Fall eins: geänderter Leistungsumfang
Die Regelung knüpft an zwei kumulative Voraussetzungen an. Nur eine von beiden genügt nicht, und genau daran scheitern die meisten Ansprüche.
| # | Voraussetzung |
|---|---|
| 1 | Auftraggeber und Auftragnehmer einigen sich während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird |
| 2 | Dadurch ändern sich die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten |
Sind beide erfüllt, ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Umfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen. Die Anpassung tritt also nicht von selbst ein, sondern muss vereinbart werden.
Die Kumulation ist der entscheidende Punkt und wird regelmäßig übersehen. Eine Änderung des Leistungsumfangs allein löst die Anpassung nicht aus, denn sie muss sich zugleich auf die Bemessungsgrundlage auswirken.
Fall zwei: wiederholte Grundleistungen
Der zweite Fall betrifft die Konstellation, in der sich die Parteien über die Wiederholung von Grundleistungen einigen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern. Er schließt damit genau die Lücke, die der erste Absatz offen lässt.
Dann ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren. Der Anteil ist damit Verhandlungsgegenstand und nicht Rechenergebnis.
Das ist die passende Regelung für eine häufige Situation: Der Bauherr verwirft einen Entwurf und verlangt eine Neubearbeitung, ohne dass sich das Bauvolumen ändert. Die Grundleistungen der Entwurfsplanung werden ein zweites Mal erbracht, die anrechenbaren Kosten bleiben gleich.
Hier stößt man auf dieselbe Schwierigkeit wie bei der Teilbeauftragung: Die HOAI bewertet einzelne Grundleistungen nicht. Der Anteil ist zu vereinbaren, und in der Praxis wird auf Bewertungstabellen aus der Fachliteratur zurückgegriffen. Die Systematik behandelt der Beitrag zur Teilbeauftragung.
Was die Regelung nicht erfasst
Drei Konstellationen fallen aus dem Anwendungsbereich und sind deshalb gesondert zu regeln. Sie haben gemeinsam, dass Aufwand entsteht, dem keine Anspruchsgrundlage in der Verordnung gegenübersteht.
| Konstellation | Warum sie herausfällt | Wo die Lösung liegt |
|---|---|---|
| Änderung ohne Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage und ohne Wiederholung | weder anrechenbare Kosten verändert noch Grundleistungen wiederholt; Beispiel: erhöhter Abstimmungsaufwand ohne bauliche Folgen | Vertrag, etwa über Stundensätze |
| Besondere Leistungen | die Leistung ist keine Grundleistung | Regeln für besondere Leistungen |
| Kostensteigerung ohne Änderung des Umfangs | der beauftragte Leistungsumfang bleibt gleich | keine; das Kostenberechnungsmodell bleibt maßgeblich, das Honorar unverändert |
Der dritte Punkt wird von Auftraggebern häufiger missverstanden als von Planern, allerdings in die entgegengesetzte Richtung: Bauherren befürchten, dass steigende Baukosten automatisch das Honorar erhöhen. Sie tun es nicht, weil die Kostenberechnung und nicht die Kostenfeststellung die Grundlage bildet.
Der Zeitpunkt entscheidet
Die Vorschrift spricht von einer Einigung während der Laufzeit des Vertrags und von einer Anpassung durch Vereinbarung in Textform. Beides zusammen ergibt eine praktische Reihenfolge, deren Missachtung teuer wird.
| Reihenfolge | Position des Planers |
|---|---|
| Änderung besprechen, Anpassung vereinbaren, dann leisten | stark, der Anspruch ist geregelt |
| Änderung besprechen, leisten, dann Anpassung fordern | schwach, die Leistung liegt bereits vor |
| Leisten, dann Änderung und Anpassung geltend machen | sehr schwach, es fehlt sogar die Einigung über die Änderung |
Die zweite Zeile ist der Regelfall in der Praxis und der Grund für die meisten Auseinandersetzungen dieser Art. Der Auftraggeber hat kein Interesse mehr an einer Vereinbarung, sobald die Leistung erbracht ist.
Die wirksamste Gegenmaßnahme ist eine Nachricht in Textform vor der Umsetzung, die drei Angaben enthält: die Änderung, ihre Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage oder den Aufwand, und die vorgeschlagene Anpassung. Sie kostet zehn Minuten und verschiebt die Verhandlung in den Zeitraum, in dem beide Seiten noch etwas zu gewinnen haben.
Die häufigsten Auslöser in der Praxis
Vier Konstellationen erzeugen den überwiegenden Teil der Änderungen, und sie fallen unterschiedlich unter die Regelung. Die Unterscheidung entscheidet darüber, welcher der beiden Absätze überhaupt einschlägig ist.
| Auslöser | Ändern sich die anrechenbaren Kosten | Anwendbare Regelung |
|---|---|---|
| Erweiterung des Bauvolumens | ja | Anpassung der Berechnungsgrundlage |
| Höherer Ausstattungsstandard | ja | Anpassung der Berechnungsgrundlage |
| Verworfener Entwurf mit Neubearbeitung | nein | Vergütung wiederholter Grundleistungen |
| Auflagen aus der Genehmigung | je nach Umfang | im Zweifel gesondert zu regeln |
Die vierte Zeile ist die schwierigste. Genehmigungsauflagen erzwingen Anpassungen, die weder eine Einigung über eine Änderung des Leistungsumfangs darstellen noch zwingend die anrechenbaren Kosten verändern. Sie fallen damit häufig aus beiden Absätzen heraus.
Das ist der Grund, weshalb der vorgezogene Beginn der Ausführungsplanung vor Erteilung der Genehmigung vertraglich geregelt gehört, wie im Beitrag zu den Leistungsphasen 4 und 5 beschrieben. Ohne Regelung trägt der Planer das Risiko einer Auflage, die er nicht zu vertreten hat.
Was in den Vertrag gehört
Da die Regelung eng gefasst ist, empfiehlt sich eine vertragliche Ergänzung, die die nicht erfassten Fälle abdeckt. Vier Punkte genügen, und sie passen auf eine halbe Seite.
| Regelungspunkt | Was er abdeckt |
|---|---|
| Ein Verfahren für Änderungen | wer eine Änderung anmeldet, wie sie dokumentiert wird, binnen welcher Frist der Planer den Aufwand beziffert |
| Stundensätze für nicht erfasste Fälle | Änderungen, die weder die Bemessungsgrundlage verändern noch eine Wiederholung darstellen |
| Die Bewertungsgrundlage für wiederholte Leistungen | welche Tabelle für die Bewertung von Teilleistungen herangezogen wird |
| Die Behandlung von Verzögerungen | längere Bauzeit ohne Änderung des Umfangs: der Aufwand der Objektüberwachung wächst, die Bemessungsgrundlage nicht; die HOAI regelt diesen Fall nicht |
Der letzte Punkt ist wirtschaftlich der bedeutsamste bei langen Bauzeiten und wird in Verträgen fast nie behandelt. Bei einer Verdopplung der Bauzeit verdoppelt sich der Aufwand der Objektüberwachung, das Honorar dafür nicht.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.