zu klären, und beide vor Vertragsschluss.
| Zu klären ist | Warum |
|---|---|
| Die Abgrenzung der anrechenbaren Kosten | jedes Leistungsbild hat eigene Regeln dazu, welche Kosten anrechenbar sind; eine gemeinsame Bemessungsgrundlage ist die Ausnahme |
| Die Behandlung von Bagatellgrenzen | für Freianlagen unterbleibt eine getrennte Honorarberechnung, wenn sie unterhalb einer bestimmten Schwelle anrechenbarer Kosten läge |
Beides gehört im Vertrag benannt, weil sich die Zuordnung im Nachhinein schwer rekonstruieren lässt. Der Streit entsteht dann in der Schlussrechnung und nicht mehr in der Verhandlung.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.