Die drei Konstellationen
| Konstellation | Regelung | Häufigster Fehler |
|---|---|---|
| Änderung des Leistungsumfangs | § 10 HOAI | keine Vereinbarung in Textform vor der Erbringung |
| Fälligkeit und Prüfbarkeit | § 15 HOAI | Rechnung ohne nachvollziehbare Herleitung |
| Mehrere gleiche Objekte | § 11 HOAI | Minderung nicht berücksichtigt oder falsch angewendet |
Die erste betrifft den laufenden Vertrag, die zweite sein Ende, die dritte seinen Zuschnitt. Zusammen decken sie den überwiegenden Teil der Auseinandersetzungen ab, und alle drei sind vor Beginn der Leistung regelbar.
Die Textform zieht sich durch
Ein Muster fällt auf, sobald man die einschlägigen Vorschriften nebeneinanderlegt: Die HOAI verlangt an einer auffällig großen Zahl von Stellen die Textform. Sie ist damit das am häufigsten wiederkehrende Formerfordernis der Verordnung.
Sie ist an acht Stellen erforderlich, die zusammen den gesamten wirtschaftlichen Kern des Vertrags abdecken. Fehlt sie an einer davon, greift die jeweilige Auffangregel.
| Wofür die Textform verlangt wird |
|---|
| Vereinbarung über die Höhe des Honorars |
| Hinweis an Verbraucher |
| Abrechnung bei Teilbeauftragung |
| Bewertung unvollständig übertragener Phasen |
| Umbauzuschlag |
| Erhöhung bei Instandsetzungen |
| Anpassung bei Leistungsänderungen |
| Vergütung zusätzlichen Koordinierungsaufwands |
Das ist kein Zufall, denn nach dem Wegfall des verbindlichen Preisrechts ist die Vereinbarung an die Stelle der Verordnung getreten. Was nicht vereinbart ist, folgt entweder aus einer Auffangregel zulasten des Planers oder gar nicht.
Praktisch bedeutet das: Die Textform ist keine Formalie, sondern der Ersatz für das entfallene Preisrecht. Eine E-Mail genügt; Unterschriften sind nicht erforderlich.
Wann das Honorar fällig wird
Der Vergütungsanspruch wird erst durchsetzbar, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Leistung ist abgenommen, und dem Auftraggeber ist eine prüffähige Honorarschlussrechnung übergeben worden. Beide müssen kumulativ vorliegen.
Die zweite Voraussetzung ist die praktisch bedeutsamere. Eine nicht prüfbare Rechnung führt nicht zur Kürzung des Anspruchs, sondern zu seiner fehlenden Fälligkeit. Das Honorar besteht, aber es ist nicht einklagbar, bis die Rechnung in prüfbarer Form vorliegt.
Der Beitrag zur prüfbaren Honorarschlussrechnung behandelt die Anforderungen im Einzelnen. Dort steht auch, binnen welcher Frist der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit rügen muss.
Warum der Streit nachträglich entsteht
Alle drei Konstellationen haben eine Gemeinsamkeit: Sie werden während des Projekts nicht als Problem wahrgenommen. Erst die Schlussrechnung macht sie sichtbar, und dann ist die Leistung bereits erbracht.
| Konstellation | Warum sie unbemerkt bleibt |
|---|---|
| Eine Leistungsänderung erscheint als Selbstverständlichkeit | der Bauherr äußert einen Wunsch, der Planer setzt ihn um, und beide gehen davon aus, dass sich das schon regeln wird; es regelt sich nicht |
| Die Schlussrechnung entsteht am Projektende | die Beteiligten sind mit anderen Vorhaben befasst und haben die Grundlagen der Abrechnung nicht mehr präsent |
| Die Wiederholungsminderung wird bei Vertragsschluss nicht geprüft | zu diesem Zeitpunkt ist oft noch offen, wie viele Objekte tatsächlich folgen |
Daraus folgt eine einfache Gegenmaßnahme, die alle drei Fälle abdeckt: Was vereinbart werden muss, wird vereinbart, bevor die Leistung erbracht ist. Danach verhandelt der Planer aus einer schwächeren Position, weil die Leistung bereits vorliegt.
Die drei Vertiefungen dieses Zweigs
Der Beitrag zur Leistungsänderung behandelt, unter welchen Voraussetzungen sich die Honorarberechnungsgrundlage anpasst und welche Änderungen davon nicht erfasst sind. Dort steht auch, welche Änderungen die Berechnungsgrundlage gerade nicht berühren.
Der Beitrag zur prüfbaren Honorarschlussrechnung behandelt die notwendigen Angaben und die Folgen fehlender Prüfbarkeit. Eine Rechnung ohne diese Angaben löst die Fälligkeit nicht aus.
Der Beitrag zur Wiederholungsminderung behandelt die Voraussetzungen und die Staffelung der Minderung bei mehreren Objekten. Dort steht auch, warum die Minderung bei einem späteren Folgeauftrag greifen kann.
Was sich seit 2021 geändert hat
Die Streitpunkte haben sich verlagert, ohne weniger zu werden. Sie betreffen heute den Inhalt statt den Preis.
Die Verlagerung lässt sich in einer Gegenüberstellung fassen, und sie erklärt, warum die Leistungsbilder an Bedeutung gewonnen haben. Der Streit ist damit nicht verschwunden, sondern hat das Thema gewechselt.
| Bis 2021 | Seit 2021 | |
|---|---|---|
| Streitgegenstand | die Höhe des Honorars | was für den Betrag geschuldet ist |
| Typische Fragen | Mindestsatz eingehalten, Honorarzone, anrechenbare Kosten | Umfang der Leistungsphase, Abgrenzung Grund- und Besondere Leistung |
| Maßstab | die Verordnung | die Vereinbarung, hilfsweise das Leistungsbild |
Damit haben die Leistungsbilder an Bedeutung gewonnen, weil sie der einzige normierte Katalog dessen sind, was eine Leistungsphase umfasst. Sie dienen auch dann als Maßstab, wenn ein Pauschalhonorar vereinbart wurde.
Für die Praxis folgt daraus eine Umkehrung der Priorität: Die präzise Beschreibung des Leistungsumfangs ist heute wichtiger als die Herleitung des Betrags. Wer nur den Betrag verhandelt, verhandelt die kleinere Hälfte des Vertrags.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.