Das Dashboard in acht Zeilen
Acht Zeilen genügen, wenn sie zum selben Stichtag und in derselben Einheit geführt werden, also durchgehend netto oder durchgehend brutto. Nur die letzte Zeile dient der Entscheidung.
| Zeile | Inhalt | Herkunft des Werts |
|---|---|---|
| Budget | freigegebener Betrag mit Kostenstand und Umfang nach Kostengruppen | Vertrag mit dem Planer, Kostenberechnung |
| Auftragssummen | Preise der geschlossenen Bauverträge | Verträge und Anlagen |
| Nachträge beauftragt | schriftlich vereinbarte Änderungen mit Preis | Nachtragsvereinbarungen, Anordnungen |
| Nachträge angemeldet | eingegangene, noch nicht entschiedene Forderungen zum wahrscheinlichen Betrag | Nachtragsangebote, eigene Bewertung |
| Nachträge strittig | abgelehnte oder umstrittene Forderungen zum wahrscheinlichen Betrag | Schriftverkehr, eigene Bewertung |
| Mengenänderungen | Differenz zwischen Vertragsmengen und prognostizierten Mengen | Aufmaße, Abschlagsrechnungen |
| Preisgleitung | Wirkung vereinbarter Gleitklauseln, abgerechnet und noch zu erwarten | Vertragsklausel, Indizes |
| Prognose der Gesamtkosten | Auftragssummen plus die fünf Abweichungszeilen | Berechnung des Bauherrn oder seiner Vertretung |
Das verbleibende Risikobudget steht der Prognose gegenüber. Was von der Reserve übrig ist, verglichen mit dem, was die Abweichungen verbrauchen, zeigt, ob das Budget hält.
Beauftragt ist nicht endgültig
Die Auftragssumme beruhigt, und genau das ist ihr Fehler. Sie bildet nur die geschlossenen Verträge ab; Nachträge, Mengenänderungen und Preisgleitung entgehen ihr.
Angemeldete und strittige Nachträge stehen mit ihrem wahrscheinlichen Betrag in der Prognose, nicht mit null, weil sie bestritten sind. Wer sie herausnimmt, wettet auf den Ausgang eines Streits.
Mengen und Preisgleitung werden bis zum Ende hochgerechnet. Was bisher abgerechnet ist, sagt nichts über die Gleitung der noch ausstehenden Leistungen, und eine Position, die zur Hälfte ausgeführt bereits die Vertragsmenge erreicht, kündigt eine Überschreitung an.
Der Takt: jede Abschlagsrechnung
Das Dashboard wird im Rhythmus der Abschlagsrechnungen fortgeschrieben, weil dort die Informationen ankommen. Nach § 632a BGB kann der Unternehmer Abschläge in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen, nachzuweisen durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Diese Aufstellung ist die Datenquelle der Prognose.
Im VOB/B-Vertrag ist der Zeitraum knapp. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen „binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig“. Diese 21 Tage sind zugleich das Fenster, in dem die Prognose aktualisiert werden sollte, bevor die Zahlung die Mengen faktisch bestätigt. Der VOB/B-Vertrag als solcher wird im Beitrag zum Bauvertrag nach VOB/B erläutert.
Was der Planer schuldet, was der Bauherr behält
Die Kostenkontrolle während der Ausführung ist eine Grundleistung des Objektplaners. Anlage 10 HOAI nennt in der Leistungsphase 8 die „Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen“ (Buchstabe i) und die „Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276“ (Buchstabe j). Der Inhalt der Leistungsphase steht im Beitrag zu den Leistungsphasen 8 und 9, die Methode im Beitrag zu Kostenkontrolle und Kostensteuerung.
Die Entscheidung bleibt beim Bauherrn. Der Planer vergleicht und meldet; der Bauherr gibt Nachträge frei, entscheidet über Einsparungen und gibt Reserven frei. Die RBBau des Bundes macht das deutlich: Die Mittel für die Risikokosten nach Buchstabe d. „werden erst bei Eintritt der Risiken vom Bauherrn freigegeben“ (C.8), und bei sich abzeichnenden Abweichungen von Terminen und Kostenzielen ist der Bauherr unverzüglich zu informieren, mit Vorschlägen für Alternativen (D.4). Für den privaten Bauherrn ist das ein brauchbares Muster, kein geltendes Recht.
Die fünf Ursachen von Abweichungen
Eine Abweichung der Gesamtkosten lässt sich fast immer einer von fünf Ursachen zuordnen. Jede behandelt ein eigener Beitrag dieses Themenzweigs:
- eine Änderung, die der Bauherr anordnet
- ein Nachtrag, der aus dem Vertrag selbst entsteht
- eine Mengenabweichung im Einheitspreisvertrag
- eine Preisgleitung, deren Wirkung vom Stichtag des Budgets abhängt
- der Abbruch eines Vertrags, dessen Kosten neben den Kosten des Nachfolgers stehen
Was das Dashboard schwächt
Drei Gewohnheiten entwerten jede Prognose, nämlich einen Nachtrag mündlich und ohne Preis zu akzeptieren, Netto- und Bruttobeträge zu mischen und das Budget ohne Kostenstand zu führen. Bei der dritten lässt sich der Anteil der Preisentwicklung an der Abweichung nicht mehr isolieren.
Die Beiträge dieses Themenzweigs
- Änderungen nach § 650b BGB: das Anordnungsrecht, die 30-Tage-Frist, die Vergütungsanpassung nach § 650c BGB und die 80-Prozent-Abschläge.
- Nachtragsregister: wie Nachträge nummeriert, bewertet und mit ihrem Status beauftragt, angemeldet oder strittig in die Prognose übernommen werden.
- Mengenabweichungen und Endkosten: die 10-Prozent-Regel des § 2 Abs. 3 VOB/B und die Hochrechnung Position für Position.
- Preisgleitung und Stichtag: die Fortschreibung des Budgets auf den Angebotstermin und die Stoffpreisgleitklausel im Bundesbau.
- Kündigung des Bauvertrags: was ein Abbruch den Bauherrn kostet, von der freien Kündigung bis zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.