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Der private Bauherr: Verbraucherbauvertrag, Bauträger und Budget

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Von , Bauökonom

Information geprüft am 9 min Lesezeit

Das erfahren Sie in diesem Beitrag Wann ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, wie Textform, Baubeschreibung und Fertigstellungstermin das Budget absichern, wie die Grenze von 90 Prozent für Abschlagszahlungen und die Sicherheit von 5 Prozent wirken, ein durchgerechnetes fiktives Beispiel, was für den Architektenvertrag gilt und warum der Bauträgervertrag das Budget schon bei der Unterschrift festlegt.

Der private Bauherr hat selten einen Projektsteuerer und oft keine eigene Bauabteilung. Dafür gibt ihm das BGB als Verbraucher Schutzregeln, die unmittelbar am Budget ansetzen: was vertraglich geschuldet ist, wie viel vorab gezahlt wird und welche Sicherheit er erhält. Diese Regeln wirken aber nur im richtigen Vertragstyp, und der Bauträgervertrag schließt einen Teil davon ausdrücklich aus. Wie sich die Kostenverantwortung allgemein verteilt, zeigt der übergeordnete Beitrag Wer die Kosten für den Bauherrn steuert.

Wann ein Verbraucherbauvertrag vorliegt

Das Gesetz definiert ihn eng. „Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes“ verpflichtet wird, oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs. 1 BGB). Der Vertrag „bedarf der Textform“ (§ 650i Abs. 2 BGB).

Für die Budgetplanung ist die Einordnung der erste Prüfschritt. Der Wortlaut stellt auf den Bau eines Gebäudes ab. Wer als Verbraucher einzelne Gewerke an verschiedene Unternehmen vergibt, sollte deshalb nicht ohne Prüfung davon ausgehen, dass jeder dieser Einzelverträge die Schutzregeln der §§ 650i ff. BGB auslöst. Ob ein Vorhaben öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Regeln folgt, ist eine andere Frage; sie behandelt der Beitrag zur Abgrenzung der Rechtsgebiete im Bau.

Was die Baubeschreibung für das Budget leistet

Die Baubeschreibung wird Vertragsinhalt. Die Angaben der vorvertraglichen Baubeschreibung zur Bauausführung „werden Inhalt des Vertrags“, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben (§ 650k BGB). Ist die Baubeschreibung unvollständig oder unklar, wird der Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände ausgelegt, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards der übrigen Beschreibung; Zweifel über die geschuldete Leistung gehen zu Lasten des Unternehmers.

Das ist die stärkste Budgetregel für den Verbraucher. Was in der Baubeschreibung steht, kann der Unternehmer nicht später als Nachtrag berechnen. Umgekehrt schützt sie nur, was sie beschreibt. Eine Beschreibung, die Bodenbeläge, Sanitärobjekte oder Außenanlagen offenlässt, verlagert diese Positionen in Bemusterung und Sonderwünsche, also in Mehrkosten nach Vertragsschluss.

Der Vertrag muss außerdem verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten, oder zur Dauer der Bauausführung (§ 650k BGB). Für das Budget zählt das doppelt: Doppelmiete, Bereitstellungszinsen und Zwischenfinanzierung hängen am Fertigstellungstermin, nicht am Werklohn.

Prüfpunkt vor der Unterschrift Warum er das Budget berührt
Textform gewahrt Formvorgabe des § 650i Abs. 2 BGB
Baubeschreibung vollständig für alle Gewerke was beschrieben ist, ist im Preis; was fehlt, wird Sonderwunsch
Bemusterungsbudgets mit Betrag je Position macht offene Positionen prüfbar
Fertigstellungstermin oder Bauzeit verbindlich Finanzierungs- und Wohnkosten hängen daran
Zahlungsplan mit Abschlägen nach Leistungsstand Grenze von 90 Prozent und Sicherheit von 5 Prozent prüfen

Abschlagszahlungen: höchstens 90 Prozent

Beim Verbraucherbauvertrag darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen „90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung“ nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB), einschließlich der Vergütung für Mehrleistungen nach § 650c BGB. Mindestens 10 Prozent werden damit erst fällig, wenn der Bauherr das Werk abgenommen hat und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt (§ 650g Abs. 4 BGB).

Für den Bauherrn ist das ein eingebauter Rückbehalt. Er muss ihn trotzdem in seiner Finanzierung vorsehen, denn die Schlusszahlung kommt sicher, nur später. Wer seinen Finanzierungsplan an den Abschlägen ausrichtet und die Schlusszahlung vergisst, hat am Ende eine Lücke, die keine Kostensteigerung ist, sondern eine Planungslücke.

Unabhängig davon gilt die allgemeine Regel des § 632a BGB: Abschläge stehen dem Unternehmer nur in Höhe des Wertes der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen zu, nachgewiesen durch eine Aufstellung. Einen Zahlungsplan, der Abschläge vor dem Leistungsstand fällig stellt, sollte der Bauherr nicht ungeprüft unterschreiben. Wie ein Zahlungsplan insgesamt aufgebaut wird, behandelt der Beitrag Der Zahlungsplan: Abschlagszahlungen und Sicherheiten.

Die Sicherheit von 5 Prozent und ihr Nachschlag

Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Verbraucher eine Sicherheit „für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent“ der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten (§ 650m Abs. 2 BGB). Auf Verlangen des Unternehmers wird sie dadurch erbracht, dass der Bauherr die Abschlagszahlungen bis zum Gesamtbetrag der Sicherheit zurückhält (§ 650m Abs. 2 BGB); sie kann auch durch eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden (§ 650m Abs. 3 BGB).

Erhöht sich die Vergütung infolge von Anordnungen oder anderen Vertragsänderungen „um mehr als 10 Prozent“, ist bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten (§ 650m Abs. 2 BGB). Das ist zugleich ein Frühwarnsignal: Wenn diese Schwelle erreicht ist, sind die Änderungen nicht mehr Randthema, sondern prägen das Budget.

Eine Bauhandwerkersicherung kann der Unternehmer vom Verbraucher bei einem Verbraucherbauvertrag nicht verlangen (§ 650f Abs. 6 BGB, mit einer Ausnahme für den Fall eines Baubetreuers, der über die Finanzierungsmittel verfügt). Beim gewerblichen Bauherrn ist das anders; dort gehört die Sicherheit als Kostenposition ins Budget.

Fiktives Rechenbeispiel

Das folgende Beispiel ist frei erfunden und dient nur der Rechnung. Ein Verbraucher schließt einen Verbraucherbauvertrag über eine Gesamtvergütung von 400.000 Euro.

Schritt Rechnung Betrag
Höchstbetrag aller Abschläge 90 % von 400.000 Euro 360.000 Euro
Sicherheit bei der ersten Abschlagszahlung 5 % von 400.000 Euro 20.000 Euro
Anordnungen während der Bauzeit Mehrvergütung 50.000 Euro
Prüfung der Schwelle 50.000 von 400.000 Euro = 12,5 %, also mehr als 10 % Nachschlag fällig
Weitere Sicherheit bei der nächsten Abschlagszahlung 5 % von 50.000 Euro 2.500 Euro
Neuer Höchstbetrag aller Abschläge 90 % von 450.000 Euro 405.000 Euro
Schlusszahlung mindestens 450.000 minus 405.000 Euro 45.000 Euro

Die Zahlen zeigen, was in den Finanzierungsplan gehört. Nicht die 400.000 Euro des Vertrags, sondern die 450.000 Euro nach Änderungen, verteilt auf Abschläge bis 405.000 Euro und eine Schlusszahlung von mindestens 45.000 Euro.

Der Architektenvertrag des Verbrauchers

Auch beim Planer hat der Verbraucher zwei Informationsrechte, die das Budget betreffen. Beide setzen Textform voraus und laufen ins Leere, wenn der Bauherr sie nicht kennt:

  • Das Sonderkündigungsrecht nach der Zielfindungsphase: Legt der Architekt Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB vor, kann der Bauherr den Vertrag kündigen; das Recht „erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen“ (§ 650r Abs. 1 BGB). Bei einem Verbraucher erlischt es nur, wenn der Architekt ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen unterrichtet hat. Nach einer Kündigung schuldet der Bauherr nur die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen (§ 650r Abs. 3 BGB). Die Zielfindungsphase selbst behandelt der Beitrag Zielfindungsphase: Planungsgrundlage, Kosteneinschätzung und Sonderkündigung.
  • Die Verhandelbarkeit des Honorars: Ist der Besteller Verbraucher, muss der Architekt ihn in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Werte der Honorartafeln vereinbart werden kann; unterbleibt der Hinweis, gilt für die vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars der Basishonorarsatz als vereinbart (§ 7 Abs. 2 HOAI). Wie Honorarvereinbarungen seit der Reform von 2021 aufgebaut sind, erläutert der Beitrag zur Honorarvereinbarung nach 2021.

Der Bauträgervertrag: das Budget steht bei der Unterschrift

Wer von einem Bauträger kauft, verzichtet auf mehrere Instrumente, mit denen ein Bauherr sein Budget während der Bauzeit steuert. § 650u Abs. 2 BGB lautet: „Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1.“

Ausgeschlossene Vorschrift Was dem Erwerber damit fehlt
§ 648 freie Kündigung des Vertrags
§ 648a Kündigung aus wichtigem Grund nach dieser Vorschrift
§§ 650b bis 650d Anordnungsrecht, gesetzliche Vergütungsanpassung, erleichterte einstweilige Verfügung
§ 650e, § 650k Absatz 1, § 650l ebenfalls ausgeschlossen; Einzelheiten hier nicht dargestellt
§ 650m Absatz 1 die Grenze von 90 Prozent für Abschlagszahlungen

Die Folge für das Budget ist klar. Der Erwerber hat kein Anordnungsrecht nach § 650b BGB und keine freie Kündigung nach § 648 BGB. Änderungen sind nur noch durch Vereinbarung möglich, also zum Preis, den der Bauträger anbietet. Das Budget wird deshalb vor der Unterschrift entschieden: durch eine vollständige Baubeschreibung, festgelegte Sonderwünsche mit Preis und einen geprüften Zahlungsplan. Die Abschlagszahlungen beim Bauträgervertrag folgen eigenen Regeln, die dieser Beitrag nicht behandelt.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regeln zum Prüfdatum wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Das Gesetz verlangt Textform (§ 650i Abs. 2 BGB). Für das Budget wichtiger ist, dass die Baubeschreibung vollständig ist, denn ihre Angaben werden Vertragsinhalt.

Beim Verbraucherbauvertrag höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlungen, einschließlich der Mehrvergütung nach § 650c BGB. Jeder Abschlag ist zudem auf den Wert der erbrachten vertragsgemäßen Leistungen begrenzt.

Bei der ersten Abschlagszahlung in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung. Steigt die Vergütung durch Änderungen um mehr als 10 Prozent, kommt bei der nächsten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent des Mehrbetrags hinzu.

Nein, das Anordnungsrecht nach § 650b BGB ist beim Bauträgervertrag ausgeschlossen. Änderungen sind nur einvernehmlich möglich, deshalb sollten Sonderwünsche vor der Unterschrift mit Preis festgelegt werden.

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