Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Bewertung: 2 Prozent, der niedrigste Anteil des gesamten Leistungsbilds.
Diese Phase dient dem Klären der Aufgabenstellung und der Beratung des Bauherrn zum Leistungsbedarf. Sie umfasst das Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl weiterer fachlich Beteiligter und das Zusammenfassen der Ergebnisse.
Ihr Anteil ist der niedrigste des gesamten Leistungsbilds, und ihr tatsächlicher Aufwand steht dazu häufig in keinem Verhältnis. In dieser Phase steht die Beratungs- und Aufklärungspflicht im Vordergrund, und hier fallen die Entscheidungen mit der größten Kostenwirkung.
Ein Punkt zur Einordnung: Die Ortsbesichtigung wurde mit der Fassung von 2013 in die Grundleistungen dieser Phase aufgenommen. Sie ist damit im Honorar enthalten, was in älteren Vertragsvorlagen teils noch anders abgebildet ist.
| Leistung | Einordnung |
|---|---|
| Ortsbesichtigung | seit 2013 Grundleistung der Phase 1, im Honorar enthalten |
| Bedarfsplanung | besondere Leistung, gesondert zu vereinbaren |
| Kostenrahmen | entsteht in der Bedarfsplanung, außerhalb der Grundleistungen |
Der Kostenrahmen dient dem Bauherrn als Entscheidungsgrundlage über das Vorhaben selbst und nicht über die Planung. Er entsteht deshalb vor der Beauftragung und nicht in ihr.
Leistungsphase 2: Vorplanung
Bewertung: 7 Prozent, gleich für Gebäude und Innenräume.
Die Vorplanung gliedert sich in sechs Leistungsblöcke. Der dritte ist derjenige, dessen Umfang in der Praxis am häufigsten überschritten wird.
| Block | Inhalt |
|---|---|
| Grundlagen | Analyse der Grundlagen |
| Ziele | Abstimmen der Zielvorstellungen |
| Konzept | Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich alternativer Lösungsansätze |
| Rahmen | Klären der Zusammenhänge und Vorgaben |
| Behörden | Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit |
| Ergebnis | Zusammenfassen der Ergebnisse |
Zu den Grundleistungen dieser Phase gehört die Kostenschätzung nach DIN 276 und der Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen. Beide sind ohne gesonderte Vereinbarung geschuldet.
Seit der Neufassung der DIN 276 im Dezember 2018 ist die Kostenschätzung in der zweiten Ebene der Kostengliederung aufzustellen, nicht mehr in der ersten. Zahlreiche Vorlagen und Softwarevoreinstellungen führen noch die frühere Anforderung. Die Systematik behandelt der Beitrag zu Kostenrahmen und Kostenschätzung.
Ein Punkt zur Einordnung: Das Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Bauablaufs gehört seit der Fassung von 2013 zu den Grundleistungen dieser Phase. Ein Terminplan mit weitergehender Detaillierung bleibt dagegen besondere Leistung.
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung
Bewertung: 15 Prozent, der höchste Anteil der drei Planungsphasen.
Die Entwurfsplanung gliedert sich in fünf Leistungsblöcke. Sie enden mit einem Entwurf, der genehmigungsfähig und durchgerechnet ist.
| Block | Inhalt |
|---|---|
| Entwurf | Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung |
| Darstellung | zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs |
| Beschreibung | Objektbeschreibung |
| Behörden | Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit |
| Ergebnis | Zusammenfassen der Ergebnisse |
Zu den Grundleistungen gehört die Kostenberechnung nach DIN 276 und der Vergleich mit der Kostenschätzung. Diese Kostenberechnung ist zugleich die Bemessungsgrundlage des gesamten Honorars.
Diese Phase ist die wichtigste des gesamten Vertrags, und zwar nicht wegen ihrer Bewertung, sondern wegen ihrer Funktion. Seit der Novelle von 2009 gilt das sogenannte Kostenberechnungsmodell: Das Honorar für sämtliche Grundleistungen wird ausschließlich aus den Ergebnissen der Kostenberechnung abgeleitet, ausnahmsweise aus denen der Kostenschätzung.
Daraus folgen drei Konsequenzen, und die dritte ist die folgenreichste. Sie erklärt, warum eine sorgfältige Kostenberechnung im eigenen Interesse des Planers liegt.
| Konsequenz | Was daraus folgt |
|---|---|
| Die Kostenberechnung trägt das gesamte Projekt | das aus ihr abgeleitete Honorar muss die Arbeit bis in die Leistungsphase 9 hinein decken |
| Spätere Kostensteigerungen erhöhen das Honorar nicht | wird das Projekt teurer, ohne dass sich der Leistungsumfang ändert, bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert |
| Ein zu niedriger Ansatz wirkt dauerhaft | er lässt sich durch keine spätere Kostenermittlung korrigieren |
Die Systematik behandelt der Beitrag zur Kostenberechnung in der dritten Ebene. Dort steht auch, welche Grundlagen die Norm für diese Ebene verlangt.
Ein Punkt zur Einordnung: Die Koordination der Leistungen anderer fachlich an der Planung Beteiligter gehört seit der Fassung von 2013 zu den Grundleistungen dieser Phase. Sie war zuvor gesondert zu vereinbaren, was ältere Vorlagen noch abbilden.
Das Verhältnis von Aufwand und Honorar
Die drei Phasen tragen zusammen 24 Prozent des Honorars. Der tatsächliche Aufwand liegt in vielen Büros darüber, und dafür gibt es strukturelle Gründe.
| Ursache | Wirkung |
|---|---|
| Beratungsintensität in Phase 1 | hoher Zeitaufwand bei 2 Prozent Bewertung |
| Variantenuntersuchungen in Phase 2 | Aufwand über den geschuldeten Umfang hinaus |
| Abstimmungsschleifen mit dem Bauherrn | nicht bewertet, weil nicht als eigene Leistung geführt |
| Vorabstimmungen mit Behörden | Umfang stark vom Bundesland abhängig |
| Fachplanerkoordination in Phase 3 | seit 2013 Grundleistung, ohne dass die Bewertung angehoben wurde |
Für die Vertragsgestaltung ergeben sich daraus zwei Ansatzpunkte. Erstens sind die typischen besonderen Leistungen dieser Strecke bereits im Angebot mit Preisen zu hinterlegen, damit ihre spätere Beauftragung eine Abrufentscheidung ist. Zweitens lässt sich seit dem Wegfall des verbindlichen Preisrechts die Verteilung der Prozentsätze abweichend vereinbaren, was bei beratungsintensiven Aufgaben sinnvoll sein kann.
Einzelbeauftragung der Vor- oder Entwurfsplanung
Ein Sonderfall betrifft diese Strecke unmittelbar: die Beauftragung der Vorplanung oder der Entwurfsplanung als Einzelleistung, also ohne die übrigen Phasen. Er wird in der Abrechnung regelmäßig wie eine gewöhnliche Teilbeauftragung behandelt, was zu kurz greift.
Die Konstellation ist verbreitet, etwa wenn ein Bauherr vor der Grundstücksentscheidung eine Machbarkeitsbetrachtung braucht oder wenn ein Wettbewerbsentwurf weiterentwickelt werden soll. In beiden Fällen steht am Ende keine Fortsetzung des Auftrags fest.
Die HOAI sieht dafür eine gesonderte Berechnungsregel vor, weil eine isoliert beauftragte Phase mehr Aufwand erzeugt als dieselbe Phase innerhalb eines durchlaufenden Auftrags. Einarbeitung, Grundlagenklärung und Ergebnisaufbereitung fallen vollständig an, während sie im Gesamtauftrag auf mehrere Phasen verteilt sind.
Für die Vertragsgestaltung folgt daraus, dass eine Einzelbeauftragung nicht mit dem bloßen Prozentsatz der Phase abgerechnet werden sollte. Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist zudem in Textform zu vereinbaren.
Der Übergang zwischen den Phasen
Die drei Phasen bauen aufeinander auf, und der Übergang ist jeweils eine Entscheidung des Bauherrn. Die Kostenermittlungen sind dafür die Grundlage: Die Kostenschätzung dient der Entscheidung über die Vorplanung, die Kostenberechnung der Entscheidung über die Entwurfsplanung.
Wird eine Phase begonnen, ohne dass die vorangegangene freigegeben ist, entsteht ein Risiko, das im Streitfall dem Planer zugerechnet werden kann. Die Freigabe gehört deshalb dokumentiert, wenigstens in Textform.
Der Übergang von der Kostenschätzung zur Kostenberechnung ist dabei mehr als ein Zuwachs an Genauigkeit; er wechselt die Ebene der Kostengliederung und die Datengrundlage. Der Beitrag zum Übergang behandelt ihn im Einzelnen.
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Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelungen und der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.