Die drei Modelle im Vergleich
| Tafelhonorar | Stundenhonorar | Pauschalhonorar | |
|---|---|---|---|
| Bezugsgröße | anrechenbare Kosten | tatsächlicher Zeitaufwand | vereinbarter Leistungsumfang |
| Risiko beim | Auftraggeber, wenn Kosten steigen | Auftraggeber | Auftragnehmer |
| Geeignet für | klar umrissene Bauaufgaben | offene Aufgaben, Beratung, Bestand | klar umrissene Aufgaben mit bekanntem Aufwand |
| Nachweisaufwand | Kostenberechnung | Zeiterfassung | Leistungsabgrenzung |
| Streitpunkt | Zone und anrechenbare Kosten | Angemessenheit der Stunden | Umfang der geschuldeten Leistung |
Bemerkenswert ist die dritte Zeile. Das Tafelhonorar verlagert ein Risiko auf den Auftraggeber, das häufig übersehen wird: Steigen die anrechenbaren Kosten, steigt die Bemessungsgrundlage. Eine Pauschale verlagert das Aufwandsrisiko auf den Planer.
Wann ein Stundenhonorar sinnvoll ist
Es eignet sich überall dort, wo der Aufwand vorab nicht bestimmbar ist. Vier Konstellationen sind typisch.
| Konstellation | Warum der Aufwand offen ist |
|---|---|
| Beratungsleistungen ohne definiertes Ergebnis | Machbarkeitsbetrachtungen, Standortprüfungen, Begleitung von Verhandlungen |
| Vorhaben im Bestand mit unbekanntem Ausgangszustand | solange die Bestandsaufnahme nicht abgeschlossen ist |
| Besondere Leistungen, die erst im Projektverlauf entstehen | eine Rahmenvereinbarung mit Stundensätzen ist praktikabler als eine Verhandlung im laufenden Betrieb |
| Leistungen infolge von Änderungen | ihr Umfang ist zum Zeitpunkt der Beauftragung offen |
Zu regeln sind dabei vier Punkte: die Sätze nach Qualifikationsstufen, die Art der Zeiterfassung und ihre Nachweisform, gegebenenfalls eine Obergrenze, und die Behandlung von Fahrt- und Wartezeiten. Der letzte wird am häufigsten vergessen und am häufigsten bestritten.
Eine Obergrenze ist der häufigste Kompromiss. Sie ist zulässig, sollte aber als Kostenobergrenze mit Bedacht formuliert werden: Wird sie als verbindlich vereinbart, entsteht daraus eine Beschaffenheitsvereinbarung mit den entsprechenden Folgen.
Wann eine Pauschale sinnvoll ist
Sie eignet sich, wo der Leistungsumfang präzise beschreibbar ist und der Aufwand aus Erfahrung bekannt. Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen.
Ihr Vorteil liegt in der Planbarkeit für beide Seiten. Ihr Risiko liegt vollständig beim Planer, und dieses Risiko wächst mit drei Faktoren: der Unschärfe der Leistungsbeschreibung, der Länge der Projektlaufzeit und der Zahl der Beteiligten.
Drei Regelungen mindern es, und alle drei gehören in denselben Vertrag. Nachträglich lässt sich keine von ihnen durchsetzen.
| Regelung | Was sie leistet |
|---|---|
| Die Leistungsabgrenzung | was nicht beschrieben ist, ist nicht pauschaliert; die Leistungsbilder der HOAI sind die geeignete Referenz, auch ohne Abrechnung nach Tafel |
| Die Änderungsklausel | ändert sich der Umfang, ist die Pauschale anzupassen; ohne Regelung entsteht der Streit später, und die Beweislast liegt beim Planer |
| Die Annahmen | Projektlaufzeit, Zahl der Abstimmungstermine und unterstellter Umfang der Fachplanerkoordination; weichen sie ab, ist das der Anknüpfungspunkt für eine Anpassung |
Was unverändert gilt
Zwei Formanforderungen bestehen unabhängig vom gewählten Modell. Sie werden bei Stundensätzen und Pauschalen häufiger übersehen als beim Tafelhonorar, weil dort kein Verordnungstext danebenliegt.
| Anforderung | Rechtsfolge bei Missachtung |
|---|---|
| Die Textform der Vereinbarung über die Höhe | für Grundleistungen gilt der Basishonorarsatz als vereinbart, unabhängig vom gewollten Modell |
| Die Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern, in Textform vor der verbindlichen Vertragserklärung | ein über dem Basishonorarsatz liegendes Honorar wird auf diesen begrenzt |
Der zweite Punkt ist die häufigste Falle bei Pauschalvereinbarungen mit privaten Bauherren, und die Rechtsfolge wirkt nur in eine Richtung. Eine Pauschale, die unter dem Basishonorarsatz liegt, bleibt unberührt.
Beide Mechanismen behandelt der Beitrag zur Honorarvereinbarung. Dort steht auch, warum die erste Rechtsfolge nicht widerlegbar ist.
Die Leistungsbilder bleiben maßgeblich
Ein Punkt wird bei Pauschalen regelmäßig unterschätzt. Auch wenn nicht nach Tafel abgerechnet wird, bestimmt sich der geschuldete Leistungsumfang häufig über die Leistungsphasen.
Der Grund ist praktisch. Die Leistungsbilder sind der einzige normierte Katalog dessen, was eine Planungsphase umfasst. Wer eine Pauschale für die Phasen 1 bis 8 vereinbart, hat damit zugleich beschrieben, was er schuldet, ohne es einzeln aufzuführen.
Daraus folgt die Empfehlung, auch bei freier Vergütung auf die Leistungsphasen Bezug zu nehmen und Abweichungen ausdrücklich zu benennen. Der Beitrag zu den besonderen Leistungen behandelt die Abgrenzung.
Die Mischform ist der Regelfall
In der Praxis wird selten ein Modell allein verwendet. Verbreitet und meist zweckmäßig ist eine Kombination, die jedem Projektteil das passende Modell zuordnet, statt das gesamte Projekt einem einzigen zu unterwerfen.
| Projektteil | Geeignetes Modell |
|---|---|
| Grundleistungen der beauftragten Phasen | Tafelhonorar oder Pauschale |
| Bestandsaufnahme vor Vertragsschluss | Pauschale oder Stundenhonorar |
| Besondere Leistungen mit offenem Umfang | Stundensätze aus einer Rahmenvereinbarung |
| Leistungen infolge von Änderungen | Stundensätze oder gesonderte Pauschale |
| Objektbetreuung in der Phase 9 | gesonderte Pauschale je Begehung |
Die letzte Zeile ist eine praktische Antwort auf ein strukturelles Problem: Die Objektbetreuung ist mit zwei Prozent bewertet und erstreckt sich über Jahre. Eine gesonderte Vereinbarung je Begehung löst das Problem sauberer als der Verzicht auf die Phase.
Wichtig ist dabei, die Modelle im Vertrag klar voneinander abzugrenzen. Eine Pauschale für die Grundleistungen und Stundensätze für alles Weitere funktioniert nur, wenn beschrieben ist, was zu den Grundleistungen zählt. Die Leistungsbilder der Anlagen sind dafür die geeignete Referenz.
Die Nebenkosten
Unabhängig vom Modell sind die Nebenkosten nicht im Honorar enthalten, und das gilt auch bei einer Pauschale. Fahrtkosten, Vervielfältigungen und ähnliche Aufwendungen sind gesondert zu vereinbaren, andernfalls gegen Einzelnachweis zu erstatten.
Eine Pauschalierung ist üblich und zulässig. Sie gehört in dieselbe Vereinbarung wie das Honorar, weil eine nachträgliche Regelung an der bereits getroffenen Vergütungsabrede scheitern kann.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.