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Die Kostenermittlung des Planers prüfen

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Von , Bauökonom

Information geprüft am 5 min Lesezeit

Das erfahren Sie in diesem Beitrag Welche Kostenermittlungen der Planer nach Anlage 10 HOAI in welcher Leistungsphase schuldet, welche vier Prüffragen der Bauherr an jede Zahl stellt, warum die Freigabe eine schriftliche Entscheidung sein sollte und welche Beiträge dieses Themenzweigs die einzelnen Situationen vertiefen.

Der Bauherr muss die Kostenermittlung seines Architekten nicht nachrechnen. Er muss sie prüfen und freigeben, und zwar an jeder Stufe, an der die HOAI einen Vergleich mit der vorherigen Zahl vorsieht. Wer erst bei den Angeboten auf die Kosten schaut, prüft zu einem Zeitpunkt, an dem die Planung kaum noch zu ändern ist. Dieser Themenzweig des Leitfadens zum Baubudget des Bauherrn beschreibt, was der Bauherr mit den Zahlen des Planers tut.

Was der Planer je Leistungsphase schuldet

Die Anlage 10 HOAI legt für Gebäude und Innenräume fest, an welchen Stellen Kosten ermittelt und verglichen werden. Jede dieser Grundleistungen ist zugleich ein Prüfpunkt für den Bauherrn.

Leistungsphase Grundleistung zu den Kosten (Anlage 10 HOAI) Was der Bauherr damit tut
LPH 1 keine; die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist eine Besondere Leistung sein Budget schriftlich vorgeben
LPH 2 g) „Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen“ prüfen, ob die Schätzung in das Budget passt
LPH 3 e) „Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung“ Abweichungen erklären lassen, dann freigeben oder umsteuern
LPH 6 d) Kosten auf Grundlage bepreister Leistungsverzeichnisse; e) Kostenkontrolle im Vergleich mit der Kostenberechnung vor dem Versand der Vergabeunterlagen entscheiden
LPH 7 g) „Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung“ über Zuschlag, Verhandlung oder Aufhebung entscheiden
LPH 8 i) Kostenkontrolle der Leistungsabrechnung gegenüber den Vertragspreisen; j) Kostenfeststellung die Prognose fortschreiben lassen

Die erste Zahl entsteht oft vor jeder Grundleistung. Solange wesentliche Planungs- und Überwachungsziele nicht vereinbart sind, verlangt § 650p Abs. 2 BGB eine Planungsgrundlage mit einer „Kosteneinschätzung für das Vorhaben“ zur Zustimmung des Bestellers. Diese Kosteneinschätzung ist weder eine Stufe der DIN 276 noch eine Grundleistung der HOAI, die in der LPH 1 keine Kostenleistung enthält. Wie die Stufen der Kostenermittlung methodisch aufeinander aufbauen, erklärt der Beitrag zu den Stufen der Kostenermittlung nach DIN 276; den Inhalt der ersten Phasen behandelt der Beitrag zu den Leistungsphasen 1 bis 3.

Die vier Prüffragen des Bauherrn

Eine Kostenermittlung ist nur mit dem Budget vergleichbar, wenn beide dasselbe messen. Der Bauherr stellt deshalb an jede neue Zahl dieselben vier Fragen, bevor er über ihre Höhe spricht:

  • Gleicher Umfang: Welche Kostengruppen sind enthalten, und ist die Zahl brutto oder netto angegeben? Eine Kostenberechnung ohne Außenanlagen ist nicht günstiger als eine Kostenschätzung mit Außenanlagen, sie ist nur kleiner.
  • Gleicher Preisstand: Auf welches Datum beziehen sich die Preise? Ein Budget aus dem Frühjahr und eine Kostenberechnung aus dem Herbst unterscheiden sich schon durch die Zeit.
  • Gleiche Mengenbasis: Welche Flächen, welche Planungstiefe, welcher Bearbeitungsstand liegen der Zahl zugrunde? Wenn die Bezugsfläche sich geändert hat, muss das sichtbar sein.
  • Erklärte Abweichungen: Jede Veränderung gegenüber der vorherigen Ermittlung sollte einer Ursache zugeordnet sein: Programm, Standard, Menge oder Preis. Eine Abweichung ohne Ursache ist kein Ergebnis, sondern eine offene Frage. Die Technik dieses Vergleichs beschreibt der Beitrag zum Soll-Ist-Vergleich der Kostenermittlungen.

Freigeben heißt entscheiden

Die Freigabe einer Kostenermittlung ist eine Entscheidung des Bauherrn, keine Kenntnisnahme. Sie sollte schriftlich festhalten, welche Fassung geprüft wurde, welcher Preisstand gilt, welche Abweichungen akzeptiert sind und welche Vorgaben für die nächste Phase gelten.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Architekt Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens aufklären (Urteil vom 21.03.2013, VII ZR 230/11, nach einer veröffentlichten Zusammenfassung). Der Bauherr erleichtert diese Aufklärung, wenn er zu jeder Freigabe sein Budget mit Umfang und Preisstand wiederholt. Ohne schriftliche Spur lässt sich später kaum zeigen, welche Kostenvorstellung zu welchem Zeitpunkt galt.

Die Freigabe ist auch der Moment für Änderungswünsche. Was der Bauherr nach einer Freigabe am Programm ändert, verändert die Grundlage der nächsten Ermittlung und kann das Honorar berühren. Deshalb gehört jede Programmänderung mit Datum in dasselbe Dokument.

Die Beiträge dieses Themenzweigs

Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Die Anlage 10 HOAI enthält in der LPH 1 keine Grundleistung zu den Kosten. Unabhängig davon verlangt § 650p Abs. 2 BGB eine Kosteneinschätzung, solange wesentliche Planungsziele noch nicht vereinbart sind.

Die Grundlage: Umfang in Kostengruppen, brutto oder netto, Preisstand und Mengenbasis. Erst wenn diese übereinstimmen, sagt der Vergleich der Beträge etwas aus.

Sie dokumentiert, auf welcher Zahl die weitere Planung aufbaut. Spätere Änderungen sollten daher mit Datum und Ursache gegenüber dieser Fassung festgehalten werden.

Vor einer Zustimmung nach § 650p Abs. 2 BGB, vor der Freigabe der Kostenberechnung und vor dem Versand der Vergabeunterlagen. An diesen Punkten lässt sich die Planung noch mit vertretbarem Aufwand ändern.

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