Was die Reform geändert hat
Grundlage ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019, wonach die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Der Verordnungsgeber hat daraufhin sowohl das Ermächtigungsgesetz als auch die HOAI überarbeitet, was am 1. Januar 2021 in Kraft trat.
| Bis Ende 2020 | Seit 2021 |
|---|---|
| Verbindliches Preisrahmenrecht | Freie Vereinbarung |
| Mindest- und Höchstsätze | Honorartafeln als Orientierungswerte |
| Mindestsatz als zwingende Untergrenze | Basishonorarsatz als Auffangregel |
| Schriftform bei Auftragserteilung | Textform jederzeit möglich |
Die letzte Zeile wird häufig übersehen und ist praktisch bedeutsam. Erstens genügt heute die Textform, also etwa eine E-Mail, ohne dass Unterschriften erforderlich wären. Zweitens ist die Vereinbarung nicht mehr an den Zeitpunkt der Auftragserteilung gebunden, sondern jederzeit möglich.
Was von der alten Ordnung geblieben ist und was nicht, behandelt der Beitrag zum Wegfall der Mindestsätze. Dort steht auch, wie mit Altverträgen umzugehen ist.
Die Textform entscheidet über die Höhe
Der maßgebliche Satz steht in § 7 Absatz 1: Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart.
Drei Punkte sind daran wesentlich. Der erste ist derjenige, der die Vereinbarung unentbehrlich macht.
| Punkt | Was er bedeutet |
|---|---|
| Die Rechtsfolge ist eine Fiktion und nicht widerlegbar | ein nachträglicher Nachweis, dass ein höheres Honorar gewollt war, hilft nicht |
| Sie betrifft nur die Grundleistungen | für besondere Leistungen gilt ohne wirksame Vereinbarung die übliche Vergütung nach allgemeinem Werkvertragsrecht |
| Der Basishonorarsatz ist der untere Wert der Honorartafel | der Höhe nach identisch mit dem früheren Mindestsatz, der Funktion nach eine Auffangregel und keine Untergrenze |
Die Systematik der Tafeln behandelt der Beitrag zu Honorartafeln und Basishonorarsatz. Dort steht auch, wie zwischen zwei Tafelwerten interpoliert wird.
Die zusätzliche Pflicht gegenüber Verbrauchern
Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, tritt eine zweite Anforderung hinzu. Nach § 7 Absatz 2 muss der Auftragnehmer ihn vor Abgabe seiner verbindlichen Vertragserklärung in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Werte der Honorartafeln vereinbart werden kann.
Unterbleibt dieser Hinweis oder erfolgt er nicht rechtzeitig, gilt anstelle eines höheren Honorars der Basishonorarsatz als vereinbart. Der Zeitpunkt ist damit ebenso entscheidend wie der Inhalt.
Diese Rechtsfolge ist präzise zu lesen: Die Honorarvereinbarung wird dadurch nicht unwirksam. Sie wird lediglich der Höhe nach auf den Basishonorarsatz begrenzt. Im Streitfall trägt der Planer die Darlegungslast dafür, dass sein vereinbartes Honorar diesen Satz nicht überschreitet.
Zu beachten ist außerdem, dass die Hinweispflicht für jede Art der Vergütungsvereinbarung mit einem Verbraucher gilt, also auch bei Zeit- oder Pauschalhonoraren. Sie ist nicht auf Vereinbarungen nach den Honorartafeln beschränkt. Die Alternativen behandelt der Beitrag zu Stundensätzen und Pauschalhonoraren.
Zwei Wege führen zum Basishonorarsatz
Die beiden Mechanismen werden häufig vermengt, obwohl sie verschieden funktionieren. Der eine ersetzt eine fehlende Vereinbarung, der andere begrenzt eine bestehende.
| § 7 Absatz 1 | § 7 Absatz 2 | |
|---|---|---|
| Auslöser | keine Vereinbarung über die Höhe in Textform | fehlender oder verspäteter Hinweis an einen Verbraucher |
| Gilt gegenüber | allen Auftraggebern | nur Verbrauchern |
| Wirkung | Basishonorarsatz gilt als vereinbart | Begrenzung eines höheren Honorars auf den Basishonorarsatz |
| Vereinbarung bleibt wirksam | es gibt keine | ja, nur der Höhe nach begrenzt |
Für die Praxis folgt daraus eine einfache Reihenfolge: bei einem Verbraucher zuerst den Hinweis in Textform, dann die Vereinbarung in Textform, und beides vor dessen verbindlicher Vertragserklärung. Ein Nachholen nach Vertragsschluss heilt den fehlenden Hinweis nicht.
Was weiterhin gilt
Die Reform hat das Preisrecht beseitigt, nicht die Systematik. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Ermittlung des Honorars herangezogen werden, und in der Praxis geschieht das nahezu durchgängig, weil kein anderes Verfahren zur Verfügung steht.
Unverändert geblieben sind damit die Rechengrößen: die anrechenbaren Kosten als Bemessungsgrundlage, die Honorarzone als Maß der Schwierigkeit, die Bewertung der Leistungsphasen in Prozentsätzen und die Interpolation zwischen den Tafelwerten. Der Zweig zur Honorarermittlung behandelt sie im Einzelnen.
Erweitert wurde zudem der Katalog: Die Leistungen der Anlage 1, also etwa Bauphysik, Geotechnik und Ingenieurvermessung, sind den übrigen Grundleistungen gleichgestellt worden. Auch für sie greift damit die Auffangregel des Basishonorarsatzes.
Was in die Vereinbarung gehört
Drei Punkte entscheiden über die spätere Durchsetzbarkeit und stehen erstaunlich selten im Vertrag. Sie kosten in der Vorbereitung nichts und lassen sich später nicht nachholen.
| Punkt | Was zu regeln ist |
|---|---|
| Die Höhe und ihre Herleitung | Prozentsatz der Tafelwerte, Pauschalbetrag oder Stundensatz ist frei; dokumentiert gehört, worauf sich der Betrag stützt |
| Der Leistungsumfang | welche Leistungsphasen und welche besonderen Leistungen übertragen sind, bestimmt zugleich, was abgerechnet werden darf |
| Der Umgang mit Änderungen | ohne Regelung entsteht Streit, sobald sich der Leistungsumfang ändert |
Die Systematik der Teilbeauftragung behandelt der Beitrag zur Teilbeauftragung. Den Umgang mit Änderungen behandelt der Beitrag zur Honoraranpassung.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.