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Ausschreiben, ohne das Budget zu verlieren

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Von , Bauökonom

Information geprüft am 6 min Lesezeit

Was Sie in diesem Beitrag finden Die zwei Bedeutungen des Wortes „devis“ in Luxemburg, die Budgethebel, die das Vergabegesetz vor und nach der Öffnung der Angebote lässt, die Freiheit des privaten Bauvertrags und ihre Disziplin, sowie die vier Beiträge dieses Themenzweigs.

Bei der Ausschreibung trifft die Schätzung auf den tatsächlichen Preis. Im luxemburgischen öffentlichen Auftrag entscheidet sich fast alles vor der Öffnung der Angebote: danach verhandelt der öffentliche Auftraggeber (pouvoir adjudicateur) nicht mehr über Preise und muss grundsätzlich vergeben. Im privaten Bauvertrag ist der Spielraum größer, er nützt dem Budget aber nur, wenn die Angebote vergleichbar sind.

Ein Wort, zwei Bedeutungen: der „devis“

Im öffentlichen Auftrag ist der devis nicht das Angebot des Unternehmens, sondern der Kostenvoranschlag (devis) des öffentlichen Auftraggebers. Das geänderte Gesetz vom 8. April 2018 über das öffentliche Beschaffungswesen (loi sur les marchés publics) verwendet den Begriff so in Artikel 19 (geschätzter Betrag „suivant un devis“) und in Artikel 47 (Schlussabrechnung im Vergleich zum devis). Die großherzogliche Durchführungsverordnung vom selben Tag verbietet, ihn den Bietern mitzuteilen (Art. 45 (5)).

Im privaten Bauvertrag nennt der Sprachgebrauch „devis“ den Preis des Unternehmens. Dieser Themenzweig spricht in beiden Fällen vom Angebot, wenn der Unternehmerpreis gemeint ist.

Öffentlicher Auftrag: was sich vor der Öffnung entscheidet

Das offene Verfahren (procédure ouverte) ist die allgemeine Regel (Gesetz, Art. 18 (1)); das nicht offene Verfahren (procédure restreinte) und das Verhandlungsverfahren (procédure négociée) sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 17, 19 und 20). Die Wahl des Verfahrens hängt vom geschätzten Auftragswert ab, der auf dem Kostenvoranschlag beruht, Optionen und Lose eingeschlossen (Art. 12, § 5). Beim nicht offenen Verfahren mit Bekanntmachung kommt es zudem auf den Betrag des gesamten Bauwerks an: Seine Schwelle gilt nur für Bauleistungen an einem Bauwerk, dessen geschätzter Betrag den EU-Schwellenwert nicht überschreitet, 2026 also 5 404 000 € (Art. 19 (1), Unterabsatz 4).

Geschätzter Wert ohne MwSt. (2026) Was der Text zulässt Grundlage
bis 79 000 € Verhandlungsverfahren oder nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung, ohne weitere Begründung RGD Art. 151; Gesetz Art. 20 (1) a)
79 000 € bis 144 986,80 € dieselben Verfahren, mit mindestens 3 Bewerbern Gesetz Art. 20 (3)
Bauleistungen über 1 294 525 € nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung möglich Gesetz Art. 19 (1)
ab 5 404 000 € (Bauleistungen) Regeln des Buches II (EU-Schwellenwert) Gesetz Art. 52; Bekanntmachung vom 24. November 2025

Der wichtigste Budgethebel sind daher die Unterlagen selbst: ein datierter und realistischer Kostenvoranschlag, ein festgelegtes Programm, von Anfang an vorgesehene Optionen. Die Organisation der Ausschreibung behandelt der Beitrag Die Ausschreibung organisieren.

Öffentlicher Auftrag: was nach der Öffnung bleibt

Die Prüfung der Angebote betrifft die Begründetheit der Preise und die Richtigkeit der Berechnungen (RGD Art. 80 (1) und 87). Eine Preisanalyse ist zwingend von Angeboten zu verlangen, die mehr als 15 % unter dem Mittelwert der ordnungsgemäßen Angebote liegen, ohne das teuerste und das günstigste, sofern mindestens 5 ordnungsgemäße Angebote vorliegen (Art. 88).

Zwei Regeln engen den Spielraum des öffentlichen Auftraggebers danach stark ein. Zum einen darf er sich nach der Öffnung „en aucun cas“ mit den Bietern über eine Änderung ihrer Preise verständigen (RGD Art. 85), außer bei Preisgleichheit. Zum anderen gilt: „Il est obligatoirement procédé à l'attribution du marché s'il a été reçu au moins une soumission répondant aux conditions du cahier des charges“ (Gesetz, Art. 39 (1)): liegt ein den Bedingungen entsprechendes Angebot vor, wird der Auftrag zwingend vergeben.

Es bleiben zwei Wege, beide geregelt: der Verzicht durch begründete Entscheidung nach vorheriger Anhörung der Commission des soumissions (Submissionskommission) (Art. 39 (2)), oder die Aufhebung, insbesondere wenn die Ausschreibung kein „résultat satisfaisant“ ergeben hat, ebenfalls nach vorheriger Stellungnahme der Kommission (Art. 39 (3) a)). Verhandelt werden darf nur in Verfahren, die es vorsehen.

Privater Bauvertrag: Freiheit und Disziplin

Dem privaten Bauherrn ist kein Verfahren vorgeschrieben: er kann anfragen, verhandeln, neu anfragen, den Umfang verkleinern. Diese Freiheit nützt dem Budget nur, wenn alle Unternehmen dasselbe kalkulieren. Die Methode behandelt der Beitrag Angebote auswerten und vergleichen.

Hebel Öffentlicher Auftrag Privater Bauvertrag
Angefragte Unternehmen wählen je nach Verfahren und Schwellenwert frei
Preise nach Abgabe verhandeln nur im Verhandlungsverfahren; nicht im offenen oder nicht offenen Verfahren, außer bei Preisgleichheit (RGD Art. 85) frei
Nicht vergeben begründeter Verzicht oder Aufhebung, Stellungnahme der Commission des soumissions (Art. 39) frei, vorbehaltlich eingegangener Verpflichtungen
Vergleichsmaßstab der vertrauliche Kostenvoranschlag des Auftraggebers das Budget des Bauherrn

Die Beiträge dieses Themenzweigs

Den Gesamtrahmen bietet der Leitfaden zum Budget des Bauherrn. Vier Beiträge vertiefen die einzelnen Situationen:

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regeln zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Nicht im offenen oder nicht offenen Verfahren: Artikel 85 der Verordnung verbietet nach der Öffnung jede Absprache über die Preise, außer bei Preisgleichheit. Verhandlungen gibt es nur in den nach Artikel 20 des Gesetzes zulässigen Verhandlungsverfahren.

Das Gesetz verlangt die Vergabe, sobald ein Angebot den Bedingungen des Lastenhefts entspricht. Der Auftraggeber kann jedoch durch begründete Entscheidung verzichten oder in den vorgesehenen Fällen aufheben, nach vorheriger Stellungnahme der Commission des soumissions.

Nein: Artikel 45 (5) der Verordnung verbietet es. Für Aufträge des Buches II darf nur der geschätzte Gesamtwert in der Bekanntmachung stehen.

Ja, sofern alle Unternehmen dieselben geänderten Unterlagen erhalten.

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