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Wer die Kosten für den Bauherrn steuert

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Von , Bauökonom

Information geprüft am 6 min Lesezeit

Das erfahren Sie in diesem Beitrag Welche vier Rollen am Budget eines Bauvorhabens beteiligt sind, was jede davon schuldet, welche Entscheidungen beim Bauherrn bleiben, wer Zustimmung, Freigabe, Anordnung und Nachtragsbeauftragung unterschreibt und welche beiden Beiträge diesen Themenzweig vertiefen.

An einem Baubudget arbeiten viele mit: der Architekt rechnet, der Projektsteuerer berichtet, ein Kostenprüfer kontrolliert. Verantworten kann das Budget aber nur einer, der Bauherr, und jede Vertretung ist nur so stark wie die Entscheidungen, die er ausdrücklich selbst trifft oder schriftlich abgibt. Dieser Beitrag ordnet die Rollen und die Unterschriften; er gehört zum Leitfaden Das Baubudget des Bauherrn.

Vier Rollen, eine Verantwortung

Wer am Budget beteiligt ist, sagt noch nichts darüber, wer darüber entscheidet. Die folgende Übersicht trennt die Aufgabe jeder Rolle von ihrer Grundlage und von dem, was sie nicht übernehmen kann.

Rolle Aufgabe für das Budget Grundlage Was nicht übergeht
Bauherr Budget festlegen, zustimmen, freigeben, anordnen, beauftragen eigene Entscheidung; im Bund RBBau A.3.2 die Verantwortung für die Bauaufgabe
Architekt oder Planer im Rahmen der Kostenvorstellungen planen, Kosten ermitteln und vergleichen Planungsvertrag; Grundleistungen nach Anlage 10 HOAI die Entscheidung über das Budget
Projektsteuerer delegierbare Bauherrenfunktionen wahrnehmen, berichten, koordinieren Vertrag; Leistungsbild nach Branchenstandard die Entscheidungen der Projektleitung
Kostenprüfer Kostenermittlungen unabhängig nachrechnen und bewerten Vertrag die Verantwortung des Planers für seine Ermittlung

Der Bauherr entscheidet

Die Richtlinien des Bundes formulieren den Grundsatz in einem Satz: „Der Bauherr verantwortet die Bauaufgabe“ (RBBau A.3.2). Für den privaten Bauherrn gibt es keine vergleichbare Vorschrift, die Logik ist aber dieselbe: Niemand außer ihm kann das Budget festlegen, eine Reserve freigeben oder entscheiden, dass ein Mehrbetrag hingenommen wird.

Daraus folgt eine einfache Arbeitsregel. Alles, was den Betrag, den Umfang oder den Stichtag des Budgets verändert, ist eine Entscheidung des Bauherrn und wird von ihm oder von einer ausdrücklich bevollmächtigten Person dokumentiert. Alles andere, also Rechnen, Prüfen, Berichten und Vorbereiten, lässt sich übertragen.

Was der Planer schuldet

Der Architekt plant innerhalb der Kostenvorstellungen des Bauherrn, auch wenn diese nur grob umrissen sind. Nach der Tendenz der veröffentlichten Rechtsprechung muss er schon in der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen abstecken; Zweifel über dessen Umfang muss er aufklären, und die Kostenvorstellungen werden regelmäßig Vertragsinhalt, wenn er ihnen nicht widerspricht (BGH, Urteil vom 21.03.2013, VII ZR 230/11, nach der Pressemitteilung des BGH).

Die HOAI beschreibt, was er rechnen und vergleichen soll. In Anlage 10 enthalten die Grundleistungen eine Kostenschätzung mit „Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen“ (LPH 2), eine Kostenberechnung mit Vergleich zur Kostenschätzung (LPH 3), Kostenkontrollen gegen bepreiste Leistungsverzeichnisse und Ausschreibungsergebnisse (LPH 6 und 7) sowie die Kostenkontrolle der Leistungsabrechnung und die Kostenfeststellung (LPH 8). In der LPH 1 sieht sie keine Grundleistung zu den Kosten vor. Welche Leistungen die Verordnung überhaupt erfasst, behandelt der Beitrag zum Anwendungsbereich der HOAI.

Vergleichen heißt nicht entscheiden. Der Planer zeigt die Abweichung; was mit ihr geschieht, legt der Bauherr fest.

Was ein Projektsteuerer übernehmen kann

Projektsteuerung ist nach dem Verständnis der Fachliteratur eine Stabsfunktion: Sie umfasst die delegierbaren Bauherrenfunktionen, nicht die Entscheidung selbst. Die Projektleitung als Linienfunktion trifft die Entscheidungen. Die HOAI enthält kein Leistungsbild Projektsteuerung; Umfang und Vergütung ergeben sich deshalb aus dem Vertrag. Was die Verordnung sonst nicht regelt, fasst der Beitrag was die HOAI nicht regelt zusammen.

Ein unabhängiger Kostenprüfer ist etwas anderes. Er rechnet nach und bewertet, steuert aber nicht. Beide Rollen lassen sich kombinieren oder trennen; entscheidend ist, dass der Vertrag sagt, wer berichtet, wer prüft und wer nichts davon unterschreibt.

Wer was unterschreibt

Vier Entscheidungen bewegen das Budget, und jede hat eine eigene Grundlage. Die Form ist teils gesetzlich vorgegeben, teils nur dringend zu empfehlen.

Entscheidung Grundlage Form Unterschrift
Zustimmung zu Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung § 650p Abs. 2 BGB „zur Zustimmung“ vorgelegt; schriftliche Zustimmung empfehlenswert Bauherr
Freigabe der Kostenschätzung und der Kostenberechnung Planungsvertrag; Vergleiche nach Anlage 10 HOAI im Vertrag festlegen, schriftlich Bauherr
Anordnung einer Änderung § 650b Abs. 2 BGB Textform, nach 30 Tagen ohne Einigung Bauherr oder ausdrücklich Bevollmächtigter
Beauftragung eines Nachtrags Bauvertrag; bei VOB/B § 2 Abs. 5: Vereinbarung „soll vor der Ausführung getroffen werden“ schriftlich, mit Preis Bauherr oder ausdrücklich Bevollmächtigter

Die Zustimmung nach § 650p Abs. 2 BGB ist die erste Budgetentscheidung des Vorhabens. Mit ihr akzeptiert der Bauherr die Kosteneinschätzung als Planungsgrundlage. Das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB erlischt 2 Wochen nach Vorlage der Unterlagen, beim Verbraucher nur nach Unterrichtung in Textform; die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Zielfindungsphase.

Bei Anordnung und Nachtrag entsteht das Risiko meist auf der Baustelle. Eine mündliche Zusage des Bauleiters oder des Projektsteuerers, die niemand bevollmächtigt hat, wird im Streit zur Beweisfrage. Wer Dritte für sich handeln lässt, legt deshalb schriftlich fest, was sie dürfen und bis zu welchem Betrag.

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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regeln zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Übertragen lassen sich Aufgaben wie Berichten, Prüfen und Koordinieren. Die Entscheidung über Budget, Reserve und Mehrkosten bleibt beim Bauherrn, sonst verliert er den bestimmenden Einfluss auf sein Vorhaben.

Er muss innerhalb der Kostenvorstellungen planen und die Kosten nach seinen Grundleistungen ermitteln und vergleichen. Welche Rechte der Bauherr bei einer Überschreitung hat, hängt davon ab, was vereinbart wurde, insbesondere ob eine Baukostenobergrenze besteht.

Ja, das Gesetz verlangt Textform. Sie ist erst möglich, wenn die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung erzielt haben.

Nein, die HOAI enthält kein Leistungsbild Projektsteuerung. Leistungen und Vergütung ergeben sich aus dem Vertrag, häufig in Anlehnung an einen Branchenstandard ohne normative Wirkung.

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