Blog

Was seit dem Wegfall der Mindestsätze gilt

📐 Artikel7 min Lesezeit

Das erfahren Sie in diesem Beitrag Wie es zum Wegfall des verbindlichen Preisrechts kam, was genau entfallen ist und was geblieben, welche Regelung für Altverträge gilt und warum ein erheblicher Teil der verfügbaren Darstellungen dieses Themas überholt ist.

Der Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze ist die tiefgreifendste Änderung des Architektenhonorarrechts seit Jahrzehnten. Sie wird in der Praxis noch immer unterschätzt, und ein erheblicher Teil der im Netz verfügbaren Darstellungen bildet den früheren Zustand ab.

Der Weg zur Reform

Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen.

Der Verordnungsgeber hat daraufhin sowohl das zugrunde liegende Ermächtigungsgesetz als auch die HOAI selbst überarbeitet. Die geänderte Fassung trat am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen wurden.

Ein zweites Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2022 befasste sich mit der Frage, welche Wirkung die Unionsrechtswidrigkeit in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten entfaltet. Diese Frage stand im Zentrum der sogenannten Aufstockungsklagen, mit denen Planer, die ein Honorar unterhalb der damaligen Mindestsätze vereinbart hatten, unter Berufung auf die Unwirksamkeit dieser Absprache die Differenz einklagten.

Was entfallen ist

Entfallen ist Was an seine Stelle tritt
Das verbindliche Preisrahmenrecht Honorare sind frei vereinbar; es gibt weder eine Untergrenze, die eine abweichende Vereinbarung unwirksam machen würde, noch eine Obergrenze
Die Aufstockungsklage in ihrer bisherigen Form sie beruhte auf der Unwirksamkeit einer den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarung; für Verträge ab 2021 fehlt dieser Anknüpfungspunkt
Die Schriftform bei Auftragserteilung heute genügt die Textform, und die Vereinbarung kann jederzeit geschlossen werden

Was geblieben ist

Geblieben ist In welcher Funktion
Die Honorartafeln sie bestehen fort, aber als Orientierungswerte; § 2a Absatz 1 stellt das ausdrücklich klar
Die Rechengrößen anrechenbare Kosten, Honorarzonen, Prozentsätze und Interpolation gelten unverändert; sie sind der Grund, warum die HOAI weiterhin nahezu durchgängig angewendet wird
Der Basishonorarsatz als Auffangregel der Höhe nach der frühere Mindestsatz, aber mit anderer Funktion: er greift ohne Vereinbarung in Textform
Die Leistungsbilder sie ordnen die Grundleistungen den Phasen zu; ihre Bedeutung ist gewachsen, weil sie nun der einzige normierte Maßstab dafür sind, was geschuldet ist

Der praktische Unterschied ist kleiner als erwartet

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, die HOAI sei nun bedeutungslos. Das trifft nicht zu, und zwar aus drei Gründen, die alle unabhängig voneinander wirken.

Grund Wirkung in der Praxis
Der Basishonorarsatz wirkt als faktische Untergrenze bei Nachlässigkeit wer keine Vereinbarung in Textform trifft, landet bei ihm; für den Planer ein Risiko, für den Auftraggeber eine Absicherung
Die Systematik bleibt der Marktstandard Auftraggeber verlangen in aller Regel eine Ermittlung nach HOAI-Systematik, weil sie vergleichbar und nachvollziehbar ist; die öffentliche Hand ohnehin
Die Leistungsbilder definieren den Leistungsumfang auch bei einem frei vereinbarten Pauschalhonorar bestimmt sich häufig über die Leistungsphasen, was geschuldet ist

Was sich tatsächlich geändert hat, ist die Verhandelbarkeit nach oben und nach unten. Ein Honorar oberhalb des früheren Höchstsatzes ist heute zulässig, was bei anspruchsvollen Aufgaben im Bestand oder bei hohem Koordinationsaufwand relevant ist. Umgekehrt ist ein Honorar unterhalb des Basishonorarsatzes wirksam, sofern es in Textform vereinbart wurde.

Verträge aus der Zeit davor

Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, gilt die jeweils frühere Fassung der HOAI. Die Rechtslage zu diesen Altfällen war über Jahre umstritten und Gegenstand mehrerer Verfahren bis zum Gerichtshof der Europäischen Union.

Da die Verjährungsfristen für Honorarforderungen inzwischen weitgehend abgelaufen sind, hat die Frage praktisch an Bedeutung verloren. Sie bleibt jedoch für laufende Verfahren und für langfristige Vertragsverhältnisse mit früherem Vertragsschluss von Belang und ist dann anwaltlich zu prüfen.

Was das Preisrecht ersetzt hat

Wo eine Verordnung nicht mehr bindet, treten andere Maßstäbe an ihre Stelle. Drei sind an die Stelle des früheren Preisrechts getreten, und sie wirken in unterschiedliche Richtungen.

Maßstab Wie er wirkt
Der Markt die Verhandelbarkeit nach unten hat den Preiswettbewerb verschärft; das ist die spürbarste Folge der Reform und der Grund, weshalb die Berufsverbände auf eine Fortschreibung der Tafelwerte drängen
Das allgemeine Werkvertragsrecht es galt schon vorher und gilt unverändert weiter; die HOAI war nie ein Leistungsrecht, sondern ein Preisrecht
Das Vergaberecht bei öffentlichen Auftraggebern bestimmt es, welche Rolle der Preis spielen darf; der Wegfall verbindlicher Sätze hat ihn als Wertungskriterium aufgewertet

Der zweite Punkt wird im Beitrag zu dem behandelt, was die HOAI nicht regelt. Er war schon vor der Reform der eigentliche Maßstab dessen, was geschuldet ist.

Für ein Planungsbüro folgt daraus, dass die Argumentation für ein Honorar heute anders geführt werden muss als vor 2021. Der Verweis auf eine verbindliche Untergrenze steht nicht mehr zur Verfügung; an seine Stelle tritt die nachvollziehbare Herleitung des eigenen Aufwands.

Warum viele Darstellungen überholt sind

Dies ist der eigentliche Grund, warum dieses Thema Aufmerksamkeit verdient. Ein erheblicher Teil der im Netz verfügbaren Beiträge, Vorlagen und Checklisten stammt aus der Zeit vor 2021 oder wurde nicht angepasst.

Typische Kennzeichen einer überholten Darstellung lassen sich an sechs Aussagen ablesen. Die ersten vier waren vor 2021 zutreffend und sind es heute nicht mehr.

Aussage Status
Die Mindestsätze dürfen nicht unterschritten werden überholt
Die Honorarvereinbarung muss schriftlich bei Auftragserteilung erfolgen überholt
Die Honorartafeln sind verbindlich überholt
Ein Honorar oberhalb des Höchstsatzes ist unzulässig überholt
Die Honorartafeln sind Orientierungswerte zutreffend
Ohne Vereinbarung in Textform gilt der Basishonorarsatz zutreffend

Für die Praxis folgt daraus eine einfache Prüfregel: Jede Quelle zu diesem Thema ist zuerst auf ihr Datum zu prüfen, und jede Vertragsvorlage aus der Zeit vor 2021 ist zu überarbeiten. Eine Vorlage, die eine Schriftform bei Auftragserteilung vorsieht, ist nicht falsch, aber sie schöpft die heutige Gestaltungsfreiheit nicht aus und kann zu unnötigem Streit führen.

Was jetzt zu tun ist

Drei Anpassungen ergeben sich für ein Planungsbüro. Sie betreffen die Vorlage, die Dokumentation und die Verhandlung.

Anpassung Was konkret zu tun ist
Die Angebotsvorlage aktualisieren die Vereinbarung in Textform ermöglichen und bei Verbrauchern den Hinweis nach § 7 Absatz 2 so aufnehmen, dass er nachweislich vor der verbindlichen Vertragserklärung zugeht
Die Herleitung des Honorars dokumentieren da die Tafel nicht mehr bindet, ist die Nachvollziehbarkeit der eigenen Kalkulation wichtiger geworden, nicht unwichtiger
Die Verhandlungsposition neu bestimmen der Wegfall der Obergrenze eröffnet Spielraum bei Aufgaben, deren Aufwand über dem liegt, was die Tafel abbildet

Die Novellierung könnte den dritten Punkt weiter verändern, wie der Beitrag zur HOAI-Novellierung zeigt. Bis dahin bleibt die Herleitung das einzige tragende Argument.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Die Sätze binden nicht mehr, die Honorartafeln bleiben aber als Orientierung. Der Beitrag beschreibt den Unterschied.

Die Leistungsbilder, die Honorarzonen und die Systematik der Ermittlung. Sie prägen die Praxis weiterhin.

Er ist kleiner als erwartet, weil sich die Praxis an den Tafeln orientiert. Der Beitrag erklärt warum.

Sie sind nach der zum Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Der Beitrag ordnet die Übergangsfragen.

HOAI Leistungsphasen: Honorar und Leistungsbild für Architekten