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Stundensätze und Pauschalhonorare als Alternative

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Wann ein Stundenhonorar und wann eine Pauschale sinnvoll ist, welche Formanforderungen unverändert gelten, was in beiden Fällen zu regeln ist und warum die Leistungsbilder auch bei einer Pauschale die entscheidende Rolle behalten.

HOAI LeistungsphasenDas Honorar ermitteln › Stundensätze und Pauschalen

Seit dem Wegfall des verbindlichen Preisrechts sind Stundensätze und Pauschalhonorare in vollem Umfang zulässig. Sie stehen gleichberechtigt neben der Ermittlung nach den Honorartafeln.

Die Wahl ist keine Frage der Zulässigkeit mehr, sondern eine der Projektstruktur und der Risikoverteilung. Sie fällt vor Vertragsschluss und lässt sich danach nur einvernehmlich ändern.

Die drei Modelle im Vergleich

Tafelhonorar Stundenhonorar Pauschalhonorar
Bezugsgröße anrechenbare Kosten tatsächlicher Zeitaufwand vereinbarter Leistungsumfang
Risiko beim Auftraggeber, wenn Kosten steigen Auftraggeber Auftragnehmer
Geeignet für klar umrissene Bauaufgaben offene Aufgaben, Beratung, Bestand klar umrissene Aufgaben mit bekanntem Aufwand
Nachweisaufwand Kostenberechnung Zeiterfassung Leistungsabgrenzung
Streitpunkt Zone und anrechenbare Kosten Angemessenheit der Stunden Umfang der geschuldeten Leistung

Bemerkenswert ist die dritte Zeile. Das Tafelhonorar verlagert ein Risiko auf den Auftraggeber, das häufig übersehen wird: Steigen die anrechenbaren Kosten, steigt die Bemessungsgrundlage. Eine Pauschale verlagert das Aufwandsrisiko auf den Planer.

Wann ein Stundenhonorar sinnvoll ist

Es eignet sich überall dort, wo der Aufwand vorab nicht bestimmbar ist. Vier Konstellationen sind typisch.

Konstellation Warum der Aufwand offen ist
Beratungsleistungen ohne definiertes Ergebnis Machbarkeitsbetrachtungen, Standortprüfungen, Begleitung von Verhandlungen
Vorhaben im Bestand mit unbekanntem Ausgangszustand solange die Bestandsaufnahme nicht abgeschlossen ist
Besondere Leistungen, die erst im Projektverlauf entstehen eine Rahmenvereinbarung mit Stundensätzen ist praktikabler als eine Verhandlung im laufenden Betrieb
Leistungen infolge von Änderungen ihr Umfang ist zum Zeitpunkt der Beauftragung offen

Zu regeln sind dabei vier Punkte: die Sätze nach Qualifikationsstufen, die Art der Zeiterfassung und ihre Nachweisform, gegebenenfalls eine Obergrenze, und die Behandlung von Fahrt- und Wartezeiten. Der letzte wird am häufigsten vergessen und am häufigsten bestritten.

Eine Obergrenze ist der häufigste Kompromiss. Sie ist zulässig, sollte aber als Kostenobergrenze mit Bedacht formuliert werden: Wird sie als verbindlich vereinbart, entsteht daraus eine Beschaffenheitsvereinbarung mit den entsprechenden Folgen.

Wann eine Pauschale sinnvoll ist

Sie eignet sich, wo der Leistungsumfang präzise beschreibbar ist und der Aufwand aus Erfahrung bekannt. Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen.

Ihr Vorteil liegt in der Planbarkeit für beide Seiten. Ihr Risiko liegt vollständig beim Planer, und dieses Risiko wächst mit drei Faktoren: der Unschärfe der Leistungsbeschreibung, der Länge der Projektlaufzeit und der Zahl der Beteiligten.

Drei Regelungen mindern es, und alle drei gehören in denselben Vertrag. Nachträglich lässt sich keine von ihnen durchsetzen.

Regelung Was sie leistet
Die Leistungsabgrenzung was nicht beschrieben ist, ist nicht pauschaliert; die Leistungsbilder der HOAI sind die geeignete Referenz, auch ohne Abrechnung nach Tafel
Die Änderungsklausel ändert sich der Umfang, ist die Pauschale anzupassen; ohne Regelung entsteht der Streit später, und die Beweislast liegt beim Planer
Die Annahmen Projektlaufzeit, Zahl der Abstimmungstermine und unterstellter Umfang der Fachplanerkoordination; weichen sie ab, ist das der Anknüpfungspunkt für eine Anpassung

Was unverändert gilt

Zwei Formanforderungen bestehen unabhängig vom gewählten Modell. Sie werden bei Stundensätzen und Pauschalen häufiger übersehen als beim Tafelhonorar, weil dort kein Verordnungstext danebenliegt.

Anforderung Rechtsfolge bei Missachtung
Die Textform der Vereinbarung über die Höhe für Grundleistungen gilt der Basishonorarsatz als vereinbart, unabhängig vom gewollten Modell
Die Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern, in Textform vor der verbindlichen Vertragserklärung ein über dem Basishonorarsatz liegendes Honorar wird auf diesen begrenzt

Der zweite Punkt ist die häufigste Falle bei Pauschalvereinbarungen mit privaten Bauherren, und die Rechtsfolge wirkt nur in eine Richtung. Eine Pauschale, die unter dem Basishonorarsatz liegt, bleibt unberührt.

Beide Mechanismen behandelt der Beitrag zur Honorarvereinbarung. Dort steht auch, warum die erste Rechtsfolge nicht widerlegbar ist.

Die Leistungsbilder bleiben maßgeblich

Ein Punkt wird bei Pauschalen regelmäßig unterschätzt. Auch wenn nicht nach Tafel abgerechnet wird, bestimmt sich der geschuldete Leistungsumfang häufig über die Leistungsphasen.

Der Grund ist praktisch. Die Leistungsbilder sind der einzige normierte Katalog dessen, was eine Planungsphase umfasst. Wer eine Pauschale für die Phasen 1 bis 8 vereinbart, hat damit zugleich beschrieben, was er schuldet, ohne es einzeln aufzuführen.

Daraus folgt die Empfehlung, auch bei freier Vergütung auf die Leistungsphasen Bezug zu nehmen und Abweichungen ausdrücklich zu benennen. Der Beitrag zu den besonderen Leistungen behandelt die Abgrenzung.

Die Mischform ist der Regelfall

In der Praxis wird selten ein Modell allein verwendet. Verbreitet und meist zweckmäßig ist eine Kombination, die jedem Projektteil das passende Modell zuordnet, statt das gesamte Projekt einem einzigen zu unterwerfen.

Projektteil Geeignetes Modell
Grundleistungen der beauftragten Phasen Tafelhonorar oder Pauschale
Bestandsaufnahme vor Vertragsschluss Pauschale oder Stundenhonorar
Besondere Leistungen mit offenem Umfang Stundensätze aus einer Rahmenvereinbarung
Leistungen infolge von Änderungen Stundensätze oder gesonderte Pauschale
Objektbetreuung in der Phase 9 gesonderte Pauschale je Begehung

Die letzte Zeile ist eine praktische Antwort auf ein strukturelles Problem: Die Objektbetreuung ist mit zwei Prozent bewertet und erstreckt sich über Jahre. Eine gesonderte Vereinbarung je Begehung löst das Problem sauberer als der Verzicht auf die Phase.

Wichtig ist dabei, die Modelle im Vertrag klar voneinander abzugrenzen. Eine Pauschale für die Grundleistungen und Stundensätze für alles Weitere funktioniert nur, wenn beschrieben ist, was zu den Grundleistungen zählt. Die Leistungsbilder der Anlagen sind dafür die geeignete Referenz.

Die Nebenkosten

Unabhängig vom Modell sind die Nebenkosten nicht im Honorar enthalten, und das gilt auch bei einer Pauschale. Fahrtkosten, Vervielfältigungen und ähnliche Aufwendungen sind gesondert zu vereinbaren, andernfalls gegen Einzelnachweis zu erstatten.

Eine Pauschalierung ist üblich und zulässig. Sie gehört in dieselbe Vereinbarung wie das Honorar, weil eine nachträgliche Regelung an der bereits getroffenen Vergütungsabrede scheitern kann.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Bei Leistungen mit offenem Umfang, etwa in der frühen Phase. Der Beitrag vergleicht die drei Modelle.

Bei klar abgegrenztem Umfang und stabilen Grundlagen. Ohne beides verlagert sie das Risiko einseitig.

Die Leistungsbilder bleiben maßgeblich für den Inhalt der Leistung. Das Honorarmodell ändert daran nichts.

Ja, etwa Pauschale für abgegrenzte Phasen und Stundensatz für offene Leistungen. Die Abgrenzung gehört in den Vertrag.

HOAI Leistungsphasen: Honorar und Leistungsbild für Architekten