Der Aufbau der Tafeln
Eine Honorartafel ist eine Matrix mit zwei Eingängen, und ihr Schnittpunkt liefert keine Zahl, sondern eine Spanne. Diese Eigenschaft wird beim Zitieren einer Tafel regelmäßig unterschlagen.
| Achse | Inhalt |
|---|---|
| Waagerecht: die Honorarzonen | I bis V, jeweils mit einem unteren und einem oberen Wert |
| Senkrecht: die anrechenbaren Kosten | in Stufen von einem Mindestbetrag bis zu einem Höchstbetrag |
Der Schnittpunkt liefert eine Spanne, innerhalb derer sich das Honorar für sämtliche neun Leistungsphasen bewegt. Sind nicht alle Phasen beauftragt, wird von diesem Wert der Prozentsatz der übertragenen Phasen berechnet.
Der Basishonorarsatz
Der Basishonorarsatz ist der jeweils untere Wert der Honorarspanne. Die Verordnung führt ihn seit 2021 unter dieser Bezeichnung.
Er ist der Höhe nach identisch mit dem früheren Mindestsatz, hat aber eine völlig andere Funktion. Diese Verwechslung ist die häufigste Fehlerquelle im Umgang mit der Reform.
| Früherer Mindestsatz | Heutiger Basishonorarsatz | |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | zwingende Untergrenze | Auffangregel |
| Unterschreitung | Vereinbarung unwirksam | Vereinbarung wirksam |
| Wirkung | Anspruch auf Aufstockung | greift nur bei fehlender Vereinbarung |
Ein Honorar unterhalb des Basishonorarsatzes ist heute wirksam vereinbar, sofern die Vereinbarung in Textform getroffen wurde. Das ist die praktisch bedeutsamste Folge der Reform, und sie wird in älteren Darstellungen nicht abgebildet. Wer sich auf eine Quelle vor 2021 stützt, arbeitet mit einer aufgehobenen Rechtslage.
Der Satz greift dagegen als Auffangregel in zwei Fällen: wenn keine Vereinbarung über die Höhe in Textform getroffen wurde, und wenn gegenüber einem Verbraucher die Hinweispflicht verletzt wurde. Beide Mechanismen behandelt der Beitrag zur Honorarvereinbarung.
Die Interpolation
Die anrechenbaren Kosten treffen in aller Regel nicht genau einen Tafelwert. Für diesen Fall sieht die Verordnung die Interpolation zwischen den benachbarten Werten vor.
Der Rechenweg ist linear: Der Anteil, um den die anrechenbaren Kosten den unteren Tafelwert übersteigen, wird ins Verhältnis zur Spanne zwischen beiden Tafelwerten gesetzt und auf die Honorardifferenz übertragen. Eine Rundung auf die nächste Tafelstufe ist nicht vorgesehen.
Zwei Hinweise zur Anwendung verhindern die beiden häufigsten Rechenfehler. Beide betreffen die Richtung, in der interpoliert wird.
| Hinweis | Was er ausschließt |
|---|---|
| Die Interpolation erfolgt innerhalb derselben Honorarzone | es wird nicht zwischen Zonen interpoliert, sondern nur zwischen Kostenstufen |
| Sie erfolgt getrennt für unteren und oberen Wert | wenn die gesamte Spanne benötigt wird; in der Praxis genügt meist der Satz, der der Vereinbarung zugrunde liegt |
Der vollständige Rechenweg an einem konkreten Fall steht im Beitrag Honorar berechnen. Dort ist auch die Reihenfolge der Rechenschritte dokumentiert.
Wenn die Kosten außerhalb der Tafel liegen
Die Tafeln decken einen Kostenbereich zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag ab. Liegen die anrechenbaren Kosten darunter oder darüber, endet die Systematik.
| Lage der anrechenbaren Kosten | Betroffene Vorhaben | Übliche Praxis |
|---|---|---|
| Unterhalb des Mindestbetrags | kleine Vorhaben, für die das Tafelhonorar selten auskömmlich ist | freie Vereinbarung, häufig Pauschale oder Zeitaufwand |
| Oberhalb des Höchstbetrags | Großprojekte | freie Vereinbarung, häufig mit Fortschreibung der Tafellogik als Herleitung |
In beiden Fällen gilt: Die Höhe ist frei, aber die Formanforderungen gelten unverändert. Ohne Vereinbarung in Textform greift der Basishonorarsatz, und außerhalb des Tafelbereichs ist dessen Ermittlung ihrerseits schwierig, was die Vereinbarung umso wichtiger macht.
Die Alternativen behandelt der Beitrag zu Stundensätzen und Pauschalhonoraren. Dort steht auch, welche Angaben eine Stundensatzvereinbarung enthalten muss.
Was die Tafeln nicht enthalten
Drei Positionen liegen außerhalb der Tafelwerte und sind gesondert zu behandeln. Werden sie vergessen, entsteht die Differenz zwischen erwartetem und abgerechnetem Honorar.
| Position | Regelung |
|---|---|
| Die Umsatzsteuer | die Tafelwerte verstehen sich netto, die Steuer tritt hinzu |
| Die Nebenkosten | Fahrtkosten, Vervielfältigungen und Ähnliches sind nicht enthalten; gesondert zu vereinbaren, sonst gegen Einzelnachweis zu erstatten; eine Pauschalierung ist üblich und zulässig, gehört aber in die Vereinbarung |
| Die besonderen Leistungen | vom Bewertungssystem der Tafeln nicht erfasst |
Die Abrechnung besonderer Leistungen behandelt der Beitrag zu den besonderen Leistungen. Dort steht auch, warum sie häufiger unbezahlt bleiben als Grundleistungen.
Wo innerhalb der Spanne verhandelt wird
Die Tafel liefert eine Spanne, keinen Wert. Wo innerhalb dieser Spanne das Honorar liegt, war früher eine Frage des Preisrechts und ist heute eine Frage der Verhandlung.
Vier Argumente stützen eine Position oberhalb des Basishonorarsatzes, und sie sind unabhängig von der Tafel begründbar. Sie stützen sich auf den Aufwand und nicht auf die Verordnung.
| Argument | Begründung |
|---|---|
| Aufwand über dem typisierten Maß | die Tafelwerte beruhen auf durchschnittlichen Annahmen; ungewöhnlich viele Beteiligte, lange Bauzeit oder aufwendiges Genehmigungsverfahren weichen davon ab |
| Zusätzliche Anforderungen ohne eigene Vergütungsregel | Nachhaltigkeitszertifizierungen, digitale Planungsmethoden und erweiterte Nachweispflichten erzeugen Aufwand, den die Leistungsbilder nicht abbilden |
| Das Alter der Tafelwerte | ihre Höhe stammt aus der Fassung von 2013 und wurde seither nicht fortgeschrieben |
| Die Verteilung innerhalb der Phasen | weicht der tatsächliche Aufwand je Phase von der Bewertung ab, lässt sich das seit 2021 vertraglich abbilden |
Umgekehrt gilt: Da ein Honorar unterhalb des Basishonorarsatzes wirksam vereinbar ist, wirkt der Preiswettbewerb heute auch nach unten. Für ein Büro ist die nachvollziehbare Herleitung des eigenen Aufwands deshalb wichtiger geworden als der Verweis auf die Tafel.
Der Blick auf die Novellierung
Die Tafelwerte stammen in ihrer Höhe aus der Fassung von 2013 und sind seither nicht fortgeschrieben worden. Die im Rahmen der Novellierung erstellten Gutachten schlagen erhebliche Anpassungen vor, insbesondere bei Projekten mit geringen anrechenbaren Kosten, die bisher als nicht auskömmlich gelten.
Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Erstens ist der Tafelwert als Argument in der Verhandlung heute schwächer als früher, weil sein Alter bekannt ist. Zweitens könnte eine Novellierung die Ausgangslage deutlich verändern.
Den Stand des Verfahrens behandelt der Beitrag zur HOAI-Novellierung. Dort steht auch, welche Anpassungen die Gutachten im Einzelnen vorschlagen.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.