Der Weg zur Reform
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen.
Der Verordnungsgeber hat daraufhin sowohl das zugrunde liegende Ermächtigungsgesetz als auch die HOAI selbst überarbeitet. Die geänderte Fassung trat am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen wurden.
Ein zweites Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2022 befasste sich mit der Frage, welche Wirkung die Unionsrechtswidrigkeit in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten entfaltet. Diese Frage stand im Zentrum der sogenannten Aufstockungsklagen, mit denen Planer, die ein Honorar unterhalb der damaligen Mindestsätze vereinbart hatten, unter Berufung auf die Unwirksamkeit dieser Absprache die Differenz einklagten.
Was entfallen ist
| Entfallen ist | Was an seine Stelle tritt |
|---|---|
| Das verbindliche Preisrahmenrecht | Honorare sind frei vereinbar; es gibt weder eine Untergrenze, die eine abweichende Vereinbarung unwirksam machen würde, noch eine Obergrenze |
| Die Aufstockungsklage in ihrer bisherigen Form | sie beruhte auf der Unwirksamkeit einer den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarung; für Verträge ab 2021 fehlt dieser Anknüpfungspunkt |
| Die Schriftform bei Auftragserteilung | heute genügt die Textform, und die Vereinbarung kann jederzeit geschlossen werden |
Was geblieben ist
| Geblieben ist | In welcher Funktion |
|---|---|
| Die Honorartafeln | sie bestehen fort, aber als Orientierungswerte; § 2a Absatz 1 stellt das ausdrücklich klar |
| Die Rechengrößen | anrechenbare Kosten, Honorarzonen, Prozentsätze und Interpolation gelten unverändert; sie sind der Grund, warum die HOAI weiterhin nahezu durchgängig angewendet wird |
| Der Basishonorarsatz als Auffangregel | der Höhe nach der frühere Mindestsatz, aber mit anderer Funktion: er greift ohne Vereinbarung in Textform |
| Die Leistungsbilder | sie ordnen die Grundleistungen den Phasen zu; ihre Bedeutung ist gewachsen, weil sie nun der einzige normierte Maßstab dafür sind, was geschuldet ist |
Der praktische Unterschied ist kleiner als erwartet
Ein verbreitetes Missverständnis lautet, die HOAI sei nun bedeutungslos. Das trifft nicht zu, und zwar aus drei Gründen, die alle unabhängig voneinander wirken.
| Grund | Wirkung in der Praxis |
|---|---|
| Der Basishonorarsatz wirkt als faktische Untergrenze bei Nachlässigkeit | wer keine Vereinbarung in Textform trifft, landet bei ihm; für den Planer ein Risiko, für den Auftraggeber eine Absicherung |
| Die Systematik bleibt der Marktstandard | Auftraggeber verlangen in aller Regel eine Ermittlung nach HOAI-Systematik, weil sie vergleichbar und nachvollziehbar ist; die öffentliche Hand ohnehin |
| Die Leistungsbilder definieren den Leistungsumfang | auch bei einem frei vereinbarten Pauschalhonorar bestimmt sich häufig über die Leistungsphasen, was geschuldet ist |
Was sich tatsächlich geändert hat, ist die Verhandelbarkeit nach oben und nach unten. Ein Honorar oberhalb des früheren Höchstsatzes ist heute zulässig, was bei anspruchsvollen Aufgaben im Bestand oder bei hohem Koordinationsaufwand relevant ist. Umgekehrt ist ein Honorar unterhalb des Basishonorarsatzes wirksam, sofern es in Textform vereinbart wurde.
Verträge aus der Zeit davor
Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, gilt die jeweils frühere Fassung der HOAI. Die Rechtslage zu diesen Altfällen war über Jahre umstritten und Gegenstand mehrerer Verfahren bis zum Gerichtshof der Europäischen Union.
Da die Verjährungsfristen für Honorarforderungen inzwischen weitgehend abgelaufen sind, hat die Frage praktisch an Bedeutung verloren. Sie bleibt jedoch für laufende Verfahren und für langfristige Vertragsverhältnisse mit früherem Vertragsschluss von Belang und ist dann anwaltlich zu prüfen.
Was das Preisrecht ersetzt hat
Wo eine Verordnung nicht mehr bindet, treten andere Maßstäbe an ihre Stelle. Drei sind an die Stelle des früheren Preisrechts getreten, und sie wirken in unterschiedliche Richtungen.
| Maßstab | Wie er wirkt |
|---|---|
| Der Markt | die Verhandelbarkeit nach unten hat den Preiswettbewerb verschärft; das ist die spürbarste Folge der Reform und der Grund, weshalb die Berufsverbände auf eine Fortschreibung der Tafelwerte drängen |
| Das allgemeine Werkvertragsrecht | es galt schon vorher und gilt unverändert weiter; die HOAI war nie ein Leistungsrecht, sondern ein Preisrecht |
| Das Vergaberecht | bei öffentlichen Auftraggebern bestimmt es, welche Rolle der Preis spielen darf; der Wegfall verbindlicher Sätze hat ihn als Wertungskriterium aufgewertet |
Der zweite Punkt wird im Beitrag zu dem behandelt, was die HOAI nicht regelt. Er war schon vor der Reform der eigentliche Maßstab dessen, was geschuldet ist.
Für ein Planungsbüro folgt daraus, dass die Argumentation für ein Honorar heute anders geführt werden muss als vor 2021. Der Verweis auf eine verbindliche Untergrenze steht nicht mehr zur Verfügung; an seine Stelle tritt die nachvollziehbare Herleitung des eigenen Aufwands.
Warum viele Darstellungen überholt sind
Dies ist der eigentliche Grund, warum dieses Thema Aufmerksamkeit verdient. Ein erheblicher Teil der im Netz verfügbaren Beiträge, Vorlagen und Checklisten stammt aus der Zeit vor 2021 oder wurde nicht angepasst.
Typische Kennzeichen einer überholten Darstellung lassen sich an sechs Aussagen ablesen. Die ersten vier waren vor 2021 zutreffend und sind es heute nicht mehr.
| Aussage | Status |
|---|---|
| Die Mindestsätze dürfen nicht unterschritten werden | überholt |
| Die Honorarvereinbarung muss schriftlich bei Auftragserteilung erfolgen | überholt |
| Die Honorartafeln sind verbindlich | überholt |
| Ein Honorar oberhalb des Höchstsatzes ist unzulässig | überholt |
| Die Honorartafeln sind Orientierungswerte | zutreffend |
| Ohne Vereinbarung in Textform gilt der Basishonorarsatz | zutreffend |
Für die Praxis folgt daraus eine einfache Prüfregel: Jede Quelle zu diesem Thema ist zuerst auf ihr Datum zu prüfen, und jede Vertragsvorlage aus der Zeit vor 2021 ist zu überarbeiten. Eine Vorlage, die eine Schriftform bei Auftragserteilung vorsieht, ist nicht falsch, aber sie schöpft die heutige Gestaltungsfreiheit nicht aus und kann zu unnötigem Streit führen.
Was jetzt zu tun ist
Drei Anpassungen ergeben sich für ein Planungsbüro. Sie betreffen die Vorlage, die Dokumentation und die Verhandlung.
| Anpassung | Was konkret zu tun ist |
|---|---|
| Die Angebotsvorlage aktualisieren | die Vereinbarung in Textform ermöglichen und bei Verbrauchern den Hinweis nach § 7 Absatz 2 so aufnehmen, dass er nachweislich vor der verbindlichen Vertragserklärung zugeht |
| Die Herleitung des Honorars dokumentieren | da die Tafel nicht mehr bindet, ist die Nachvollziehbarkeit der eigenen Kalkulation wichtiger geworden, nicht unwichtiger |
| Die Verhandlungsposition neu bestimmen | der Wegfall der Obergrenze eröffnet Spielraum bei Aufgaben, deren Aufwand über dem liegt, was die Tafel abbildet |
Die Novellierung könnte den dritten Punkt weiter verändern, wie der Beitrag zur HOAI-Novellierung zeigt. Bis dahin bleibt die Herleitung das einzige tragende Argument.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.