Ein Wort, zwei Bedeutungen: der „devis“
Im öffentlichen Auftrag ist der devis nicht das Angebot des Unternehmens, sondern der Kostenvoranschlag (devis) des öffentlichen Auftraggebers. Das geänderte Gesetz vom 8. April 2018 über das öffentliche Beschaffungswesen (loi sur les marchés publics) verwendet den Begriff so in Artikel 19 (geschätzter Betrag „suivant un devis“) und in Artikel 47 (Schlussabrechnung im Vergleich zum devis). Die großherzogliche Durchführungsverordnung vom selben Tag verbietet, ihn den Bietern mitzuteilen (Art. 45 (5)).
Im privaten Bauvertrag nennt der Sprachgebrauch „devis“ den Preis des Unternehmens. Dieser Themenzweig spricht in beiden Fällen vom Angebot, wenn der Unternehmerpreis gemeint ist.
Öffentlicher Auftrag: was sich vor der Öffnung entscheidet
Das offene Verfahren (procédure ouverte) ist die allgemeine Regel (Gesetz, Art. 18 (1)); das nicht offene Verfahren (procédure restreinte) und das Verhandlungsverfahren (procédure négociée) sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 17, 19 und 20). Die Wahl des Verfahrens hängt vom geschätzten Auftragswert ab, der auf dem Kostenvoranschlag beruht, Optionen und Lose eingeschlossen (Art. 12, § 5). Beim nicht offenen Verfahren mit Bekanntmachung kommt es zudem auf den Betrag des gesamten Bauwerks an: Seine Schwelle gilt nur für Bauleistungen an einem Bauwerk, dessen geschätzter Betrag den EU-Schwellenwert nicht überschreitet, 2026 also 5 404 000 € (Art. 19 (1), Unterabsatz 4).
| Geschätzter Wert ohne MwSt. (2026) | Was der Text zulässt | Grundlage |
|---|---|---|
| bis 79 000 € | Verhandlungsverfahren oder nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung, ohne weitere Begründung | RGD Art. 151; Gesetz Art. 20 (1) a) |
| 79 000 € bis 144 986,80 € | dieselben Verfahren, mit mindestens 3 Bewerbern | Gesetz Art. 20 (3) |
| Bauleistungen über 1 294 525 € | nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung möglich | Gesetz Art. 19 (1) |
| ab 5 404 000 € (Bauleistungen) | Regeln des Buches II (EU-Schwellenwert) | Gesetz Art. 52; Bekanntmachung vom 24. November 2025 |
Der wichtigste Budgethebel sind daher die Unterlagen selbst: ein datierter und realistischer Kostenvoranschlag, ein festgelegtes Programm, von Anfang an vorgesehene Optionen. Die Organisation der Ausschreibung behandelt der Beitrag Die Ausschreibung organisieren.
Öffentlicher Auftrag: was nach der Öffnung bleibt
Die Prüfung der Angebote betrifft die Begründetheit der Preise und die Richtigkeit der Berechnungen (RGD Art. 80 (1) und 87). Eine Preisanalyse ist zwingend von Angeboten zu verlangen, die mehr als 15 % unter dem Mittelwert der ordnungsgemäßen Angebote liegen, ohne das teuerste und das günstigste, sofern mindestens 5 ordnungsgemäße Angebote vorliegen (Art. 88).
Zwei Regeln engen den Spielraum des öffentlichen Auftraggebers danach stark ein. Zum einen darf er sich nach der Öffnung „en aucun cas“ mit den Bietern über eine Änderung ihrer Preise verständigen (RGD Art. 85), außer bei Preisgleichheit. Zum anderen gilt: „Il est obligatoirement procédé à l'attribution du marché s'il a été reçu au moins une soumission répondant aux conditions du cahier des charges“ (Gesetz, Art. 39 (1)): liegt ein den Bedingungen entsprechendes Angebot vor, wird der Auftrag zwingend vergeben.
Es bleiben zwei Wege, beide geregelt: der Verzicht durch begründete Entscheidung nach vorheriger Anhörung der Commission des soumissions (Submissionskommission) (Art. 39 (2)), oder die Aufhebung, insbesondere wenn die Ausschreibung kein „résultat satisfaisant“ ergeben hat, ebenfalls nach vorheriger Stellungnahme der Kommission (Art. 39 (3) a)). Verhandelt werden darf nur in Verfahren, die es vorsehen.
Privater Bauvertrag: Freiheit und Disziplin
Dem privaten Bauherrn ist kein Verfahren vorgeschrieben: er kann anfragen, verhandeln, neu anfragen, den Umfang verkleinern. Diese Freiheit nützt dem Budget nur, wenn alle Unternehmen dasselbe kalkulieren. Die Methode behandelt der Beitrag Angebote auswerten und vergleichen.
| Hebel | Öffentlicher Auftrag | Privater Bauvertrag |
|---|---|---|
| Angefragte Unternehmen wählen | je nach Verfahren und Schwellenwert | frei |
| Preise nach Abgabe verhandeln | nur im Verhandlungsverfahren; nicht im offenen oder nicht offenen Verfahren, außer bei Preisgleichheit (RGD Art. 85) | frei |
| Nicht vergeben | begründeter Verzicht oder Aufhebung, Stellungnahme der Commission des soumissions (Art. 39) | frei, vorbehaltlich eingegangener Verpflichtungen |
| Vergleichsmaßstab | der vertrauliche Kostenvoranschlag des Auftraggebers | das Budget des Bauherrn |
Die Beiträge dieses Themenzweigs
Den Gesamtrahmen bietet der Leitfaden zum Budget des Bauherrn. Vier Beiträge vertiefen die einzelnen Situationen:
- Der Beitrag Angebote über dem Kostenvoranschlag beschreibt die drei Ausgänge des Artikels 39 und was vor einer neuen Ausschreibung zu überprüfen ist.
- Der Beitrag Wann das Verfahren Verhandlungen zulässt stellt die Fälle zusammen, in denen verhandelt werden darf.
- Der Beitrag Generalunternehmer oder Einzelvergabe misst die Wirkung der Vergabeform auf das Budget.
- Der Beitrag Privater Bauvertrag: anfragen, verhandeln, pauschal abschließen beschreibt die private Anfrage und den Pauschalvertrag nach Artikel 1793 des Code civil.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regeln zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Prüfung des Einzelfalls.