Der Unterschied
Die Definition ist eine Negativabgrenzung, und daraus folgt der Rest der Systematik. Wer den Katalog der Grundleistungen kennt, kennt damit auch den Bereich der besonderen Leistungen.
| Grundleistungen | Besondere Leistungen | |
|---|---|---|
| Definition | den Leistungsphasen in den Leistungsbildern zugeordnet | alle übrigen Leistungen |
| Katalog Gebäude und Innenräume | Anlage 10 | Beispiele in denselben Anlagen |
| Abgeltung | mit dem Honorar nach den Prozentsätzen der Phase | gesondert zu vereinbaren und zu vergüten |
| Abschließend? | ja, für die Grundleistungen | nein, die Aufzählung ist offen |
Zwei Eigenheiten sind dabei zu beachten, und beide erweitern den Kreis dessen, was gesondert vergütet werden kann. Beide sprechen dafür, den Katalog im Vertrag zu ergänzen statt sich auf die Anlage zu verlassen.
| Eigenheit | Folge |
|---|---|
| Die Anlagen enthalten nur Beispiele | eine dort nicht aufgeführte Leistung kann gleichwohl eine besondere Leistung sein, sofern sie keiner Phase als Grundleistung zugeordnet ist |
| Sie sind nicht an eine Leistungsphase gebunden | sie können auch für Leistungsbilder und Phasen vereinbart werden, denen sie nicht zugeordnet sind, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen |
Was ohne wirksame Vereinbarung gilt
Hier verläuft ein wichtiger Unterschied zu den Grundleistungen, und er wird häufig übersehen. Er betrifft nicht den Anspruch, sondern seine Durchsetzbarkeit.
| Grundleistungen | Besondere Leistungen | |
|---|---|---|
| Ohne Vereinbarung in Textform | Basishonorarsatz gilt als vereinbart | übliche Vergütung nach allgemeinem Werkvertragsrecht |
| Rechtsgrundlage | § 7 Absatz 1 HOAI | § 632 Absatz 2 BGB |
| Höhe | aus der Honorartafel ableitbar | im Streitfall darzulegen und zu beweisen |
Für die Grundleistungen greift also eine Auffangregel mit einem bezifferbaren Ergebnis. Für besondere Leistungen greift die übliche Vergütung, deren Höhe der Planer im Streitfall darlegen muss.
Das ist der praktische Grund, warum besondere Leistungen häufiger unbezahlt bleiben als Grundleistungen: Nicht weil kein Anspruch bestünde, sondern weil er schwerer durchzusetzen ist. Die Beweislast liegt beim Planer.
Die typischen Streitfälle
Drei Konstellationen führen regelmäßig zu Auseinandersetzungen. Alle drei entstehen daraus, dass die Einordnung der Leistung nicht vorab geklärt wurde.
| Streitfall | Was tatsächlich gilt |
|---|---|
| Die Leistung wird für eine Grundleistung gehalten | maßgeblich ist der Katalog der Anlage, und der ist für die Grundleistungen abschließend |
| Die Leistung wird stillschweigend erbracht | ein Vergütungsanspruch entsteht nicht automatisch; der Auftraggeber muss die Leistung beauftragt haben |
| Die Leistung entsteht aus einer Änderung | ob besondere Leistung oder Anpassung des Honorars für Grundleistungen, ist gesondert zu prüfen |
Die Abgrenzung bei Änderungen behandelt der Beitrag zur Leistungsänderung. Dort steht auch, welche zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Welche Leistungen in der Praxis am häufigsten übersehen werden
Die folgenden Leistungen werden regelmäßig erbracht, ohne gesondert vereinbart zu sein. Die Zuordnung im Einzelfall richtet sich nach dem Leistungsbild und ist zu prüfen, weil sie zwischen den Leistungsbildern abweichen kann.
| Leistung | Warum sie übersehen wird |
|---|---|
| Der Kostenrahmen | er entsteht in der Bedarfsplanung, vor oder zu Beginn der Grundlagenermittlung, und ist keine Grundleistung; zugleich die folgenreichste Kostenaussage des Projekts |
| Vertiefte Kostenermittlungen | eine Kostenberechnung über die geschuldete Bearbeitungstiefe hinaus, etwa nach Einzelpositionen oder Ausführungsarten |
| Variantenuntersuchungen über den geschuldeten Umfang hinaus | die Leistungsbilder sehen das Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten in mehreren Phasen vor; was darüber hinausgeht, ist gesondert zu vergüten |
| Aufmaß und Bestandsaufnahme im Bestand | die Erfassung des vorhandenen Zustands ist erheblicher Aufwand und zählt nicht selbstverständlich zu den Grundleistungen |
| Nachweise und Fachbeiträge | energetische Nachweise, Zertifizierungsbegleitung, Brandschutzkonzepte: je nach Vertrag besondere Leistung oder eigene Fachplanung |
Die Einordnung des Kostenrahmens behandelt der Beitrag zu Grundleistung oder besondere Leistung. Dort steht auch, warum er vor der Grundlagenermittlung entsteht.
Warum die Abgrenzung an Bedeutung gewonnen hat
Seit dem Wegfall des verbindlichen Preisrechts hat die Unterscheidung zwischen Grund- und besonderen Leistungen an Gewicht gewonnen, und das aus einem Grund, der auf den ersten Blick paradox wirkt. Weniger Preisrecht bedeutet mehr Leistungsrecht.
Solange die Honorartafeln banden, war der Streit meist einer über die Höhe: Welcher Satz gilt, welche Zone ist einschlägig, ist der Mindestsatz eingehalten. Heute ist die Höhe frei vereinbar, und der Streit verlagert sich auf die Frage, was für den vereinbarten Betrag überhaupt geschuldet ist.
Die Leistungsbilder der Anlagen sind damit zur wichtigsten normativen Referenz des Vertrags geworden. Sie sind der einzige normierte Katalog dessen, was eine Leistungsphase umfasst, und sie gelten auch dann als Maßstab, wenn ein Pauschalhonorar vereinbart wurde.
Für die Vertragsgestaltung folgt daraus eine Umkehrung der Prioritäten: Die genaue Beschreibung des Leistungsumfangs ist heute wichtiger als die Herleitung des Betrags. Ein präzise umrissener Umfang zu einem frei vereinbarten Preis ist durchsetzbarer als ein tafelkonformer Preis zu einem unklaren Umfang.
Wie besondere Leistungen zu vereinbaren sind
Vier Punkte gehören in die Vereinbarung, und sie kosten in der Vorbereitung wenig. Der vierte wird bei besonderen Leistungen besonders häufig übersehen, weil sie oft nachträglich und formlos vereinbart werden.
| # | Punkt | Inhalt |
|---|---|---|
| 1 | Die Leistung benennen | möglichst mit dem Wortlaut der Anlage, wo sie dort aufgeführt ist |
| 2 | Die Vergütung regeln | Pauschale, Zeitaufwand oder Prozentsatz; frei vereinbar, ohne Regelung schwer durchsetzbar |
| 3 | Den Auslöser festhalten | bei Leistungen, die erst im Projektverlauf entstehen; eine Rahmenvereinbarung mit Stundensätzen ist praktikabler als eine Verhandlung im laufenden Betrieb |
| 4 | Die Form wahren | bei Verbrauchern gilt die Hinweispflicht für jede Art der Vergütungsvereinbarung, auch für Stundensätze und Pauschalen |
Die Systematik der Formanforderungen behandelt der Beitrag zur Honorarvereinbarung. Dort steht auch, welche Folge die Verletzung der Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern hat.
Der Hinweis vor der Erbringung
Die wirksamste Einzelmaßnahme ist zugleich die einfachste: vor der Erbringung in Textform darauf hinweisen, dass es sich um eine besondere Leistung handelt, und die Beauftragung abwarten. Sie kostet eine E-Mail.
Das ist kein juristischer Kunstgriff, sondern eine Frage der Reihenfolge. Eine Leistung, die erbracht und danach in Rechnung gestellt wird, führt zur Diskussion darüber, ob sie beauftragt war. Eine Leistung, die vor der Erbringung angeboten und beauftragt wird, führt zu einer Rechnung.
Für Büros mit wiederkehrenden Auftraggebern hat sich bewährt, den Katalog der besonderen Leistungen bereits im Angebot mit Preisen zu hinterlegen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht beauftragt werden. Die spätere Beauftragung ist dann eine Abrufentscheidung und keine Verhandlung.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.