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Wiederholungsminderung bei mehreren Objekten

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Das erfahren Sie in diesem Beitrag Unter welchen Voraussetzungen die Minderung greift, wie sie gestaffelt ist, warum sie nur die Leistungsphasen 1 bis 6 betrifft und weshalb sie auch bei einem späteren Folgeauftrag anzuwenden sein kann.

Werden mehrere gleichartige Objekte geplant, fällt der Planungsaufwand ab dem zweiten deutlich geringer aus. Die HOAI trägt dem mit einer Minderung Rechnung, die zwingend zu berücksichtigen ist.

Sie wird in der Praxis in beide Richtungen falsch angewendet: übersehen, wo sie greift, und angewendet, wo ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Beide Fehler kosten Geld, nur bei verschiedenen Parteien.

Die Voraussetzungen

Die Minderung greift, wenn ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke umfasst, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen. Erfasst sind ebenso mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten.

Drei Merkmale sind dabei zu prüfen, und alle drei werden häufig zu großzügig ausgelegt. Das mittlere ist das einzige, das alternativ und nicht kumulativ zu erfüllen ist.

Merkmal Was es verlangt Häufige Fehldeutung
Im Wesentlichen gleich mehr als ähnlich; Unterschiede in Grundriss, Konstruktion oder Ausstattung schließen es aus Zugehörigkeit zur selben Gebäudeart genügt
Zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang eines von beiden genügt beide müssten vorliegen
Gleiche bauliche Verhältnisse Bedingungen der Ausführung, insbesondere Baugrund und Erschließung identische Gebäude genügen, unabhängig vom Baugrund

Die Staffelung

Die Minderung betrifft die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 und ist gestaffelt. Die Staffel steigt mit der Zahl der Wiederholungen und erreicht ab dem achten Objekt fast den vollen Wegfall.

Wiederholung Minderung der Prozentsätze der Phasen 1 bis 6
Erste bis vierte 50 Prozent
Fünfte bis siebte 60 Prozent
Ab der achten 90 Prozent

Das erste Objekt wird ungemindert abgerechnet, und erst ab dem zweiten greift die Staffel. Die Zählung folgt dabei den Objekten und nicht den Aufträgen.

Die Phasen 7 bis 9 bleiben unberührt, was sachlich einleuchtet: Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung fallen für jedes Objekt in vollem Umfang an, unabhängig davon, wie oft der Entwurf wiederholt wird.

Phasen Wirkung der Minderung Bewertung im Leistungsbild Gebäude
1 bis 6 gemindert nach Staffel 62 %
7 bis 9 unberührt 38 %, davon allein die Objektüberwachung 32 %

Damit bleibt der überwiegende Teil des Honorars je Objekt erhalten. Die Minderung trifft also die Planung, nicht die Ausführungsbegleitung.

Ein Rechenbeispiel

Bei einem Auftrag über vier im Wesentlichen gleiche Wohngebäude ergibt sich je Objekt die folgende Struktur, bezogen auf das Leistungsbild Gebäude. Sie zeigt zugleich, wie begrenzt die Wirkung der Minderung auf das Gesamthonorar bleibt.

Phasen 1 bis 6 Phasen 7 bis 9 Summe
Ungemindert 62 % 38 % 100 %
Objekt 1 62 % 38 % 100 %
Objekte 2 bis 4 31 % 38 % 69 %

Die Minderung von 50 Prozent wirkt auf 62 Prozentpunkte und reduziert das Honorar je Wiederholungsobjekt damit um 31 Prozentpunkte, also um nicht ganz ein Drittel. Das Wiederholungsobjekt trägt damit gut zwei Drittel des vollen Honorars.

Die anrechenbaren Kosten werden dabei je Objekt getrennt ermittelt, sofern nicht ausnahmsweise eine gemeinsame Berechnung vereinbart ist. Eine Zusammenfassung würde die Honorartafel in einen anderen Bereich verschieben und das Ergebnis verändern.

Die Anwendung auf Folgeaufträge

Ein Punkt, der häufig übersehen wird und wirtschaftlich erheblich ist: Die Minderung kann auch dann anzuwenden sein, wenn die Objekte nicht Gegenstand eines einzigen Auftrags sind. Die Regelung reicht damit über die Grenzen des einzelnen Vertrags hinaus.

Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen denselben Vertragsparteien waren, so ist die Staffelung auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden. Der zeitliche und der örtliche Zusammenhang entfallen in diesem Fall als Voraussetzung.

Praktisch bedeutet das: Ein Büro, das für denselben Auftraggeber Jahre später ein gleiches Gebäude plant, kann der Minderung unterliegen, obwohl es sich um einen eigenständigen Auftrag handelt. Der zeitliche Abstand schützt nicht davor.

Für die Vertragsgestaltung folgt daraus, bei wiederkehrenden Auftraggebern zu prüfen, ob frühere Aufträge einschlägig sind, und die Einschätzung im Vertrag festzuhalten. Andernfalls entsteht der Streit bei der Schlussrechnung.

Warum die Minderung sachlich richtig ist

Die Regelung wird von Planern gelegentlich als Eingriff empfunden, bildet sachlich aber einen realen Effekt ab. Ihre Grenzen sind dabei sorgfältig gezogen.

Der Planungsaufwand der Phasen 1 bis 6 entsteht überwiegend einmalig: Entwurf, Detaillierung, Leistungsverzeichnisse und Mengenermittlung sind für das zweite gleiche Objekt weitgehend vorhanden. Der Aufwand der Phasen 7 bis 9 entsteht dagegen je Objekt neu, weil vergeben, überwacht und abgenommen werden muss.

Genau diese Trennung bildet die Minderung ab, und sie tut es zutreffend. Ein Büro, das vier gleiche Gebäude plant, erbringt die Entwurfsleistung einmal und die Bauleitung viermal, und die Staffel folgt exakt diesem Verhältnis.

Wirtschaftlich bedeutsam ist dabei, dass die Minderung nur bei tatsächlich gleichen Objekten trägt. Wo Anpassungen erforderlich sind, entsteht Aufwand, der bei einer pauschalen Anwendung der Staffel unvergütet bliebe. Das ist der Grund, weshalb die Prüfung der drei Merkmale vor Vertragsschluss lohnt.

Wo die Abgrenzung schwierig wird

Drei Konstellationen führen regelmäßig zu Auseinandersetzungen. Sie haben gemeinsam, dass die Objekte weder eindeutig gleich noch eindeutig verschieden sind.

Konstellation Beurteilung
Typenplanung mit Anpassungen liegt zwischen den Kategorien; je größer der Anpassungsaufwand, desto weniger tragfähig die Annahme gleicher Objekte
Spiegelung und Variantenbildung ein gespiegelter Grundriss ist im Wesentlichen gleich, ein Grundriss mit geänderter Erschließung in aller Regel nicht
Unterschiedliche Baugrundverhältnisse betreffen die gleichen baulichen Verhältnisse und können entgegenstehen, auch bei identischen Gebäuden

In allen drei Fällen empfiehlt sich eine Regelung im Vertrag, die die Einschätzung der Parteien festhält. Sie beseitigt den Streit nicht vollständig, verlagert ihn aber auf einen Zeitpunkt, zu dem beide Seiten noch verhandlungsbereit sind.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Eine Minderung des Honorars bei mehreren im Wesentlichen gleichen Objekten. Ihre Voraussetzungen stehen in der Verordnung.

Sie steigt mit der Zahl der Wiederholungen. Der Beitrag zeigt ein Rechenbeispiel.

Nur unter den Voraussetzungen der Verordnung, die der Beitrag nennt. Eine automatische Anwendung gibt es nicht.

Weil der Planungsaufwand mit jeder Wiederholung sinkt. Der Beitrag begründet das.

HOAI Leistungsphasen: Honorar und Leistungsbild für Architekten