Drei Stichtage, drei Fragen
Jedes Bauvorhaben hat mindestens drei Daten, an denen Preise gelten. Sie liegen oft Monate, manchmal Jahre auseinander.
| Stichtag | Was zu diesem Datum gilt | Frage des Bauherrn |
|---|---|---|
| Kostenstand des Budgets | Preisniveau, auf dem die Kostenberechnung beruht | Auf welchen Monat beziehen sich meine Zahlen? |
| Angebotstermin | Preisniveau, das die Bieter einkalkulieren | Ist das Budget auf diesen Termin fortgeschrieben? |
| Ausführungszeitraum | Preisniveau beim Einkauf und Einbau der Stoffe | Wer trägt die Entwicklung bis dahin? |
Die erste Frage beantwortet der Bauherr selbst, indem er bei jeder Freigabe einer Kostenermittlung den Kostenstand ausdrücklich festhält. Die zweite beantwortet die Fortschreibung. Die dritte beantwortet der Vertrag: mit einem Festpreis oder mit einer Gleitklausel.
Vor dem Vertrag: das Budget fortschreiben
Wer eine Kostenberechnung mit Angeboten vergleicht, muss beide auf denselben Stichtag bringen. Die übliche Methode ist die Fortschreibung mit einem Baupreisindex. Wie sie funktioniert und welcher Index für welche Leistungen passt, steht im Beitrag zur Fortschreibung mit dem Baupreisindex. Dieser Beitrag nennt bewusst keine Indexwerte.
Die Fortschreibung ist eine Entscheidungsgrundlage, keine Rechtfertigung. Sie zeigt, welcher Teil des Abstands zwischen Budget und Angebot aus der allgemeinen Preisentwicklung stammt. Der Rest hat andere Ursachen: Mengen, Standard, Marktlage im Gewerk oder in der Region. Zu den regionalen Unterschieden, die ein Bundesindex nicht abbildet, siehe den Beitrag zu regionalen Baukostenunterschieden.
Für den Bauherrn folgt daraus eine Regel: Das freigegebene Budget wird nicht stillschweigend um die Indexentwicklung erhöht. Die Fortschreibung wird ausgewiesen, begründet und als eigene Entscheidung freigegeben. Sonst wächst das Budget mit jedem Monat, ohne dass jemand es beschlossen hat.
Im Vertrag: Festpreis oder Gleitklausel
Ohne vereinbarte Gleitklausel gilt der vereinbarte Preis. Eine Anpassung kommt dann nur ausnahmsweise nach allgemeinen Regeln in Betracht, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind. Für das Budget heißt das: Die Preisentwicklung während der Ausführung ist dann grundsätzlich im Angebot eingepreist, mit einem Wagniszuschlag, den der Bieter selbst bemisst.
Mit Gleitklausel verlagert der Bauherr einen Teil des Risikos auf sich. Er zahlt mehr, wenn die Preise der erfassten Stoffe steigen, und weniger, wenn sie fallen. Der Vorteil ist ein Angebot ohne spekulativen Zuschlag; der Nachteil ist ein Betrag, der bei Vertragsschluss noch nicht feststeht. Eine Stoffpreisgleitklausel ist deshalb eine Budgetentscheidung: Der Bauherr kauft Vergleichbarkeit der Angebote gegen eine offene Zeile in der Prognose.
Die Stoffpreisgleitklausel im Bundesbau
Im Bundesbau gibt es ein Standardinstrument: das Formblatt 225 des VHB. Den Stand der Bedingungen für seinen Einsatz beschreibt der Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 20.06.2023 (BII6 - 70437/9#4).
Die Sonderregeln sind ausgelaufen. Die im März 2022 im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine eingeführten und mehrfach verlängerten Sonderregeln endeten mit dem 30.06.2023. Seit dem 01.07.2023 gelten wieder die allgemeinen Regeln der Richtlinie zu 225 VHB.
Nach dem Stand des Erlasses vom 20.06.2023 setzt eine Stoffpreisgleitklausel drei Bedingungen voraus:
| Bedingung | Inhalt nach dem Erlass |
|---|---|
| Preisentwicklung | Preise des Stoffes unterliegen Veränderungen „in besonderem Maße“ |
| Zeitraum | langer Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Einbau: 10 Monate, in Ausnahmefällen 6 |
| Gewicht | „Stoffkosten in Höhe von mindestens einem Prozent der geschätzten Auftragssumme“ |
Für Stoffe ohne verlässlichen Ausgangswert gibt es eine Variante. Das im Juni 2022 eingeführte Formblatt 225a kann auch seit dem 01.07.2023 verwendet werden, wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelbar ist.
Der Stand am 21.10.2026 bestätigt diese Bedingungen. Die Fachinformation Bundesbau veröffentlicht die Lesefassung des VHB 2017, Stand 2023, deren Richtlinie zu 225 in Nummer 2.1 dieselben drei Voraussetzungen nennt: Stoffe, die Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind, mindestens 10 Monate zwischen Angebotsabgabe und vereinbarter Fertigstellung, im begründeten Ausnahmefall 6 Monate, und einen Stoffkostenanteil von mindestens 1 Prozent der geschätzten Auftragssumme. Einen späteren Erlass zur Stoffpreisgleitklausel weist ihr öffentlicher Downloadbereich nicht aus. Länder und Kommunen können eigene Vorgaben haben.
Der private Bauherr: vier Entscheidungen
Der private Bauherr ist an das VHB nicht gebunden, aber er kann sich daran orientieren. Die Bedingungen des Erlasses sind eine brauchbare Prüfliste: Ist der Stoff wirklich volatil, ist der Zeitraum bis zum Einbau lang, ist das Gewicht des Stoffes groß genug, dass sich der Aufwand lohnt? Wenn eine der drei Fragen mit Nein beantwortet wird, ist ein Festpreis oft die einfachere Lösung. Wer sich dennoch für eine Gleitklausel entscheidet, trifft vor der Ausschreibung vier Festlegungen:
- Welche Stoffe. Nur die Stoffe mit großem Gewicht und hoher Schwankung, nicht pauschal alle.
- Welcher Index. Ein öffentlich verfügbarer, nachprüfbarer Preisindex je Stoff, kein Herstellerpreis.
- Welcher Ausgangswert. Der Wert zum Angebotstermin, im Vertrag dokumentiert.
- Welche Grenzen. Ob es eine Schwelle gibt, unterhalb derer nichts angepasst wird, einen Selbstbehalt oder eine Obergrenze. Diese Werte sind Verhandlungssache und hier nicht beziffert.
Gleiten muss in beide Richtungen. Eine Klausel, die nur Erhöhungen erfasst, ist für den Bauherrn kein Schutz, sondern ein einseitiges Risiko.
Im Budget: eine eigene Zeile
Preisgleitung ist weder ein Nachtrag noch eine Reserve. Sie entsteht nicht aus einer Änderung der Leistung und gehört deshalb nicht in das Nachtragsregister. Sie ist auch kein Risiko, das eintreten kann oder nicht, sondern eine Entwicklung, deren Richtung und Größe offen ist.
Die RBBau des Bundes trennt sie ausdrücklich. Das Projektkostenziel nach C.8 RBBau setzt sich aus Baukosten, Baunebenkosten, „den prognostizierten Baukostensteigerungen“ und Risikokosten zusammen. Die Preissteigerung ist damit ein eigener Bestandteil, getrennt von den Risikokosten, deren Mittel nach Buchstabe d. erst bei Eintritt des Risikos vom Bauherrn freigegeben werden. Der private Bauherr kann diese Gliederung als Muster übernehmen; wie die Bestandteile zum Gesamtbudget zusammengesetzt werden, zeigt der Beitrag vom Baukostenbudget zum Gesamtbudget.
In der Kostenprognose während der Ausführung hat die Zeile zwei Teile: die bereits abgerechnete Gleitung aus den Abschlagsrechnungen und die erwartete Gleitung für die noch nicht eingebauten Stoffe. Die zweite wird bei jeder Fortschreibung mit dem aktuellen Indexstand neu geschätzt, wie im Beitrag zur Kostenprognose während der Bauausführung beschrieben.
Ein fiktives Rechenbeispiel
Das folgende Beispiel ist frei erfunden; die Prozentsätze sind Annahmen, keine Indexwerte. Eine Kostenberechnung weist 3.000.000 Euro netto für die Baukosten aus, Kostenstand 12 Monate vor dem Angebotstermin. Für die Fortschreibung wird eine fiktive Preisentwicklung von 4 Prozent angenommen.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Budget zum Kostenstand | 3.000.000 Euro | |
| Fortschreibung auf den Angebotstermin | 3.000.000 mal 1,04 | 3.120.000 Euro |
| Summe der günstigsten Angebote | 3.150.000 Euro | |
| Abstand ohne Fortschreibung | 3.150.000 minus 3.000.000 | 150.000 Euro |
| Abstand nach Fortschreibung | 3.150.000 minus 3.120.000 | 30.000 Euro |
Der Abstand schrumpft von 150.000 auf 30.000 Euro. Nur diese 30.000 Euro sind eine Frage an die Planung oder den Markt; der Rest ist Preisentwicklung, die der Bauherr ausdrücklich freigeben muss.
Im Vertrag ist für Betonstahl eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart. Die Stoffkosten des Betonstahls betragen im Angebot fiktiv 200.000 Euro, also mehr als 1 Prozent der Auftragssumme (rund 6,3 Prozent von 3.150.000). Steigt der maßgebliche Index bis zum Einbau um fiktive 10 Prozent, ergibt sich eine Mehrvergütung in der Größenordnung von 20.000 Euro, vor den Abzügen, die die konkrete Klausel vorsieht. Dieser Betrag steht in der Zeile Preisgleitung, nicht in den Nachträgen und nicht in der Reserve.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke zum Zeitpunkt der Prüfung wieder und dient der fachlichen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.